ANHANG II VO (EU) 2018/985

Anforderungen in Bezug auf die Geräuschemissionen nach außen

1.
Zulässige äußere Geräuschpegel

1.1. Das Instrumentarium, einschließlich der Mikrofone, der Kabel und des Windschutzes, muss die Anforderungen an ein Instrument der Klasse 1 gemäß IEC 61672-1:2013 erfüllen. Die Filter müssen die Anforderungen an ein Instrument der Klasse 1 gemäß IEC 61260:1995 erfüllen.

1.2.
Messbedingungen

1.2.1. Die Messungen sind an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die ihre Leermasse in fahrbereitem Zustand aufweisen, in einer freien und möglichst geräuschlosen Umgebung (Störgeräusche und Windgeräusche mindestens um 10 dB(A) unter dem zu messenden Geräusch) durchzuführen.

1.2.2. Als Messort eignet sich zum Beispiel eine freie Fläche mit einem Radius von 50 m, deren mittlerer Teil über einen Radius von mindestens 20 m praktisch horizontal verläuft; dieser kann mit einer Decke aus Beton, Asphalt oder ähnlichem Material versehen sein und darf nicht mit Pulverschnee, lockerer Erde oder Asche bedeckt oder mit hohem Gras bewachsen sein.

1.2.3. Die Fahrbahndecke muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugbereifung kein übermäßiges Geräusch erzeugt. Diese Bedingung gilt nur für die Messung des Außengeräusches fahrender land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge.

1.2.4. Die Messungen sind bei klarem Wetter und schwachem Wind vorzunehmen. Außer dem Beobachter, der das Messgerät abliest, darf sich niemand in der Nähe des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder des Mikrofons befinden, da die Anwesenheit von Zuschauern in der Nähe des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder des Mikrofons die Ablesungen beträchtlich beeinflussen kann. Starke Zeigerausschläge, die offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem allgemeinen Geräuschpegel sind, werden bei der Ablesung nicht berücksichtigt.

1.3.
Messverfahren

1.3.1.
Messung des äußeren Geräuschpegels an fahrenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

1.3.1.1. Es werden mindestens zwei Messungen zu beiden Seiten des land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs durchgeführt. Für Einstellungszwecke können vorher Probemessungen vorgenommen werden, ihre Ergebnisse bleiben jedoch unberücksichtigt.
1.3.1.2. Das Mikrofon wird in 1,2 m Höhe über dem Boden und in 7,5 m Entfernung von der verlängerten Mittellinie des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs (Linie CC) aufgestellt; diese Entfernung wird auf der Senkrechten PP′ zu dieser Achse gemessen (Abbildung 1).
1.3.1.3. Auf der Versuchsstrecke werden jeweils 10 m vor und hinter der Linie PP′ zwei zu dieser Linie parallele Linien AA′ und BB′ gezeichnet. Die land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge werden mit gleichförmiger Geschwindigkeit unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen an die Linie AA′ herangefahren. Anschließend wird die Drosselklappe so schnell, wie es praktisch möglich ist, voll geöffnet und in voll geöffneter Stellung gehalten, bis das Heck der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge die Linie BB′ überschritten hat; anschließend wird die Drosselklappe so schnell wie möglich wieder geschlossen. Ein an das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug möglicherweise angekuppelter Anhänger ist bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Überquerung der Linie BB′ nicht zu berücksichtigen.
1.3.1.4. Als Messergebnis gilt die dabei festgestellte größte Lautstärke.
1.3.1.5. Die gleichförmige Geschwindigkeit beim Heranfahren an die Linie AA′ beträgt drei Viertel der vom Hersteller angegebenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (vmax), die im höchsten Getriebegang auf der Straße erreichbar ist.
1.3.1.6.
Auswertung der Ergebnisse

1.3.2.
Messung des Außengeräusches an stehenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

1.3.2.1.
Aufstellung des Lautstärkemessgeräts
Messpunkt ist der in Abbildung 2 angegebene Punkt X, der sich in 7 m Entfernung von der nächstgelegenen Fläche des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs befindet. Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden anzubringen.
1.3.2.2. Anzahl der Messungen: Es sind mindestens zwei Messungen durchzuführen.
1.3.2.3.
Prüfbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
1.3.2.4.
Auswertung der Ergebnisse

1.3.3.
Bestimmungen für die Prüfung des Außengeräusches bei fahrenden Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten

Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten ist der Geräuschpegel im Fahrbetrieb an Fahrzeugen zu messen, die ihre Leermasse in fahrbereitem Zustand aufweisen; die Fahrzeuge müssen dabei mit einer konstanten Geschwindigkeit von 5 km/h (± 0,5 km/h) über eine Schicht aus feuchtem Sand gemäß ISO 6395:2008 Absatz 5.3.2 fahren. Das Mikrofon ist nach den Bestimmungen unter Nummer 1.3.1 anzubringen. Das gemessene Geräusch ist im Prüfbericht festzuhalten.

2.
Auspuffanlage (Schalldämpfer)

2.1. Ist das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug mit einer Einrichtung zur Verringerung des Auspuffgeräusches (Schalldämpfer) versehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts. Wenn der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter ausgerüstet ist, der notwendig ist, um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen, gilt dieser Filter als Bestandteil des Schalldämpfers, und die Vorschriften von Nummer 2 sind auch auf diesen Filter anzuwenden. Das Auspuffendrohr muss so angebracht sein, dass die Auspuffgase nicht in das Fahrerhaus eindringen können.

Abbildung 2

2.2. Eine schematische Darstellung der Auspuffanlage muss dem Typgenehmigungsbogen des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs als Anhang beigefügt sein.

2.3. Der Schalldämpfer ist mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken- und Typenbezeichnung zu versehen.

2.4. Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
2.4.1.
Absorbierende Faserstoffe dürfen nicht in gasdurchflossenen Räumen des Schalldämpfers angeordnet werden;
2.4.2.
durch geeignete Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass die absorbierenden Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben;
2.4.3.
die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur (in Grad Celsius) beständig sein, die mindestens 20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt, die an der Stelle des Schalldämpfers, an der sich die absorbierenden Faserstoffe befinden, auftreten kann.

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