ANHANG IV VO (EU) 2018/986

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.2.1.7 erhält folgende Fassung:

4.2.1.7.
für Fahrzeuge der Klasse C zusätzlich die zulässige Höchstmasse pro Kettensatz und auf der gleichen Zeile der durchschnittliche Bodendruck; diese Angaben sind zusammen mit den unter Nummer 4.2.1.6 geforderten zu machen und erfolgen von vorn nach hinten in folgendem Format: „S-1: … kg P: … kPa” „S-2: … kg P: … kPa” „S-…: … kg P: … kPa” . Jeder Eintrag ist durch mindestens ein Leerzeichen vom folgenden getrennt.;

2.
Folgende Nummer 2.1.1.10 wird eingefügt:

2.1.1.10.
Bei Fahrzeugen mit Übergangsmotoren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 muss das Datum der Herstellung des Fahrzeugs in folgendem Format angegeben sein: „MM/YYYY” . Wahlweise kann das Datum der Herstellung des Fahrzeugs auf einem zusätzlichen gesetzlich vorgeschriebenen Schild zusammen mit der FIN angegeben werden.;

3.
folgende Nummer 5.4 wird angefügt:

5.4.
Besondere Anforderungen für die Kennzeichnung von Motoren

Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 5.2 muss die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Motors den Vorschriften von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 entsprechen, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:
a)
Bei Motoren, die nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 typgenehmigt wurden, ist anstelle der EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 die in Anhang VI Tabelle 6-1 genannte EU-Typgenehmigungsnummer anzugeben.
b)
Bei Austauschmotoren, die nach der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) typgenehmigt wurden, ist anstelle der gemäß Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) erteilten EG-Typgenehmigung die in Anhang II Kapitel C Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***) genannte EG-Typgenehmigungsnummer anzugeben.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1).

(**)

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).

(***)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1)..

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