ANHANG VII VO (EU) 2018/986

Anhang VII Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.
in Nummer 1 erhält der Text „Messung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission” die Fassung: Messung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission (1) (3);
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
der erste und der zweite Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission (1) (3): ja/nein (1); oder
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch die (Delegierte) (1) Verordnung (EU) …/… (der Kommission) (des Europäischen Parlaments und des Rates) (1) (4): ja/nein (1); oder;

b)
der letzte Gedankenstrich wird gestrichen;

3.
die Nummern 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:

2.1.
NRSC (2): …/ESC/WHSC (1) — endgültige Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) (6):

Variante/Version
CO … g/kWh … g/kWh … g/kWh
HC … g/kWh … g/kWh … g/kWh
NOx … g/kWh … g/kWh … g/kWh
HC + NOx … g/kWh … g/kWh … g/kWh
PM … g/kWh … g/kWh … g/kWh
PN … #/kWh … #/kWh … #/kWh

2.2.
Instationärer Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren (7): …/ETC/WHTC (1) endgültige Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) (8):

Variante/Version
CO … g/kWh … g/kWh … g/kWh
HC … g/kWh … g/kWh … g/kWh
NOx … g/kWh … g/kWh … g/kWh
HC + NOx … g/kWh … g/kWh … g/kWh
PM … g/kWh … g/kWh … g/kWh
PN … #/kWh … #/kWh … #/kWh

4.
folgende Nummer 2.3 wird eingefügt:

2.3.
CO2 (9)

Variante/Version
CO2

5.
die Erläuterungen zu Anlage 1 erhalten folgende Fassung:

a)
die Erläuterung (2) erhält folgende Fassung:

(2)
Bei Fahrzeugen mit Motoren, die nach den Vorschriften eines stationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, ist der Prüfzyklus gemäß Nummer 9.1 (Tabelle 4) des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission anzugeben.;

b)
die Erläuterung (4) erhält folgende Fassung:

(4)
Nur die letzte Änderung angeben.;

c)
die Erläuterung (6) erhält folgende Fassung:

(6)
Für jeden Motortyp, mit dem jede Variante/Version ausgerüstet ist, sind folgende Angaben zu machen:

a)
Bei Motoren, die nach den Vorschriften eines stationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, sind die Ergebnisse der Zeile „Abschließendes Prüfergebnis mit DF” in Tabelle 6 des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu verwenden.
b)
Bei Motoren, die in Prüfzyklen für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden, sind die endgültigen Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) der ESC-/WHSC-Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 anzugeben.;

d)
die folgenden Erläuterungen (7) bis (9) werden angefügt:

(7)
Bei Fahrzeugen mit Motoren, die nach den Vorschriften eines instationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, ist der Prüfzyklus gemäß Nummer 10.1 (Tabelle 8) des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission anzugeben.
(8)
Für jeden Motortyp, mit dem jede Variante/Version ausgerüstet ist, sind folgende Angaben zu machen:

a)
Bei Motoren, die nach den Vorschriften eines instationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, sind die Ergebnisse der Zeile „Abschließendes Prüfergebnis mit DF” in Tabelle 9 oder gegebenenfalls Tabelle 10 des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu verwenden.
b)
Bei Motoren, die in Prüfzyklen für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden, sind die endgültigen Prüfergebnisse (einschließlich des Verschlechterungsfaktors) der ETC-/WHTC-Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 anzugeben.

(9)
Für jeden Motortyp, mit dem jede Variante/Version ausgerüstet ist, sind folgende Angaben zu machen:

a)
Bei einem Motortyp oder einer Motorenfamilie, die sowohl im NRSC als auch in einem instationären Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Motoren geprüft werden, sind die folgenden Werte des Musters für das einheitliche Format des Prüfberichts in Anhang VI Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission zu verwenden: die in Nummer 10.3.4 genannten CO2-Emissionswerte des Warmzyklus aus dem NRTC; die in Nummer 10.4.4 genannten CO2-Emissionswerte des Warmzyklus aus dem LSI-NRTC; bei einem Motortyp, der nur im NRSC geprüft wird, sind die CO2-Emissionswerte dieses Zyklus aus Nummer 9.3.3 anzugeben.
b)
Bei Motoren, die in Prüfzyklen für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden, ist das CO2-Ergebnis der ESC-/WHSC- oder der ETC-/WHTC-Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 anzugeben.

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