ANHANG VIII VO (EU) 2018/986

Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a)
der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Prüfberichte, die nach der Richtlinie 2003/37/EG, der Verordnung (EU) 2016/1628, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, der Richtlinie 2007/46/EG oder nach internationalen, in Kapitel XIII der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und ihren delegierten und Durchführungsrechtsakten aufgeführten Regelungen gemäß der genannten Verordnung erstellt wurden, dürfen unter den in Tabelle 8-1 enthaltenen Bedingungen für die Zwecke der Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für folgende Bauteile und selbstständige technische Einheiten akzeptiert werden:” ;

b)
in Tabelle 8-1 erhalten die ersten beiden Zeilen die folgende Fassung:

Bauteil/STE: Motor/Motorenfamilie

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2000/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/43/EU der Kommission

Prüfbericht erstellt nach der Verordnung (EU) 2016/1628 und

Prüfbericht erstellt nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Bauteil/STE: elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer/elektronischer Unterbaugruppen

Prüfbericht erstellt nach der Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*), soweit die Prüfgeräte in folgenden Bereichen auf den neuesten Stand gebracht wurden:

breitbandige und schmalbandige elektromagnetische Störstrahlungen von Fahrzeugen

breitbandige und schmalbandige elektromagnetische Störstrahlungen von elektronischen Unterbaugruppen

Die Messeinrichtungen und der Prüfstandort müssen den Anforderungen der Veröffentlichung Nr. 16-1 des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR) entsprechen:

breitbandige und schmalbandige elektromagnetische Störstrahlungen von Fahrzeugen

zur Kalibrierung der Antenne kann das Verfahren nach der CISPR-Veröffentlichung Nr. 12, 6. Ausgabe, Anhang C angewandt werden, und

Prüfbericht erstellt nach der UNECE-Regelung Nr. 10 Änderungsserie 04 Berichtigung 1 zu Revision 4, Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1)

2.
folgende Nummer 3.5 wird angefügt:

3.5.
Prüfbericht für Motoren

Prüfberichte für Motoren sind gemäß dem einheitlichen Format des Prüfberichts in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zu erstellen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.