ANHANG I VO (EU) 2018/987

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 2.6.1.1 und 2.6.1.2 erhalten folgende Fassung:

2.6.1.1.
Prüfung von 9 Motoren mit einem kumulierten Betrieb von weniger als a % der EDP gemäß Tabelle 1. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 31. Dezember 2022 zu übermitteln.
2.6.1.2.
Prüfung von 9 Motoren mit einem kumulierten Betrieb von mehr als b % der EDP gemäß Tabelle 1. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024 zu übermitteln.

2.
In Nummer 2.6.1.3 wird folgende Tabelle 1 eingefügt:

Tabelle 1

% der EDP-Werte

Bezugsleistung des ausgewählten Motors (kW) a b
56 ≤ P < 130 20 55
130 ≤ P ≤ 560 30 70

3.
Nummer 2.6.2.1 erhält folgende Fassung:

2.6.2.1.
Die Prüfergebnisse der ersten neun Motoren sind innerhalb von 12 Monaten, nachdem der erste Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut wurde, und nicht später als 18 Monate nach dem Beginn der Produktion des genehmigten Motortyps bzw. der genehmigten Motorenfamilie zu übermitteln.

4.
Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:

3.1.1.
Das Bedienpersonal der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts, das die Überwachungsprüfung im Betrieb durchführt, muss nicht mit dem üblichen professionellen Bedienpersonal identisch sein, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweist, dass das benannte Bedienpersonal über ausreichende Qualifikationen und Schulungen verfügt, um die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät zu betreiben.

5.
Die Tabelle in Anlage 3 Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

Tabelle

Toleranzen

Steigung der Regressionsgeraden, m 0,9 bis 1,1 — empfohlen
Bestimmungskoeffizient, r2 min. 0,90 — obligatorisch

(6)
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Vor Abbildung 1 wird folgende Nummer 2.1.5 eingefügt:

2.1.5.
Die Bezugsarbeit und die CO2-Bezugsmasse eines Motortyps oder aller Motortypen innerhalb einer Motorenfamilie sind die unter Nummer 11.3.1 und 11.3.2 des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen für den Motortyp oder die Motorenfamilie angegebenen, wie in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission(*) festgelegt.

b)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Rundung der Berechnungen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe

Das endgültige Prüfergebnis ist nach ASTM E 29-06b (Standardverfahren für die Verwendung signifikanter Dezimalstellen in Prüfdaten zur Ermittlung der Spezifikationskonformität) in einem Schritt auf die für die jeweils geltenden Abgasemissionsgrenzwerte nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 angegebene Zahl von Dezimalstellen zuzüglich einer weiteren signifikanten Stelle zu runden.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).

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