ANHANG II VO (EU) 2018/987
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:
- 5.1.
- Das ECU sendet gemäß den in Anlage 7 festgelegten Anforderungen Datenstrominformationen an die Messinstrumente oder den Datenlogger des tragbaren Emissionsmesssystems (PEMS).
- 2.
-
Die Nummern 6.1 bis 6.4 erhalten folgende Fassung:
- 6.1.
- Die Überwachungsprüfungen im Betrieb werden gemäß Anlage 1 mit einem PEMS durchgeführt.
- 6.2.
- Die Hersteller befolgen bei der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren.
- 6.3.
- Die Hersteller befolgen bei der Vorverarbeitung der Daten aus der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 3 festgelegte Verfahren.
- 6.4.
- Die Hersteller befolgen bei der Bestimmung gültiger Ereignisse während einer Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 4 festgelegte Verfahren.
- 3.
-
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- Berechnungen
- 4.
-
In Nummer 10.1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Die Hersteller erstellen für jeden zu prüfenden Motor einen Prüfberichtsentwurf für die Überwachung im Betrieb der in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte eingebauten Motoren mit einem PEMS.”
- 5.
-
Anlage 5 wird wie folgt berichtigt:
- a)
-
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:
- 2.2.1.
- Berechnung der bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe
Dabei gilt:e gas m i W t 2,i W t 1,i - —
mi ist die Emissionsmasse des gasförmigen Schadstoffs im i-ten Mittelungsfenster in g/Mittelungsfenster;
- —
W(t2,i) – W(t1,i) ist die Motorarbeit während des i-ten Mittelungsfensters in kWh.
- b)
-
Nummer 2.2.3 erhält folgende Fassung:
- 2.2.3.
- Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren
Dabei gilt:CF e gas L - —
egas ist die bremsspezifische Emission des gasförmigen Schadstoffs [g/kWh];
- —
L ist der geltende Grenzwert [g/kWh].
- c)
-
In Nummer 2.3 erhalten in der Legende zur ersten Gleichung die Einträge zu
undm CO 2 t j,i folgende Fassung:m CO 2,ref - —
-
m CO 2 t j,i - —
-
m CO 2,ref
- d)
-
In Nummer 2.3.1 erhält in der Legende zur Gleichung der Eintrag zu Pmax folgende Fassung:
- —
- P max ist die höchste Nutzleistung wie in Artikel 3 Absatz 28 der Verordnung (EU) 2016/1628 beschrieben [kW].;
- e)
-
Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:
- 2.3.2.
- Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren
Dabei giltCF CF I CF C (Verhältnis im Betrieb) undCF I m i m CO 2 t 2,i m CO 2 t 1,i (Verhältnis der Zertifizierung)CF C m L m CO 2,ref - —
mi ist die Emissionsmasse des gasförmigen Schadstoffs im i-ten Mittelungsfenster [g/Mittelungsfenster];
- —
ist die CO2-Masse während des i-ten Mittelungsfensters [g];m CO 2 t 2,i m CO 2 t 1,i - —
ist die für den NRTC ermittelte CO2-Masse des Motors [g];m CO 2,ref - —
mL ist die Emissionsmasse der gasförmigen Schadstoffe entsprechend dem geltenden Grenzwert im NRTC [g].
- 6.
-
Anlage 8 Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:
- 2.8.
- Gesamthubraum des Motors [cm3].
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.