ANHANG II VO (EU) 2018/987

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 wird wie folgt berichtigt:

1.
Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:

5.1.
Das ECU sendet gemäß den in Anlage 7 festgelegten Anforderungen Datenstrominformationen an die Messinstrumente oder den Datenlogger des tragbaren Emissionsmesssystems (PEMS).

2.
Die Nummern 6.1 bis 6.4 erhalten folgende Fassung:

6.1.
Die Überwachungsprüfungen im Betrieb werden gemäß Anlage 1 mit einem PEMS durchgeführt.
6.2.
Die Hersteller befolgen bei der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren.
6.3.
Die Hersteller befolgen bei der Vorverarbeitung der Daten aus der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 3 festgelegte Verfahren.
6.4.
Die Hersteller befolgen bei der Bestimmung gültiger Ereignisse während einer Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 4 festgelegte Verfahren.

3.
Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
Berechnungen

Die Hersteller befolgen bei der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS die in Anlage 5 festgelegten Verfahren.

4.
In Nummer 10.1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Hersteller erstellen für jeden zu prüfenden Motor einen Prüfberichtsentwurf für die Überwachung im Betrieb der in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte eingebauten Motoren mit einem PEMS.”

5.
Anlage 5 wird wie folgt berichtigt:

a)
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

2.2.1.
Berechnung der bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe

Die bremsspezifischen Emissionswerte für gasförmige Schadstoffe egas (g/kWh) sind für jedes Mittelungsfenster und für jeden gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:egasmiWt2,iWt1,i Dabei gilt:

mi ist die Emissionsmasse des gasförmigen Schadstoffs im i-ten Mittelungsfenster in g/Mittelungsfenster;

W(t2,i) – W(t1,i) ist die Motorarbeit während des i-ten Mittelungsfensters in kWh.

b)
Nummer 2.2.3 erhält folgende Fassung:

2.2.3.
Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren

Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne gültige Mittelungsfenster und für jeden einzelnen gasförmigen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:CFegasL Dabei gilt:

egas ist die bremsspezifische Emission des gasförmigen Schadstoffs [g/kWh];

L ist der geltende Grenzwert [g/kWh].

c)
In Nummer 2.3 erhalten in der Legende zur ersten Gleichung die Einträge zu mCO2tj,i und mCO2,ref folgende Fassung:

m CO 2 t j,i ist die zwischen dem Start der Prüfung und der Zeit tj,i gemessene CO2-Masse [g];
m CO 2,ref ist die für den NRTC ermittelte CO2-Masse [g];.

d)
In Nummer 2.3.1 erhält in der Legende zur Gleichung der Eintrag zu Pmax folgende Fassung:

P max ist die höchste Nutzleistung wie in Artikel 3 Absatz 28 der Verordnung (EU) 2016/1628 beschrieben [kW].;

e)
Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:

2.3.2.
Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren

Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne Mittelungsfenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:CFCFICFC Dabei gilt

    CFImimCO2t2,imCO2t1,i (Verhältnis im Betrieb) und

    CFCmLmCO2,ref (Verhältnis der Zertifizierung)

Dabei gilt:

mi ist die Emissionsmasse des gasförmigen Schadstoffs im i-ten Mittelungsfenster [g/Mittelungsfenster];

mCO2t2,imCO2t1,i ist die CO2-Masse während des i-ten Mittelungsfensters [g];

mCO2,ref ist die für den NRTC ermittelte CO2-Masse des Motors [g];

mL ist die Emissionsmasse der gasförmigen Schadstoffe entsprechend dem geltenden Grenzwert im NRTC [g].

6.
Anlage 8 Nummer 2.8 erhält folgende Fassung:

2.8.
Gesamthubraum des Motors [cm3].

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