ANHANG II VO (EU) 2018/988

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:

1.
Teil A Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

1.3.
Erklärung des Herstellers über die Einhaltung der Abgasgrenzwerte in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich näher bezeichneter flüssiger Kraftstoffe, Kraftstoffgemische oder Kraftstoffemulsionen, die nicht in Anhang I Nummer 1.2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführt sind, durch den Motortyp oder die Motorenfamilie;.

2.
Teil B wird wie folgt berichtigt:

a)
Nummer 2.1.3.2 erhält folgende Fassung:

2.1.3.2.
Ein (X) in der entsprechenden Tabellenspalte kennzeichnet die Zwecke, für die die jeweilige Angabe benötigt wird:

a)
„Prüfung” bedeutet Informationen für die Durchführung der Emissionsprüfungen;
b)
„Einbau” bedeutet Informationen für den Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte;
c)
„Homologation” bedeutet Informationen für alle Kontrollen zur Bestätigung, dass der Motor mit den Merkmalen des angegebenen Motortyps und gegebenenfalls der angegebenen Motorenfamilie übereinstimmt.

Die Spalten „Prüfung” , „Einbau” und „Homologation” dienen nur der Information und müssen nicht zwingend im Beschreibungsbogen, der der Genehmigungsbehörde vorgelegt wird, enthalten sein.

b)
Nummer 4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Motorenfamilienbezeichnung muss Motoren mit einer einzigartigen Kombination technischer Merkmale für diejenigen Positionen in Anlage 3 Teil B, die auf die Motorenfamilie anwendbar sind, klar und eindeutig kennzeichnen.”

3.
Anlage 3 wird wie folgt berichtigt:

a)
Teil B wird wie folgt berichtigt:

i)
Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

2.5.
Hubraum pro Zylinder (cm3): ….

ii)
Nummer 2.8.3 erhält folgende Fassung:

2.8.3.
Liste der zusätzlichen Kraftstoffe, Kraftstoffgemische und - emulsionen, die mit dem Motor verwendbar sind, laut Erklärung des Herstellers gemäß Anhang I Nummer 1.2.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen (mit Hinweis auf eine anerkannte Norm oder Spezifikation): ….

b)
In Teil C wird die Tabelle wie folgt berichtigt:

i)
Die Zeile mit der Positionsnummer 3.4.6 erhält folgende Fassung:

3.4.6. Vorkonditionierung für RMC-NRSC stationärer Betrieb/RMC: X

ii)
Die Zeilen mit den Positionsnummern 3.6.4 und 3.6.5 erhalten folgende Fassung:

3.6.4. Gesamthubraum des Motors (cm3): X
3.6.5. Einzelhubraum je Zylinder in % des Stammmotors: X Falls Motorenfamilie

iii)
Die Zeilen mit den Positionsnummern 3.8.3 und 3.8.3.1 erhalten folgende Fassung:

3.8.3. Ladeluftkühler: Ja/Nein X X
3.8.3.1. Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser/sonstiger (angeben) X

iv)
In der Zeile mit der Positionsnummer 3.8.3.4 wird die Positionsnummer „3.8.3.4.” durch die Positionsnummer „3.8.3.3.” ersetzt.“
v)
Die Zeile mit der Positionsnummer 3.10.1.1 erhält folgende Fassung:

3.10.1.1. Merkmale: gekühlt/nicht gekühlt, Hochdruck/Niederdruck, andere (angeben): X

vi)
Die Zeile mit der Positionsnummer 3.11.1.3 erhält folgende Fassung:

3.11.1.3. Mindesttemperatur am Einlass der ersten Nachbehandlungseinrichtung (°C), falls angegeben: X X

vii)
Die Zeile mit der Positionsnummer 3.14.2 erhält folgende Fassung:

3.14.2. Druckregler/Verdampfer

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