ANHANG VI VO (EU) 2018/988
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
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Der einleitende Teil von Nummer 3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor der Klasse NRSh-v-1b für Benzinbetrieb, die von den Niederlanden erteilt und dreimal erweitert worden ist:”
- 2.
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Der einleitende Teil von Nummer 3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Beispiel einer noch nicht erweiterten und von Frankreich erteilten EU-Typgenehmigungsnummer für einen Zweitstoffmotor der Klasse NRE-c-3 Typ 1A für den Betrieb mit einem gasförmigen Kraftstoff des Typs LN2 (eine bestimmte Mischung aus verflüssigtem Erdgas und verflüssigtem Biomethan, die zu einem λ-Verschiebungsfaktor führt, der sich höchstens um 3 % von dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführten λ-Verschiebungsfaktor des Gases G20 unterscheidet und dessen Ethangehalt höchstens 1,5 % beträgt):” .
- 3.
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Der einleitende Teil von Nummer 3.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Beispiel einer EU-Typgenehmigungsnummer für einen Motor des Typs RLL-v-1 gemäß den Emissionsgrenzwerten für Dieselkraftstoff für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die von Österreich ausgestellt und zweimal erweitert worden ist:” .
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