Artikel 2 VO (EU) 2018/989

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:

1.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Methode zur Anpassung der Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor zur Einbeziehung von Verschlechterungsfaktoren

Die Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor werden angepasst, um nach der in Anhang III dieser Verordnung beschriebenen Methode Verschlechterungsfaktoren auch bei der Messung der Partikelzahl (PN) und bei gasbetriebenen Motoren einzubeziehen, wie in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1628 bestimmt.

2.
Anhang I wird gemäß Anhang XII dieser Verordnung berichtigt.
3.
Anhang II Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:

3.3.2.
Die Anfangsbewertung und Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte kann auch in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchgeführt werden.

4.
Anhang III wird gemäß Anhang XIII dieser Verordnung berichtigt.
5.
Anhang IV wird gemäß Anhang XIV dieser Verordnung berichtigt.
6.
Anhang V wird gemäß Anhang XV dieser Verordnung berichtigt.
7.
Anhang VI wird gemäß Anhang XVI dieser Verordnung berichtigt.
8.
Anhang VII wird gemäß Anhang XVII dieser Verordnung berichtigt.
9.
Anhang VIII wird gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung berichtigt.

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