ANHANG II VO (EU) 2018/989

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:

1.
Die folgende Nummer 6.2.3.1 wird eingefügt:

6.2.3.1.
Unbeschadet Nummer 6.2.3 können bei Motoren der Klasse RLL, wenn ein bestehender Prüfbericht für die Typgenehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 verwendet wird, die prozentuale Last und Leistung sowie der Gewichtungsfaktor für die Phasennummer des Prüfzyklus F für die Zwecke dieses Anhangs dieselben sein, wie die für die Typgenehmigungsprüfung verwendeten.

2.
In Nummer 6.2.4 werden die Worte „gemäß Anhang III” durch die Worte „entsprechend Anhang III” ersetzt.
3.
In Nummer 6.4 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Bei Motoren, die mit Erdgas/Biomethan (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden, einschließlich Zweistoffmotoren, sind die Prüfungen, wie in Anhang I Anlage 1 beschrieben, mit mindestens zwei der Bezugskraftstoffe für jeden gasbetriebenen Motor durchzuführen, außer bei einem gasbetriebenen Motor mit kraftstoffspezifischer Typgenehmigung, für die nur ein Bezugskraftstoff erforderlich ist.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.