ANHANG II VO (EU) 2018/989
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die folgende Nummer 6.2.3.1 wird eingefügt:
- 6.2.3.1.
- Unbeschadet Nummer 6.2.3 können bei Motoren der Klasse RLL, wenn ein bestehender Prüfbericht für die Typgenehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 verwendet wird, die prozentuale Last und Leistung sowie der Gewichtungsfaktor für die Phasennummer des Prüfzyklus F für die Zwecke dieses Anhangs dieselben sein, wie die für die Typgenehmigungsprüfung verwendeten.
- 2.
- In Nummer 6.2.4 werden die Worte „gemäß Anhang III” durch die Worte „entsprechend Anhang III” ersetzt.
- 3.
-
In Nummer 6.4 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Bei Motoren, die mit Erdgas/Biomethan (NG) oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden, einschließlich Zweistoffmotoren, sind die Prüfungen, wie in Anhang I Anlage 1 beschrieben, mit mindestens zwei der Bezugskraftstoffe für jeden gasbetriebenen Motor durchzuführen, außer bei einem gasbetriebenen Motor mit kraftstoffspezifischer Typgenehmigung, für die nur ein Bezugskraftstoff erforderlich ist.”
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