ANHANG VI VO (EU) 2018/989

Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Einleitung

In diesem Anhang werden das Verfahren zur Bestimmung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem zu prüfenden Motor und die Anforderungen an die Messeinrichtung beschrieben. Ab Abschnitt 6 stimmt die Nummerierung in diesem Anhang mit der Nummerierung in der globalen technischen Regelung Nr. 11(*) (GTR Nr. 11) und der UNECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 04(**) Anhang 4B überein. Einige Punkte der GTR Nr. 11 werden für diesen Anhang jedoch nicht benötigt oder werden darin an den technischen Fortschritt angepasst.

2.
In Nummer 5.1 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

Die gemessenen Werte für vom Motor ausgestoßene gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel sowie von CO2 beziehen sich auf die bremsspezifischen Emissionen in Gramm je Kilowattstunde (g/kWh) oder für PN die Anzahl je Kilowattstunde (#/kWh).

Zu messen sind gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel, die Grenzwerten unterliegen, welche gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 für die geprüfte Motorenunterklasse gelten. Die Ergebnisse, das heißt

a)
gegebenenfalls die gemäß Abschnitt 6.10 bestimmten Kurbelgehäuseemissionen,
b)
gegebenenfalls die gemäß Abschnitt 6.6 bestimmten Anpassungsfaktoren für die sporadische Regenerierung des Nachbehandlungssystems und
c)
der als letzter Berechnungsschritt gemäß Anhang III bestimmte Verschlechterungsfaktor,

dürfen die geltenden Grenzwerte nicht überschreiten.

Die CO2-Werte sind gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 für alle Motorenunterklassen zu messen und zu melden.

3.
Nummer 5.2.5.1.1 erhält folgende Fassung:

5.2.5.1.1.
Berechnung der maximalen Prüfdrehzahl (MTS)

Die Berechnung der maximalen Prüfdrehzahl erfolgt nach dem dynamischen Abbildungsverfahren nach Nummer 7.4. Die maximale Prüfdrehzahl wird anschließend ausgehend von den abgebildeten, auf die Leistung bezogenen Drehzahlwerten bestimmt. Die maximale Prüfdrehzahl wird mittels einer der nachstehend beschriebenen Möglichkeiten berechnet:
a)
Berechnung auf der Grundlage niedriger und hoher Drehzahlwerte

MTS = nlo + 0,95 × (nhinlo)(6-1)

Dabei ist:

nhi
die hohe Drehzahl gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 12
nlo
die niedrige Drehzahl gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 13

b)
Berechnung auf der Grundlage der Methode des längsten Vektors

MTS = ni(6-2)

Dabei ist:

ni
der Durchschnitt aus den niedrigsten und höchsten Drehzahlwerten, bei dem (n2normi + P2normi) 98 % des Höchstwertes von (n2normi + P2normi)

Wenn nur bei einem Drehzahlwert der Wert von (n2normi + P2normi) gleich 98 % des Höchstwertes von (n2normi + P2normi) ist:

MTS = ni(6-3)

Dabei ist:

ni
die Drehzahl, bei der (n2normi + P2normi) seinen Höchstwert erreicht.

Dabei ist:

n
die Drehzahl
i
eine Indizierungsvariable, die für einen aufgezeichneten Wert auf einer Motorabbildungskurve steht
nnormi
eine durch Division durch nPmax normierte Drehzahl
Pnormi
ein durch Division durch Pmax normierter Motorleistungswert
nPmax
der Durchschnitt der niedrigsten und höchsten Drehzahlwerte, bei denen die Leistung 98 % von Pmax beträgt

Folgende Werte sind durch lineare Interpolation zwischen den aufgezeichneten Werten zu bestimmen:

i)
die Drehzahlwerte, bei denen die Leistung 98 % von Pmax beträgt. Beträgt die Leistung nur bei einem Drehzahlwert 98 % von Pmax, ist nPmax die Drehzahl, bei der Pmax erreicht wird;
ii)
die Drehzahlwerte, bei denen (n2normi + P2normi) 98 % des Höchstwertes von (n2normi + P2normi) beträgt.

4.
Nummer 5.2.5.2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Nenndrehzahl ist in Artikel 3 Absatz 29 der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegt. Bei Emissionsprüfungen von Motoren mit variabler Drehzahl — mit Ausnahme derjenigen, die in einem NRSC mit konstanter Drehzahl (siehe Definition in Artikel 1 Absatz 31 dieser Verordnung) geprüft werden — ist die Nenndrehzahl mithilfe des anzuwendenden Abbildungsverfahrens nach Nummer 7.6 dieses Anhangs zu bestimmen. Die Nenndrehzahl für Motoren mit variabler Drehzahl, die in einem NRSC mit konstanter Drehzahl geprüft werden, ist vom Hersteller entsprechend den Eigenschaften des Motors anzugeben. Die Nenndrehzahl für Motoren mit konstanter Drehzahl ist vom Hersteller entsprechend den Eigenschaften des Reglers anzugeben. Bei Emissionsprüfungen eines Motors, bei dem, wie nach Artikel 3 Absatz 21 der Verordnung (EU) 2016/1628 zulässig, mehrere Drehzahlen eingestellt werden können, ist jeder der Drehzahlwerte anzugeben und es ist bei jedem von ihnen zu prüfen.”

b)
Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:

„Bei Motoren der Klasse NRSh darf die Prüfdrehzahl um höchstens ± 350 rpm von der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl abweichen.”

5.
Nummer 5.2.5.3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Einleitungssatz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Falls erforderlich, muss es sich bei der Drehzahl des maximalen Drehmoments, bestimmt anhand der nach dem geltenden Motorabbildungsverfahren gemäß Nummer 7.6.1 oder 7.6.2 erstellten Kurve des maximalen Drehmoments, um einen der folgenden Werte handeln:” .

b)
Im letzten Absatz werden die Worte „Motoren der Klasse NRS oder NRSh” durch die Worte „Motoren der Klasse NRS” ersetzt.

6.
In Nummer 6.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

Es ist ein Ladeluftkühlsystem mit einer Ansaugluftkapazität zu verwenden, die repräsentativ für die Einsatzbedingungen des Serienmotors ist. Ein etwaiges Laborsystem zur Ladeluftkühlung muss für die Minimierung der Kondensatansammlung ausgelegt sein. Alle angesammelten Kondensate müssen abgeleitet werden und sämtliche Abläufe müssen vor der Emissionsprüfung vollständig geschlossen werden. Die Abläufe sind während der Emissionsprüfung geschlossen zu halten. Für das Kühlmittel sind folgende Bedingungen aufrechtzuerhalten:

a)
Während der gesamten Prüfung ist am Einlass des Ladeluftkühlers eine Kühlmitteltemperatur von mindestens 293 K (20 °C) aufrechtzuerhalten.
b)
Bei Nenndrehzahl und unter Volllast ist der Kühlmitteldurchsatz so einzustellen, dass die Lufttemperatur mit einer Genauigkeit von ± 5 K (± 5 °C) dem vom Hersteller festgelegten Wert hinter dem Auslass des Ladeluftkühlers entspricht. Die Temperatur am Luftauslass ist an der vom Hersteller angegebenen Stelle zu messen. Dieser Einstellwert des Kühlmitteldurchsatzes ist bei der gesamten Prüfung zu verwenden.
c)
Wenn der Motorhersteller Grenzwerte des Druckabfalls entlang der Ladeluftkühlung angibt, muss sichergestellt werden, dass sich der Druckabfall entlang der Ladeluftkühlung bei den vom Hersteller angegebenen Betriebsbedingungen innerhalb der vom Hersteller spezifizierten Grenze(n) befindet. Der Druckabfall ist an den vom Hersteller angegebenen Stellen zu messen.

7.
Nummer 6.3.4 erhält folgende Fassung:

6.3.4.
Bestimmung der Leistung der Hilfseinrichtungen

Die Leistungswerte der Hilfseinrichtungen und die Mess-/Berechnungsverfahren zu ihrer Bestimmung müssen gegebenenfalls (siehe Nummern 6.3.2 und 6.3.3) vom Motorhersteller für den gesamten Betriebsbereich der zutreffenden Prüfzyklen vorgelegt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.

8.
Nummer 6.6.2.3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Das genaue Verfahren für die Ermittlung dieser Häufigkeit ist von der Genehmigungsbehörde nach bestem fachlichen Ermessen abzustimmen.”

b)
Die Überschrift von Abbildung 6.1 erhält folgende Fassung:

Abbildung 6.1

Schematische Darstellung der sporadischen Regenerierung, wobei n = Anzahl der Messungen und nr = Anzahl der Messungen während der Regenerierung

c)
Die Gleichung 6-9 und die entsprechende Legende erhalten folgende Fassung:

e w n e nrer n nr (6-9)

Dabei ist:

n
die Anzahl der Prüfungen, bei denen keine Regenerierung stattfindet
n r
die Anzahl der Prüfungen, bei denen eine Regenerierung stattfindet (mindestens eine Prüfung)
e
der bei einer Prüfung ohne Regenerierung ermittelte durchschnittliche spezifische Emissionswert [g/kWh oder #/kWh]
e r
der bei einer Prüfung mit Regenerierung ermittelte durchschnittliche spezifische Emissionswert [g/kWh oder #/kWh].

d)
Die Gleichungen 6-10 und 6-11 erhalten folgende Fassung:

k ru,m e w e (Faktor der Anpassung nach oben) (6-10)
k rd,m e w e r (Faktor der Anpassung nach unten) (6-11).

e)
Die Gleichungen 6-12 und 6-13 erhalten folgende Fassung:

k ru,a e w e (Faktor der Anpassung nach oben) (6-12)
k rd,a e w e r (Faktor der Anpassung nach unten) (6-13).

9.
In Nummer 6.6.2.4 erhält Absatz 3 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde Regenerierungsvorgänge anders als gemäß Buchstabe a berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur für Regenerierungsvorgänge, die extrem selten auftreten und mit den unter Nummer 6.6.2.3 beschriebenen Anpassungsfaktoren in der Praxis nicht zu erfassen sind.

10.
Nummer 7.3.1.1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

7.3.1.1.
Allgemeine Anforderungen für die Vorkonditionierung des Probenahmesystems und des Motors.

b)
Der folgende Absatz wird angefügt:

„Motoren mit einem Nachbehandlungssystem können vor der in den Nummern 7.3.1.1.1 bis 7.3.1.1.4 beschriebenen zyklusspezifischen Vorkonditionierung betrieben werden, um das Nachbehandlungssystem zu regenerieren und gegebenenfalls die Rußbeladung im Partikelnachbehandlungssystem wiederherzustellen.”

11.
Nummer 7.3.1.1.5 wird gestrichen.
12.
Die Nummern 7.3.1.2 bis 7.3.1.5 erhalten folgende Fassung:

7.3.1.2.
Abkühlen des Motors (NRTC)

Der Motor kann entweder natürlich abkühlen oder zwangsgekühlt werden. Für die Zwangskühlung sind nach bestem fachlichen Ermessen Systeme zu verwenden, die den Motor mit Kühlluft anblasen, kühles Öl in den Schmierölkreislauf des Motors pumpen, dem Kühlmittel mittels des Motorkühlsystems Wärme entziehen und dem Abgasnachbehandlungssystem Wärme entziehen. Bei Zwangskühlung des Abgasnachbehandlungssystems darf Kühlluft erst eingeleitet werden, nachdem seine Temperatur unter die Aktivierungstemperatur des Katalysators gefallen ist. Kühlverfahren, die zu nicht repräsentativen Emissionswerten führen, sind unzulässig.

7.3.1.3.
Überprüfung der HC-Kontaminierung

Ist eine erhebliche Kontaminierung des Abgasmesssystems mit HC zu vermuten, kann diese mit Nullgas geprüft und anschließend eine Korrektur vorgenommen werden. Soll das Ausmaß der Kontaminierung des Messsystems und des Hintergrund-HC-Systems überprüft werden, muss dies innerhalb von 8 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Prüfzyklus geschehen. Die Werte sind zwecks späterer Korrektur aufzuzeichnen. Vor dieser Überprüfung sind die Dichtigkeitsprüfung durchzuführen und der FID-Analysator zu kalibrieren.

7.3.1.4.
Vorbereiten der Messgeräte auf die Probenahmen

Folgende Schritte sind zu unternehmen, bevor die Emissionsprobenahme beginnt:
a)
Binnen 8 Stunden vor der Emissionsprobenahme muss eine Dichtigkeitsprüfung gemäß Nummer 8.1.8.7 durchgeführt werden.
b)
Für Stichprobenahmen müssen saubere Speichermittel angebracht werden, zum Beispiel luftleere Beutel oder taragewägte Filter.
c)
Alle Messgeräte müssen gemäß den Anweisungen des Herstellers und nach bestem fachlichen Ermessen in Betrieb genommen werden.
d)
Die Verdünnungssysteme, Probenahmepumpen, Kühlgebläse und Datenerfassungsgeräte müssen eingeschaltet werden.
e)
Die Probendurchsätze müssen auf die gewünschten Pegel eingestellt werden, falls erwünscht unter Einsatz von Nebenstrom.
f)
Wärmetauscher im Probenahmesystem müssen vorgewärmt oder vorgekühlt werden, um sie für die jeweilige Prüfung in ihren Betriebstemperaturbereich zu bringen.
g)
Es muss hinreichend Zeit vorgesehen werden, damit erwärmte oder gekühlte Komponenten wie Entnahmeleitungen, Filter, Kühler und Pumpen ihre Betriebstemperatur stabil erreichen.
h)
Die Strömung des Abgasverdünnungssystems muss mindestens 10 Minuten vor einer Prüfsequenz eingeschaltet werden.
i)
Die Kalibrierung der Gasanalysatoren und die Einstellung der kontinuierlichen Analysatoren auf null sind nach dem Verfahren gemäß Nummer 7.3.1.5 vorzunehmen
j)
Jeder elektronische Integrator muss vor jedem Prüfabschnitt auf null gesetzt werden.

7.3.1.5.
Kalibrierung der Gasanalysatoren

Für die Gasanalysatoren sind die geeigneten Arbeitsbereiche einzustellen. Es sind Emissionsanalysatoren mit automatischer oder manueller Bereichsumschaltung zulässig. Während einer Prüfung mit dynamischen Prüfzyklen (NRTC oder LSI-NRTC) oder RMC sowie während der Entnahme einer Probe von gasförmigen Emissionen am Ende jeder Phase bei Einzelphasen-NRSC dürfen die Emissionsanalysatoren nicht auf einen anderen Arbeitsbereich umgeschaltet werden. Auch die Verstärkungseinstellung eines oder mehrerer analoger Operationsverstärker eines Analysators darf während des Prüfzyklus nicht umgeschaltet werden. Alle kontinuierlichen Analysatoren sind auf null zu stellen, und der Messbereich ist einzustellen; hierfür sind auf internationale Normen zurückführbare Gase zu verwenden, die den Anforderungen von Nummer 9.5.1 genügen. FID-Analysatoren müssen auf der Basis der Kohlenstoffzahl Eins (C1) kalibriert werden.

13.
Die folgende Nummer 7.3.1.6 wird eingefügt:

7.3.1.6.
Vorkonditionierung und Tarawägung der PM-Filter

Für die Vorkonditionierung und Tarawägung der PM-Filter sind die Verfahren nach Nummer 8.2.3 anzuwenden.

14.
Nummer 7.4 erhält folgende Fassung:

7.4.
Prüfzyklen

Die EU-Typgenehmigungsprüfung ist unter Verwendung des geeigneten NRSC und gegebenenfalls des geeigneten NRTC oder LSI-NRTC gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1628 und Anhang IV derselben Verordnung durchzuführen. Die technischen Anforderungen und Merkmale der NRSC, NRTC und LSI-NRTC sind in Anhang XVII dieser Verordnung festgelegt, die Methode zur Bestimmung der Einstellungen für Drehmoment, Last und Drehzahl für diese Zyklen in Abschnitt 5.2.

15.
Nummer 7.5 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Absatz erhält Buchstabe h folgende Fassung:

h)
Die PM-Filter sind vorzukonditionieren, zu wägen (Leergewicht), zu laden, erneut zu konditionieren und zu wägen (Gewicht beladen); anschließend sind die Proben gemäß den vor (Nummer 7.3.1.6) und nach (Nummer 7.3.2.2) der Prüfung durchzuführenden Verfahren auszuwerten.

b)
Abbildung 6.4 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung 6.4

16.
In Abschnitt 7.5.1.2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Wird der Motor zu irgendeinem Zeitpunkt des NRTC mit Kaltstart abgewürgt, ist die Prüfung ungültig.
b)
Wird der Motor zu irgendeinem Zeitpunkt des NRTC mit Warmstart abgewürgt, so ist nur dieser Prüflauf ungültig. Der Motor ist dann nach Nummer 7.8.3 heiß abzustellen, und der Prüflauf mit Warmstart ist zu wiederholen. Der Prüflauf mit Kaltstart braucht in diesem Fall nicht wiederholt zu werden.

17.
Nummer 7.8.1.2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Jede Phase dauert mindestens 10 Minuten. In jeder Phase ist der Motor mindestens 5 Minuten lang zu stabilisieren. Am Ende jeder Phase sind über 1 bis 3 Minuten Probenahmen der gasförmigen Emissionen und gegebenenfalls der Partikelzahl durchzuführen; die PM-Probenahme erfolgt gemäß Buchstabe c.

Sowohl bei der Prüfung von Fremdzündungsmotoren mit den Prüfzyklen G1, G2 oder G3 als auch bei der Durchführung der Messungen gemäß Anhang V dieser Verordnung dauert jede Phase, unbeschadet des vorstehenden Absatzes, mindestens 3 Minuten. In diesem Fall sind in jeder Phase während mindestens der letzten 2 Minuten Probenahmen der gasförmigen Emissionen und gegebenenfalls der Partikelzahl durchzuführen; die PM-Probenahme erfolgt gemäß Buchstabe c. Um die Genauigkeit zu erhöhen, ist eine Verlängerung der Phasendauer und der Probenahmezeit zulässig.

Die Dauer der Prüfphasen ist aufzuzeichnen und anzugeben.

b)
In Buchstabe c erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die PM-Probenahme kann nach dem Einfachfilterverfahren oder nach dem Mehrfachfilterverfahren erfolgen. Da die Ergebnisse bei diesen Verfahren geringfügig voneinander abweichen können, ist das angewandte Verfahren zusammen mit den Ergebnissen anzugeben.”

18.
In Nummer 7.8.2.4 erhält der letzte Satz des ersten Absatzes folgende Fassung:

„Bei der Prüfung von Motoren mit einer Bezugsleistung von mehr als 560 kW können die Toleranzen der Regressionsgeraden nach Tabelle 6.2 und die Punktstreichung nach Tabelle 6.3 angewandt werden.”

19.
In Nummer 7.8.3.5 erhält die Tabelle 6.3 folgende Fassung:

Tabelle 6.3

Zulässige Punktstreichungen aus der Regressionsanalyse

Dabei gilt:

nref
ist die Bezugsdrehzahl (siehe Abschnitt 7.7.2)
nidle
ist die Leerlaufdrehzahl
nact
ist die tatsächliche (gemessene) Drehzahl
Tref
ist das Bezugsdrehmoment (siehe Abschnitt 7.7.2)
Tact
ist das tatsächliche (gemessene) Drehmoment
Tmaxmappedtorque
ist der Höchstwert des Drehmoments auf der gemäß Abschnitt 7.6 aufgezeichneten Volllast-Drehmomentkurve

Vorgang Bedingungen (n = Drehzahl, T = Drehmoment) Zulässige Punktstreichungen
Minimum der Bedieneingabe (Leerlaufpunkt)

n ref = nidle

und

T ref = 0 %

und

T act > (Tref – 0,02 Tmaxmappedtorque)

und

T act < (Tref + 0,02 Tmaxmappedtorque)

Drehzahl und Leistung
Minimum der Bedieneingabe

n act ≤ 1,02 nref und Tact > Tref

oder

n act > nref und TactTref'

oder

n act > 1,02 nref und Tref < Tact ≤ (Tref + 0,02 Tmaxmappedtorque)

Leistung und entweder Drehmoment oder Drehzahl
Maximum der Bedieneingabe

n act < nref und TactTref

oder

n act ≥ 0,98 nref und Tact < Tref

oder

n act < 0,98 nref und Tref > Tact ≥ (Tref — 0,02 Tmaxmappedtorque)

Leistung und entweder Drehmoment oder Drehzahl

20.
In Nummer 8.1.2 wird Tabelle 6.4 wie folgt geändert:

a)
Die Zeile, die sich auf die Nummer 8.1.11.4 bezieht, erhält folgende Fassung:

8.1.11.4: NO2-Durchlass des Probentrockners (Kühlapparat) Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten

b)
Die Zeile, die sich auf die Nummer 8.1.12.1 bezieht, erhält folgende Fassung:

8.1.12: Überprüfung des Probentrockners Bei thermischen Kühlern: bei der Installation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten. Bei osmotischen Membranen: bei der Installation, binnen 35 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten

21.
Nummer 8.1.7 erhält folgende Fassung:

8.1.7.
Messung von Motorparametern und Umgebungsbedingungen

Interne Qualitätssicherungsverfahren, die auf anerkannte nationale oder internationale Normen rückführbar sind, sind anzuwenden. Andernfalls ist auf die nachstehenden Verfahren zurückzugreifen.

22.
In Nummer 8.1.8.4.1 Buchstabe f erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Das kritisch durchströmte Venturirohr oder das subsonische Venturirohr zur Kalibrierung können auch von ihrer ständigen Position entfernt werden, solange folgende Anforderungen erfüllt sind, wenn das Venturirohr in das CVS eingebaut ist:” .

23.
In Nummer 8.1.8.5.1 Buchstabe a erhält Ziffer iv folgende Fassung:

iv)
Die Überprüfung der Verunreinigung des Probenahmesystems mit Kohlenwasserstoff erfolgt gemäß Nummer 7.3.1.3.

24.
In Nummer 8.1.8.5.4 erhalten der erste und der zweite Satz unter der Überschrift folgende Fassung:

„Eine Leckprüfung auf der Unterdruckseite des HC-Probenahmesystems kann gemäß Buchstabe g durchgeführt werden. Wird diese Vorgehensweise gewählt, kann auf das Verfahren zur Prüfung der Verunreinigung mit HC gemäß Nummer 7.3.1.3 zurückgegriffen werden.”

25.
Nummer 8.1.8.5.8 wird gestrichen;
26.
Nummer 8.1.9.1.2 erhält folgende Fassung:

8.1.9.1.2.
Messgrundsätze

H2O kann das Ansprechverhalten eines NDIR-Analysators auf CO2 beeinflussen. Wenn der NDIR-Analysator zur Überprüfung der Erfüllung der Querempfindlichkeitsanforderungen Kompensierungsalgorithmen verwendet, die Messwerte anderer Gase auswerten, müssen derartige Messungen gleichzeitig durchgeführt werden, um die Kompensierungsalgorithmen während der Kontrolle der Querempfindlichkeit des Analysators zu überprüfen.

27.
In Nummer 8.1.9.1.4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Ein befeuchtetes Prüfgas wird erzeugt, indem Nullluft, die den Spezifikationen gemäß Nummer 9.5.1 entspricht, durch ein abgedichtetes Gefäß mit destilliertem Wasser geleitet wird. Wird die Probe nicht durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der während der Prüfung erwartete Höchstwert. Wird die Probe während der Prüfung durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der am Austritt des Trockners erwartete Höchstwert gemäß Nummer 9.3.2.3.1.1.

28.
In Nummer 8.1.9.2.4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Ein befeuchtetes CO2-Prüfgas wird erzeugt, indem ein CO2-Justiergas durch ein abgedichtetes Gefäß mit destilliertem Wasser geleitet wird. Wird die Probe nicht durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der während der Prüfung erwartete Höchstwert. Wird die Probe während der Prüfung durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der am Austritt des Trockners erwartete Höchstwert gemäß Nummer 9.3.2.3.1.1. Die Konzentration des CO2-Justiergases muss mindestens so hoch sein wie der während der Prüfung erwartete Höchstwert.

29.
Nummer 8.1.10.1.3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Der FID-Brennstoffdurchsatz und der Luftdurchsatz sind gemäß den Empfehlungen des Herstellers einzustellen, und ein Justiergas ist in den Analysator einzuleiten.”

b)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)
Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
Das Ansprechverhalten bei einem bestimmten FID-Brennstoffdurchsatz ist anhand der Differenz zwischen dem Justiergas-Ansprechen und dem Nullgas-Ansprechen zu ermitteln.

ii)
In Ziffer ii) erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Das Ansprechverhalten des Justier- und des Nullgases bei diesen FID-Brennstoffdurchsätzen ist aufzuzeichnen.”

30.
In Nummer 8.1.10.2.4 Buchstabe a wird der zweite Satz gestrichen;
31.
Nummer 8.1.11.1.5 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Das NO-Justiergas wird befeuchtet, indem es durch ein abgedichtetes Gefäß mit destilliertem Wasser geleitet wird. Wird die befeuchtete NO-Justiergasprobe für diese Überprüfung nicht durch einen Probentrockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass im Justiergas ein H2O-Gehalt erzeugt wird, der in etwa der während der Emissionsprüfung erwarteten maximalen H2O-Molfraktion entspricht. Wird die befeuchtete NO-Justiergasprobe nicht durch einen Probentrockner geleitet, wird die gemessene H2O-Querempfindlichkeit im Zuge der Berechnungen zur Überprüfung der Querempfindlichkeit gemäß Nummer 8.1.11.2.3 auf die maximale während der Emissionsprüfung erwartete H2O-Molfraktion skaliert. Wird die befeuchtete NO-Justiergasprobe für diese Überprüfung durch einen Trockner geleitet, muss die Gefäßtemperatur so reguliert werden, dass ein H2O-Gehalt im Prüfgas erzeugt wird, der mindestens so hoch ist wie der am Austritt des Trockners erwartete Höchstwert gemäß Nummer 9.3.2.3.1.1. In diesem Fall wird die gemessene H2O-Querempfindlichkeit im Zuge der Berechnungen zur Überprüfung der Querempfindlichkeit gemäß Nummer 8.1.11.2.3 nicht skaliert.

b)
Der letzte Satz in Buchstabe f erhält folgende Fassung: „Der Probentrockner muss der Überprüfung gemäß Nummer 8.1.12 standhalten.”

32.
In Nummer 8.1.11.3.4 Buchstabe g erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

Die Differenz ist mit dem Verhältnis zwischen der erwarteten mittleren HC-Konzentration und der bei der Überprüfung gemessenen HC-Konzentration zu multiplizieren. Der Analysator hat der Überprüfung gemäß dieser Nummer standgehalten, wenn das Ergebnis im Bereich von ± 2 % der beim Emissionsgrenzwert gemäß Gleichung 6-25 erwarteten NOx-Konzentration liegt:.

33.
In Nummer 8.1.11.4.2 wird das Wort „Kühlbad” durch das Wort „Probentrockner” ersetzt.
34.
Nummer 8.1.12 erhält folgende Fassung:

8.1.12.
Überprüfung des Probentrockners

Wird ein Feuchtigkeitssensor zur kontinuierlichen Überwachung des Taupunkts am Austritt des Probentrockners eingesetzt, muss diese Überprüfung nicht durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Feuchtigkeit am Trockneraustritt unterhalb der bei Querempfindlichkeits- und Kompensationskontrollen anwendbaren Mindestwerte liegt. Wird, wie gemäß Nummer 9.3.2.3.1 zulässig, zum Abscheiden von Wasser aus dem Probengas ein Probentrockner verwendet, ist dessen Funktion bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten am thermischen Kühlapparat zu überprüfen. Die Funktion osmotischer Membrantrockner ist bei der Erstinstallation, nach umfangreichen Wartungstätigkeiten und binnen 35 Tagen vor der Prüfung zu überprüfen. Wasser kann die Fähigkeit des Analysators zur korrekten Messung des jeweiligen Abgasbestandteils beeinträchtigen und wird daher manchmal abgeschieden, bevor das Probengas den Analysator erreicht. Beispielsweise kann Wasser das NOx-Ansprechverhalten eines CLD durch Stoßlöschung beeinträchtigen, sodass zu niedrige Werte gemessen werden, während es andererseits einen NDIR-Analysator stören kann, indem es ein mit CO vergleichbares Ansprechverhalten hervorruft, sodass zu hohe Werte erzielt werden. Der Probentrockner muss die in Nummer 9.3.2.3.1 festgelegten Spezifikationen für den Taupunkt Tdew und den absoluten Druck ptotal hinter dem osmotischen Membrantrockner oder thermischen Kühlapparat erfüllen. Zur Ermittlung der Leistung des Probentrockners ist das nachstehende Überprüfungsverfahren anzuwenden, oder es ist stattdessen nach bestem fachlichen Ermessen ein anderes Verfahren zu entwickeln:
i)
Zur Herstellung der benötigten Verbindungen werden Rohre aus Polytetrafluorethylen (PTFE) oder rostfreiem Stahl verwendet.
ii)
N2 oder gereinigte Luft müssen befeuchtet werden, indem sie durch ein abgedichtetes Gefäß mit destilliertem Wasser geleitet werden, wo das Gas auf den höchsten während der Emissionsprobenahme erwarteten Probentaupunkt befeuchtet wird.
iii)
Das befeuchtete Gas wird vor dem Probentrockner eingeleitet.
iv)
Die Temperatur des befeuchteten Gases muss nach dem Gefäß bei mindestens 5 K (5 °C) oberhalb des Taupunkts gehalten werden.
v)
Der Taupunkt Tdew und der Druck ptotal des befeuchteten Gases sind so nahe wie möglich am Eintritt des Probentrockners zu messen, um sicherzustellen, dass es sich beim Taupunkt um den höchsten während der Emissionsprobenahme geschätzten handelt.
vi)
Der Taupunkt Tdew und der Druck ptotal des befeuchteten Gases sind so nahe wie möglich am Austritt des Probentrockners zu messen.
vii)
Der Probentrockner arbeitet vorschriftsmäßig, wenn das Ergebnis der Messung nach Buchstabe d Ziffer vi dieses Abschnitts unterhalb des Taupunkts gemäß der Spezifikation des Probentrockners nach Nummer 9.3.2.3.1 plus 2 °C liegt oder wenn die Molfraktion nach Buchstabe d Ziffer vi unterhalb der entsprechenden Spezifikation des Probentrockners plus 0,002 mol/mol oder 0,2 Volumenprozent liegt. Für diese Überprüfung wird der Probentaupunkt als absolute Temperatur in Kelvin angegeben.

35.
Die Nummern 8.1.12.1 bis 8.1.12.2.5 werden gestrichen.
36.
Die folgenden Nummern 8.1.13 bis 8.1.13.2.5 werden eingefügt:

8.1.13.
PM-Messungen

8.1.13.1.
Überprüfung von PM-Waage und Wägevorgang

8.1.13.1.1.
Umfang und Häufigkeit

In diesem Abschnitt werden drei unterschiedliche Überprüfungen beschrieben:
a)
unabhängige Überprüfung der Leistung der PM-Waage binnen 370 Tagen vor der Wägung eines Filters;
b)
Nullung und Justierung der Waage binnen 12 Stunden vor der Wägung eines Filters;
c)
Überprüfung, dass die Massenbestimmung der Vergleichsfilter vor und nach dem Filterwägedurchgang eine bestimmte Toleranz unterschreitet.

8.1.13.1.2.
Unabhängige Überprüfung

Der Waagenhersteller (oder ein von diesem autorisierter Vertreter) überprüft die Waagenleistung binnen 370 Tagen vor der Prüfung unter Berücksichtigung interner Auditverfahren.

8.1.13.1.3.
Nullung und Justierung

Die Leistung der Waage wird überprüft, indem sie mit mindestens einem Kalibriergewicht genullt und justiert wird. Für diese Überprüfung verwendete Gewichte müssen den Spezifikationen gemäß Nummer 9.5.2 entsprechen. Es kann ein manuelles oder ein automatisches Verfahren gewählt werden:
a)
Bei Anwendung eines manuellen Verfahrens muss die Waage mit mindestens einem Kalibriergewicht genullt und justiert werden. Wenn in der Regel Mittelwerte bestimmt werden, indem der Wägevorgang zur Erhöhung der Genauigkeit und Präzision der PM-Messungen wiederholt wird, muss bei der Überprüfung der Waagenleistung ebenso vorgegangen werden.
b)
Bei Anwendung eines automatischen Verfahrens dienen interne Kalibriergewichte zur automatischen Überprüfung der Waagenleistung. Für diese Überprüfung verwendete interne Kalibriergewichte müssen den Spezifikationen gemäß Nummer 9.5.2 entsprechen.

8.1.13.1.4.
Wägung von Vergleichsproben

Alle Massenablesungen während eines Wägedurchgangs sind durch Wägung von PM-Vergleichsmedien (z. B. Filter) vor und nach dem Durchgang zu überprüfen. Ein Wägedurchgang kann so kurz sein wie gewünscht, darf jedoch nicht länger als 80 Stunden dauern und kann sowohl Massenablesungen vor als auch nach der Prüfung beinhalten. Bei aufeinanderfolgenden Massenbestimmungen jedes PM-Vergleichsmediums muss sich derselbe Wert ± 10 μg oder ± 10 % der erwarteten PM-Gesamtmasse ergeben, wobei der größere Wert gilt. Wird dieses Kriterium bei aufeinanderfolgenden Wägevorgängen von PM-Probenahmefiltern nicht erfüllt, werden alle zwischen den aufeinanderfolgenden Massenbestimmungen der Vergleichsfilter durchgeführten Massenablesungen für ungültig erklärt. Diese Filter können in einem anderen Wägedurchgang erneut gewogen werden. Wird ein Filter nach der Prüfung für ungültig erklärt, ist das Prüfintervall ungültig. Diese Überprüfung ist folgendermaßen durchzuführen:
a)
Mindestens zwei unbenutzte Exemplare von PM-Probenahmemedien sind in der PM-Stabilisierungsumgebung aufzubewahren. Diese dienen als Vergleichsproben. Als Vergleichsproben sind unbenutzte Filter aus demselben Material und in derselben Größe zu wählen.
b)
Vergleichsproben sind in der PM-Stabilisierungsumgebung zu stabilisieren. Vergleichsproben gelten als stabilisiert, wenn sie sich mindestens 30 min in der PM-Stabilisierungsumgebung befunden haben und die PM-Stabilisierungsumgebung zumindest in den vergangenen 60 min den Spezifikationen gemäß Nummer 9.3.4.4 entsprochen hat.
c)
Die Waage wird mehrmals mit einer Vergleichsprobe getestet, ohne dass die Messwerte aufgezeichnet werden.
d)
Die Waage wird genullt und justiert. Eine Prüfmasse (beispielsweise ein Kalibriergewicht) wird auf die Waage gelegt und wieder entfernt, um sicherzustellen, dass die Waage innerhalb der normalen Stabilisierungszeit wieder einen akzeptablen Nullwert anzeigt.
e)
Jedes der Vergleichsmedien (z. B. Filter) wird gewogen und die jeweilige Masse wird aufgezeichnet. Wenn in der Regel Mittelwerte bestimmt werden, indem der Wägevorgang zur Erhöhung der Genauigkeit und Präzision der Ermittlung der Masse der Vergleichsmedien (z. B. Filter) wiederholt wird, muss bei der Ermittlung der Mittelwerte der Masse der Probenahmemedien (z. B. Filter) ebenso vorgegangen werden.
f)
Taupunkt, Umgebungstemperatur und Luftdruck in der Umgebung der Waage sind aufzuzeichnen.
g)
Die aufgezeichneten Umgebungsbedingungen dienen zur Korrektur der Ergebnisse um die Auftriebskraft gemäß Nummer 8.1.13.2. Die auftriebsbereinigte Masse der Vergleichsmedien ist aufzuzeichnen.
h)
Die auftriebsbereinigte Vergleichsmasse jedes Vergleichsmediums (z. B. Filter) ist von seiner zuvor gemessenen und aufgezeichneten auftriebsbereinigten Masse abzuziehen.
i)
Verändert sich die ermittelte Masse eines Vergleichsfilters stärker als laut diesem Absatz zulässig, sind alle seit der letzten erfolgreichen Validierung der Masse des Vergleichsmediums (z. B. Filter) durchgeführten PM-Massenbestimmungen für ungültig zu erklären. PM-Vergleichsfilter dürfen ausgesondert werden, wenn sich nur eine der Filtermassen stärker als zulässig verändert hat und eine bestimmte Ursache für die Massenveränderung dieses Filters ausfindig gemacht werden kann, die sich auf die anderen verwendeten Filter nicht ausgewirkt hätte. Unter diesen Umständen kann die Validierung als erfolgreich gelten. Das verunreinigte Vergleichsmedium wird in diesem Fall nicht zur Ermittlung der Einhaltung der Vorgaben gemäß Buchstabe j dieser Nummer herangezogen, sondern ausgesondert und ersetzt.
j)
Verändert sich eine der Vergleichsmassen stärker als laut Nummer 8.1.13.1.4 zulässig, müssen alle zwischen den beiden Bestimmungen der Vergleichsmasse ermittelten PM-Ergebnisse für ungültig erklärt werden. Werden PM-Vergleichsmedien nach Buchstabe i dieser Nummer ausgesondert, muss mindestens eine den Kriterien von Nummer 8.1.13.1.4 entsprechende Vergleichsmassendifferenz vorliegen. Andernfalls müssen alle zwischen den beiden Massenbestimmungen der Vergleichsmedien (z. B. Filter) ermittelten PM-Ergebnisse für ungültig erklärt werden.

8.1.13.2.
Auftriebskorrektur für PM-Probenahmefilter

8.1.13.2.1.
Allgemeines

PM-Probenahmefilter sind um ihren Auftrieb in der Luft zu korrigieren. Die Auftriebskorrektur ist abhängig von der Dichte des Probenahmemediums, der Dichte der Luft und der Dichte des zur Kalibrierung der Waage verwendeten Kalibriergewichts. Der Auftrieb der PM selbst wird bei dieser Auftriebskorrektur nicht berücksichtigt, da in der Regel nur (0,01 bis 0,10) % des Gesamtgewichts auf die Masse der PM entfallen. Eine Korrektur dieses geringen Massenanteils würde maximal 0,010 % ausmachen. Die auftriebsbereinigten Werte bilden die Taramasse der PM-Proben. Diese auftriebsbereinigten Werte der vor der Emissionsprüfung gewogenen Filter werden anschließend von den auftriebsbereinigten Werten der entsprechenden nach der Prüfung gewogenen Filter abgezogen, um die Masse der während der Emissionsprüfung abgegebenen PM zu bestimmen.

8.1.13.2.2.
Dichte der PM-Probenahmefilter

Verschiedene PM-Probenahmefilter weisen unterschiedliche Dichtewerte auf. Zu verwenden ist die bekannte Dichte des Probenahmemediums bzw. einer der nachstehend genannten Dichtewerte einiger gängiger Probenahmemedien:
a)
Für PTFE-beschichtetes Borosilikatglas wird eine Dichte des Probenahmemediums von 2300 kg/m3 angenommen.
b)
Für PTFE-Membranmedien (Folie) mit integriertem Stützring aus Polymethylpenten, auf den 95 % der Medienmasse entfallen, wird eine Dichte des Probenahmemediums von 920 kg/m3 angenommen.
c)
Für PTFE-Membranmedien (Folie) mit integriertem Stützring aus PTFE wird eine Dichte des Probenahmemediums von 2144 kg/m3 angenommen.

8.1.13.2.3.
Luftdichte

Da die Umgebung der PM-Waage streng auf die Einhaltung einer Umgebungstemperatur von 295 ± 1 K (22 ± 1 °C) und eines Taupunkts von 282,5 ± 1 K (9,5 ± 1 °C) zu kontrollieren ist, handelt es sich bei der Luftdichte primär um eine Funktion des Luftdrucks. Aus diesem Grund ist eine Auftriebskorrektur vorgeschrieben, die nur eine Funktion des Luftdrucks darstellt.

8.1.13.2.4.
Dichte des Kalibriergewichts

Die angegebene Dichte des Materials des Metall-Kalibriergewichts ist zu verwenden.

8.1.13.2.5.
Berechnung des Korrekturwerts

Die Auftriebskorrektur für den PM-Probenahmefilter erfolgt anhand der Gleichung 6-27:
mcormuncor1ρairρweight1ρairρmedia(6-27)
Dabei ist:
mcor
die auftriebsbereinigte Masse des PM-Probenahmefilters
muncor
die Masse des PM-Probenahmefilters ohne Auftriebskorrektur
ρair
die Luftdichte in der Waagenumgebung
ρweight
die Dichte des zur Justierung der Waage verwendeten Kalibriergewichts
ρmedia
die Dichte des PM-Probenahmefilters
wobei
ρairpabs MmixR Tamb(6-28)
Dabei ist:
pabs
der absolute Druck in der Waagenumgebung
Mmix
die Molmasse der Luft in der Waagenumgebung
R
die molare Gaskonstante
Tamb
die absolute Umgebungstemperatur in der Waagenumgebung.

37.
In Nummer 9.3.2.1.1 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Falls gemäß Nummer 9.3.1.1.1 eine Mischkammer verwendet wird, muss deren Volumen mindestens das Zehnfache des Einzelhubraums je Zylinder des geprüften Motors betragen.”

38.
In Nummer 9.3.2.2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Für THC-Übertragungsleitungen ist in der gesamten Leitung eine Wandtemperaturtoleranz von (464 ± 11) K [(191 ± 11) °C] einzuhalten. Erfolgt die Probenahme aus dem Rohabgas, kann eine unbeheizte, isolierte Übertragungsleitung unmittelbar mit einer Sonde verbunden werden. Die Länge und Isolierung der Übertragungsleitung muss so gewählt werden, dass die höchste erwartete Rohabgastemperatur nicht unter 191 °C, gemessen am Austritt der Übertragungsleitung, fällt. Erfolgt die Probenahme aus verdünntem Abgas, ist zwischen der Sonde und der Übertragungsleitung eine Übergangszone von bis zu 0,92 m Länge zulässig, um die Wandtemperatur auf (464 ± 11) K [(191 ± 11) °C] zu bringen.

39.
In Nummer 9.3.2.3.1.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

Bei der höchsten erwarteten Wasserdampfkonzentration Hm muss die Feuchtigkeit durch das Entfeuchtungsverfahren bei ≤ 5 g Wasser/kg Trockenluft (oder ca. 0,8 Volumenprozent H2O) gehalten werden können, was 100 % relativer Luftfeuchtigkeit bei 277,1 K (3,9 °C) und 101,3 kPa entspricht. Diese Angabe entspricht ca. 25 % relativer Luftfeuchtigkeit bei 298 K (25 °C) und 101,3 kPa. Der Nachweis hierfür kann erbracht werden entweder durch

a)
Messung der Temperatur am Austritt des Probentrockners oder
b)
Messung der Feuchtigkeit an einem Punkt unmittelbar vor dem CLD oder
c)
Durchführung des Prüfungsverfahrens nach Nummer 8.1.12.

40.
In Nummer 9.3.3.4.3 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Probentemperatur muss innerhalb einer Toleranz von 320 ± 5 K (47 ± 5 °C) geregelt werden, wobei dieser Wert an einer beliebigen Stelle innerhalb von 200 mm vor oder 200 mm nach dem PM-Filtermedium gemessen werden kann.”

41.
In Nummer 9.3.4.4, Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Dieser Wert ist zur Berechnung der Auftriebskorrektur für PM-Probenahmefilter gemäß Nummer 8.1.13.2 zu verwenden.”

42.
In Nummer 9.4.1.2. erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Ist für eine bestimmte Messung mehr als ein Gerät angeführt, wird auf Antrag eines von diesen von der Genehmigungsbehörde als Referenz festgelegt, anhand welcher zu zeigen ist, dass ein alternatives Verfahren mit dem genannten Verfahren gleichwertig ist.”

43.
In Nummer 9.4.1.3 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Nach Vorabgenehmigung durch die Genehmigungsbehörde können zur Berechnung der Prüfergebnisse einer Einzelprüfung für alle in dieser Nummer genannten Messgeräte die Daten mehrerer Geräte verwendet werden.”

44.
In Nummer 9.4.5.3.2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Zur Steuerung eines Teilstrom-Verdünnungssystems bei der Entnahme einer verhältnisgleichen Rohabgasprobe ist eine raschere Ansprechzeit des Durchsatzmessgeräts als in Tabelle 6.8 angegeben erforderlich.”

45.
In Nummer 9.4.6 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Das NDIR-basierte System muss den Kalibrierungsanforderungen und der Überprüfung gemäß Nummer 8.1.9.1 oder gegebenenfalls Nummer 8.1.9.2 standhalten.”

46.
In Nummer 9.4.12 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung:

„Gemäß Anlage 4 kann ein FTIR (Fourier-Transform Infrarot)-, ein NDUV- oder ein Laser-Infrarot-Analysator verwendet werden.”

47.
Nummer 9.5.1.1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
Verunreinigung von 2 %, gemessen bezogen auf die mittlere beim Emissionsgrenzwert erwartete Konzentration. Wird beispielsweise eine CO-Konzentration von 100,0 μmol/mol erwartet, wäre die Verwendung eines Nullgases mit einer CO-Verunreinigung von 2000 μmol/mol oder weniger zulässig;.

b)
In Tabelle 6.9 Ziffer iii erhält die dritte Zeile folgende Fassung:

CO2 ≤ 10 μmol/mol ≤ 10 μmol/mol.

48.
In Nummer 9.5.1.1 Buchstabe c erhält Ziffer i folgende Fassung:

i)
CH4, Rest gereinigte synthetische Luft und/oder gereinigter N2 (je nach Sachlage);.

49.
In Nummer 9.5.1.2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Kalibriergase dürfen nach Ablauf ihres Verfallsdatums umetikettiert und verwendet werden, wenn dies im Vorhinein von der Genehmigungsbehörde bewilligt wird.

50.
In Nummer 9.5.1.3 wird der zweite Absatz unter der Überschrift gestrichen;
51.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.3.4 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Für die Partikelzahlmessung ist der Massendurchsatz des Abgases, der nach einem der Verfahren nach Anhang VII Nummern 2.1.6.1 bis 2.1.6.4 ermittelt wird, zur Kontrolle des Teilstrom-Verdünnungssystems zu verwenden, indem eine dem Massendurchsatz des Abgases verhältnisgleiche Probe entnommen wird.”

b)
In Nummer 2.1.3.3.3 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Stufen der Hitzeverdünnung so kontrollieren, dass die Nennbetriebstemperaturen mit einer Abweichung von ± 10 K (± 10 °C) konstant innerhalb des in Nummer 2.1.3.3.2 genannten Bereiches liegen.”

c)
In Nummer 2.1.4 erhält die Abbildung 6.10 folgende Fassung:

Abbildung 6.10

52.
In Anlage 3 Nummer 3 zweiter Absatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Das Drehmomentsignal des elektronischen Steuergeräts ist ohne Korrektur zu akzeptieren, wenn an jedem Punkt, an dem Messungen durchgeführt werden, der durch Division des Prüfstand-Drehmomentwerts durch den Drehmomentwert des elektronischen Steuergerätes ermittelte Faktor mindestens 0,93 (das bedeutet eine Abweichung um höchstens 7 %) beträgt.”

53.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4.2.7 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Das Verfallsdatum der Kalibriergase ist aufzuzeichnen.”

b)
In Nummer 4.2.8 erhält Buchstabe j folgende Fassung:

j)
Die kombinierte Querempfindlichkeit des Analysators muss innerhalb von ± 2 % des geltenden Mittelwerts von Ammoniak (NH3) gemäß Anhang IV Nummer 3.4 liegen.

54.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.4 erhält Abbildung 6.11 folgende Fassung:

Abbildung 6.11

b)
Die folgende Nummer 2.5 wird angefügt:

2.5.
Die Sprungeingangszeit ist der Zeitpunkt, an dem eine Änderung an dem Parameter eintritt, der gerade gemessen wird.

Fußnote(n):

(*)

Globale technische Regelung Nr. 11 über Emissionen aus Motoren von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen, enthalten im Register der globalen technischen Regelungen, das am 18. November 2004 gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, eingerichtet wurde.

(**)

Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor.

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