ANHANG XII VO (EU) 2018/989

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:

1.
Nummer 2.4.1 erhält folgende Fassung:

2.4.1.
Motoren, die mit CNG betrieben werden und für den Betrieb entweder mit der Gasgruppe H oder mit der Gasgruppe L ausgelegt sind.

2.
Die Nummern 2.5.2 und 2.5.2.1 erhalten folgende Fassung:

2.5.2.
Anforderungen an einen kraftstoffspezifischen Zweistoffmotor, der mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird

2.5.2.1. Bei einer Zweistoff-Motorenfamilie, bei der die Motoren für eine spezielle LNG-Gaszusammensetzung kalibriert sind, woraus ein λ-Verschiebungsfaktor resultiert, der um höchstens 3 % von dem λ-Verschiebungsfaktor des in Anhang IX genannten G20-Kraftstoffs abweicht, und dessen Ethan-Gehalt 1,5 % nicht übersteigt, ist der Stammmotor gemäß den Bestimmungen von Anhang IX Anlage 1 nur mit dem G20-Bezugsgaskraftstoff oder mit dem entsprechenden Kraftstoff, der durch Beimischung von Leitungsgas zu anderen Gasen entsteht, zu prüfen.

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