ANHANG XII VO (EU) 2018/989
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
Nummer 2.4.1 erhält folgende Fassung:
- 2.4.1.
- Motoren, die mit CNG betrieben werden und für den Betrieb entweder mit der Gasgruppe H oder mit der Gasgruppe L ausgelegt sind.
- 2.
-
Die Nummern 2.5.2 und 2.5.2.1 erhalten folgende Fassung:
- 2.5.2.
- Anforderungen an einen kraftstoffspezifischen Zweistoffmotor, der mit Flüssigerdgas (LNG) betrieben wird
2.5.2.1. Bei einer Zweistoff-Motorenfamilie, bei der die Motoren für eine spezielle LNG-Gaszusammensetzung kalibriert sind, woraus ein λ-Verschiebungsfaktor resultiert, der um höchstens 3 % von dem λ-Verschiebungsfaktor des in Anhang IX genannten G20-Kraftstoffs abweicht, und dessen Ethan-Gehalt 1,5 % nicht übersteigt, ist der Stammmotor gemäß den Bestimmungen von Anhang IX Anlage 1 nur mit dem G20-Bezugsgaskraftstoff oder mit dem entsprechenden Kraftstoff, der durch Beimischung von Leitungsgas zu anderen Gasen entsteht, zu prüfen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.