ANHANG XI VO (EU) 2018/989

In Nummer 3 Unternummer 15 von Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
falls der Motor innerhalb der Union mit Diesel oder nicht für den Straßenverkehr bestimmtem Gasöl betrieben werden soll, einen Hinweis darauf, dass ein Kraftstoff mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg (20 mg/kg am letzten Punkt der Verteilung), einer Cetanzahl von mindestens 45 und einem Fettsäuremethylestergehalt von höchstens 8 Volumenprozent zu verwenden ist;.

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