ANHANG IV VO (EU) 2018/989

Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:

1.
Die folgenden Nummern 2.2.3.1 und 2.2.4 werden eingefügt:

2.2.3.1.
Bei Motoren, die zu (Unter-)Klassen gehören, für die für die EU-Typgenehmigung keine instationären Prüfzyklen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vorgeschrieben sind, kann die Standard-Emissionsminderungsstrategie unbeschadet Nummer 2.2.3 feststellen, ob instationäre Betriebsbedingungen auftreten und die entsprechende Emissionsminderungsstrategie anwenden. In diesem Fall ist die Emissionsminderungsstrategie in die Übersicht über die Standard-Emissionsminderungsstrategien gemäß Anhang I Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 und in die „Vertraulichen Angaben zur Emissionsminderungsstrategie” in Anlage 2 des genannten Anhangs aufzunehmen.
2.2.4.
Der Hersteller muss dem technischen Dienst bei der EU-Typgenehmigungsprüfung nachweisen, dass der Betrieb der Standard-Emissionsminderungsstrategie den Anforderungen dieses Abschnitts auf der Grundlage der Dokumentationsanforderungen gemäß Nummer 2.6 entspricht.

2.
In Nummer 2.6 wird der Absatz unter der Überschrift gestrichen.
3.
Die folgenden Nummern 2.6.1 und 2.6.2 werden eingefügt:

2.6.1.
Der Hersteller muss die Dokumentationsanforderungen gemäß Anhang I Teil A Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 und Anlage 2 zu diesem Anhang erfüllen.
2.6.2.
Der Hersteller stellt sicher, dass alle für diesen Zweck verwendeten Dokumente mit einer Identifikationsnummer und dem Datum der Ausstellung versehen sind. Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde jede Änderung von verzeichneten Einzelangaben mit. In diesem Fall legt er entweder eine aktualisierte Fassung der betreffenden Dokumente vor, in denen die einschlägigen Seiten deutlich kenntlich gemacht sind und das Datum der Revision und die Art der Änderung zeigen, oder alternativ dazu eine neue konsolidierte Fassung mit einem Inhaltsverzeichnis, das eine ausführliche Beschreibung und das Datum jeder einzelnen Änderung enthält.

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

2.2.1.
Die Überwachung des Füllstands des Reagensbehälters ist unter allen Bedingungen, unter denen die Messung technisch durchführbar ist, vorzunehmen (z. B. bei allen Bedingungen, bei denen ein flüssiges Reagensmittel nicht gefroren ist).

b)
Die folgenden Nummern 2.2.2 und 2.2.3 werden eingefügt:

2.2.2.
Der Frostschutz für das Reagens muss bei Temperaturen von 266 K (– 7 °C) und darunter wirksam sein.
2.2.3.
Alle Bestandteile des Diagnosesystems für NOx-Emissionen mit Ausnahme der in den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Elemente müssen zumindest unter den in Nummer 2.4 dieses Anhangs genannten Diagnosebedingungen für jede Motorenklasse betriebsbereit sein. Das Diagnosesystem muss, soweit technisch möglich, auch außerhalb dieses Bereichs betriebsbereit sein.

c)
Folgende Nummer 2.3.2.2.4 wird eingefügt:

2.3.2.2.4.
Die Beurteilung der Auslegungskriterien kann in einem Kälteprüfraum unter Verwendung einer vollständigen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder von Bauteilen, die repräsentativ für die an der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine zu installierenden Bauteile sind, oder ausgehend von Betriebsprüfungen durchgeführt werden.

d)
Nummer 2.3.2.3 erhält folgende Fassung:

2.3.2.3.
Aktivierung des Warn- und Aufforderungssystems für das Bedienpersonal für ein nicht beheiztes System.

e)
Die folgenden Nummern 2.3.2.3.1 und 2.3.2.3.2 werden eingefügt:

2.3.2.3.1.
Das in den Nummern 4 bis 4.9 beschriebene Warnsystem für das Bedienpersonal wird aktiviert, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (– 7 °C) keine Reagensdosierung auftritt.
2.3.2.3.2.
Die in Nummer 5.4 genannte starke Aufforderung wird aktiviert, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (– 7 °C) nach maximal 70 Minuten nach Anlassen des Motors keine Reagenszufuhr auftritt.

f)
Die Nummern 2.3.3, 2.3.3.1 und 2.3.3.2 werden gestrichen.
g)
In Nummer 5.2.1.1 werden die Buchstaben ea eingefügt:

ea)
Eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für die unter Buchstabe e genannten Aufzeichnungen ist in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufzunehmen.

h)
Nummer 9.5 erhält folgende Fassung:

9.5.
Alternativ zu den Anforderungen an die Überwachung in Nummer 9.2 dürfen die Hersteller für die Störungsüberwachung eine NOx-Sonde verwenden, die sich im Abgassystem befindet. In diesem Fall gilt:

a)
Der NOx-Wert, bei dem eine NCM-Funktionsstörung entdeckt wurde, darf entweder den geltenden NOx-Grenzwert multipliziert mit 2,25 oder den geltenden NOx-Grenzwert plus 1,5 g/kWh nicht überschreiten, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Für Motor-Unterklassen mit einem kombinierten Grenzwert für HC und NOx wird der kombinierte Grenzwert für HC und NOx um 0,19 g/kWh vermindert und gilt für NOx für die Zwecke dieser Nummer.
b)
Die Verwendung einer einzelnen Warnung ist zulässig; bei Warnung in Form einer Textnachricht kann der Wortlaut Hoher NOx-Ausstoß — Ursache unbekannt verwendet werden.
c)
In Nummer 9.4.1 ist die Höchstzahl von Motorbetriebsstunden zwischen der Aktivierung des Warnsystems für das Bedienpersonal und der Aktivierung der schwachen Aufforderung auf 10 zu verringern.
d)
In Nummer 9.4.2 ist die Höchstzahl von Motorbetriebsstunden zwischen der Aktivierung des Warnsystems für das Bedienpersonal und der Aktivierung der starken Aufforderung auf 20 zu verringern.

i)
Die Nummern 10.3.1 bis 10.3.3.1 erhalten folgende Fassung:

10.3.1. Die Übereinstimmung der Aktivierung des Warnsystems ist durch zwei Prüfungen nachzuweisen: Mangel an Reagens und eine der in den Abschnitten 7, 8 oder 9 genannten Fehlerkategorien.

10.3.2. Auswahl des in den Abschnitten 7, 8 oder 9 enthaltenen zu prüfenden Fehlers

10.3.2.1. Die Genehmigungsbehörde wählt eine Fehlerkategorie aus. Wird ein in den Nummern 7 oder 9 enthaltener Fehler ausgewählt, so gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß den Nummern 10.3.2.2 oder gegebenenfalls 10.3.2.3.

10.3.2.2. Für den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall einer falschen Reagensqualität ist ein Reagens mit einer Verdünnung des Wirkstoffes zu wählen, die gleich oder größer ist, als die, die vom Hersteller im Einklang mit den Anforderungen in den Nummern 7 bis 7.3.3 mitgeteilt wurde.

10.3.2.3. Für den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall von Fehlern, die auf Manipulation gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 9 zurückzuführen sein könnten, ist die Auswahl gemäß den folgenden Anforderungen zu treffen:
10.3.2.3.1.
Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde eine Liste der möglichen Fehler vorlegen.
10.3.2.3.2.
Der bei der Prüfung zu berücksichtigende Fehler ist von der Genehmigungsbehörde aus der in Nummer 10.3.2.3.1 genannten Liste auszuwählen.

10.3.3.
Nachweis

10.3.3.1. Für diesen Nachweis ist eine separate Prüfung für den Mangel an Reagens und den gemäß den Nummern 10.3.2 bis 10.3.2.3.2 ausgewählten Fehler durchzuführen.

j)
Die folgenden Nummern 10.5 und 10.5.1 werden eingefügt:

10.5.
Dokumentation des Nachweises

10.5.1. In einem Nachweisbericht ist der Nachweis über die Funktionsweise des NCD-Systems zu dokumentieren. Darin
a)
werden die untersuchten Fehler benannt;
b)
wird der durchgeführte Nachweis einschließlich des anzuwendenden Prüfzyklus beschrieben;
c)
wird bestätigt, dass die anzuwendenden Warnungen und Aufforderungen gemäß dieser Verordnung aktiviert wurden;
d)
und der Bericht wird in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufgenommen.

k)
Die Nummern 11.4.1.1 und 11.4.1.1.1 erhalten folgende Fassung:

11.4.1.1.
Zwecks Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Anlage muss das System Zähler beinhalten, um die Zahl der Stunden zu erfassen, die der Motor gelaufen ist, während das System eine der folgenden Fehlfunktionen erkannt hat:

a)
unzureichende Reagensqualität,
b)
Unterbrechung der Reagenszufuhr,
c)
gestörtes AGR-Ventil,
d)
Funktionsausfall des NCD-Systems.

11.4.1.1.1.
Der Hersteller kann einen einzelnen oder mehrere Zähler verwenden, um die in Nummer 11.4.1.1 aufgeführten NCM in Gruppen einzuordnen.

l)
Die folgenden Nummern 13.4 und 13.4.1 werden angefügt:

13.4.
Dokumentation des Nachweises

13.4.1. In einem Nachweisbericht ist der Nachweis über die akzeptable Minimal-Reagenskonzentration zu dokumentieren. Darin
a)
werden die untersuchten Fehler benannt;
b)
wird der durchgeführte Nachweis einschließlich des anzuwendenden Prüfzyklus beschrieben;
c)
wird bestätigt, dass die Schadstoffemissionen bei dieser Nachweisprüfung unter den in Nummer 7.1.1 festgelegten NOx-Grenzwerten liegen;
d)
und der Bericht wird in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufgenommen.

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 bis 4.5 erhalten folgende Fassung:

2.
Allgemeine Vorschriften

Die Anforderungen nach Anlage 1 gelten für Motoren des Geltungsbereichs dieser Anlage, mit Ausnahme der Fälle gemäß den Nummern 3 und 4 dieser Anlage.

3.
Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage 1

Damit Sicherheitsaspekten Rechnung getragen wird, gelten die Anforderungen für das Aufforderungssystem für das Bedienpersonal nach Anlage 1 Nummern 5 und 11.3 nicht für Motoren im Geltungsbereich dieser Anlage. Die Anforderung, Daten in einem Bordcomputerprotokoll gemäß Nummer 4 dieser Anlage zu speichern, gilt jedes Mal, wenn das Aufforderungssystem gemäß den Nummern 2.3.2.3.2, 6.3, 7.3, 8.4 und 9.4 der Anlage 1 aktiviert worden wäre.

4.
Anforderungen an das Speichern von Motorbetriebsereignissen mit unzureichender Reagensmitteleinspritzung oder Reagensmittelqualität

4.1. Das Bordcomputerprotokoll muss in einem nichtflüchtigen Speicher oder in Zählern die Gesamtzahl und -dauer aller Motorbetriebsereignisse mit unzureichender Reagensmitteleinspritzung oder Reagensmittelqualität so aufzeichnen, dass die Daten nicht absichtlich gelöscht werden können.

4.1.1. Es muss den nationalen Kontrollbehörden möglich sein, diese Aufzeichnungen mit einem Lesegerät zu lesen.

4.1.2. Eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für diese Aufzeichnungen ist in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufzunehmen.

4.2. Die Dauer eines unzureichenden Reagensfüllstands, der in dem in Nummer 4.1 beschriebenen Bordcomputerprotokoll aufgezeichnet ist und für den eine Aufforderung gemäß Anlage 1 Nummer 6.3 vorliegt, beginnt, wenn das Dosiersystem nicht mehr in der Lage ist, Reagens aus dem Behälter zu beziehen oder, nach Ermessen des Herstellers, wenn der Füllstand unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt.

4.3. Die Dauer eines Ereignisses, das in dem in Nummer 4.1 beschriebenen Bordcomputerprotokoll aufgezeichnet ist und für das eine Aufforderung gemäß Anlage 1 Nummern 6.3, 7.3, 8.4 und 9.4 vorliegt, beginnt, wenn der entsprechende Zähler den in Anlage 1 Tabelle 4.4 enthaltenen Wert für die starke Aufforderung erreicht.

4.4. Die Dauer eines Ereignisses, das in dem in Nummer 4.1 beschriebenen Bordcomputerprotokoll aufgezeichnet ist und für das eine Aufforderung gemäß Anlage 1 Nummer 2.3.2.3.2 vorliegt, beginnt, wenn die Aufforderung begonnen hätte.

4.5. Die Dauer eines in dem Bordcomputerprotokoll nach Nummer 4.1 aufgezeichneten Ereignisses endet, wenn das Ereignis behoben wurde.

b)
Folgende Nummer 4.6 wird eingefügt:

4.6.
Beim Führen eines Nachweises gemäß Anlage 1 Abschnitt 10.4 ist der Nachweis gemäß den Anforderungen durchzuführen, die für den Nachweis der starken Aufforderung gelten, jedoch ist der Nachweis der starken Aufforderung durch einen Nachweis der Speicherung eines Motorbetriebsereignisses mit unzureichender Reagensmitteleinspritzung oder Reagensmittelqualität zu ersetzen.

6.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

2.2.1.
Das PCD-System muss mindestens bei den für jede Motorenklasse geltenden Kontrollbedingungen nach Anhang IV Nummer 2.4 einsatzfähig sein. Das Diagnosesystem muss, soweit technisch möglich, auch außerhalb dieses Bereichs betriebsbereit sein.

b)
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

3.1.
Der Originalgerätehersteller ( „OEM” ) muss allen Endnutzern neuer, nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen schriftliche Anweisungen über die Emissionsminderungsanlage und ihre ordnungsgemäße Funktion gemäß Anhang XV zur Verfügung stellen.

c)
Folgende Nummer 5.4 wird angefügt:

5.4.
Eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für diese Aufzeichnungen ist in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufzunehmen.

d)
Nummer 9.2.1 erhält folgende Fassung:

9.2.1.
Im Fall von Motoren einer Motorenfamilie, die zu einer PCD-Motorenfamilie gehören, für die bereits gemäß Nummer 2.3.6 (Abbildung 4.8) eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, gilt die Übereinstimmung dieser Motorenfamilie als nachgewiesen, ohne dass zusätzliche Prüfungen erforderlich sind, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass die für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Anlage erforderlichen Überwachungssysteme innerhalb der berücksichtigten Motorenfamilie und PCD-Motorenfamilie ähnlich sind.

Abbildung 4.8

e)
In Nummer 9.3.3.6.2 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

a)
der erforderliche Prüfzyklus in Überwachungsvorgängen resultiert, die den in der Realität vorhandenen Betriebsbedingungen entsprechen, und.

f)
Folgende Nummern 9.3.6 und 9.3.6.1 werden angefügt:

9.3.6.
Dokumentation des Nachweises

9.3.6.1. In einem Nachweisbericht ist der Nachweis über die Funktionsweise des PCD-Systems zu dokumentieren. Darin
a)
werden die untersuchten Fehler benannt;
b)
wird der durchgeführte Nachweis einschließlich des anzuwendenden Prüfzyklus beschrieben;
c)
wird bestätigt, dass die anzuwendenden Warnungen gemäß dieser Verordnung aktiviert wurden;
d)
und der Bericht wird in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufgenommen.

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