ANHANG XIV VO (EU) 2018/989

Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:

1.
Die Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:

2.3.1.
Eine zusätzliche Emissionsminderungsstrategie kann von einem Motor oder einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine aktiviert werden, vorausgesetzt, dass die zusätzliche Emissionsminderungsstrategie:.

2.
Anlage 1 wird wie folgt berichtigt:

a)
Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:

2.3.1.
Der Reagensbehälter und das Dosiersystem können beheizt oder nicht beheizt sein. Ein beheiztes System muss den Anforderungen der Nummern 2.3.2.2 bis 2.3.2.2.4 entsprechen. Ein nicht beheiztes System muss den Anforderungen in Nummer 2.3.2.3 entsprechen.

b)
Nummer 2.3.2.2 erhält folgende Fassung:

2.3.2.2.
Auslegungskriterien für ein beheiztes System

Ein beheiztes System muss so ausgelegt sein, dass es bei der Prüfung gemäß dem festgelegten Verfahren die Leistungsanforderungen der Nummern 2.3.2 bis 2.3.2.2.4 erfüllt.

c)
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

3.1.
Der Originalgerätehersteller ( „OEM” ) muss allen Endnutzern neuer, nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen schriftliche Anweisungen über die Emissionsminderungsanlage und ihre ordnungsgemäße Funktion gemäß Anlage XV zur Verfügung stellen.

d)
Nummer 7.1.1.1 erhält folgende Fassung:

7.1.1.1.
Der vom Hersteller angegebene Wert für CDmin ist bei dem in Abschnitt 13 genannten Nachweis zu verwenden und in Anhang I Teil C des Beschreibungsbogens der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 einzutragen.

e)
Die Nummern 9 bis 9.2.3.2 erhalten folgende Fassung:

9.
Sonstige Fehler, die auf unbefugte Eingriffe zurückzuführen sein könnten

9.1. Zusätzlich zu dem Reagens-Füllstand im Behälter, der Reagensqualität und der Unterbrechung der Reagenszufuhr werden die folgenden Fehler überwacht, da sie auf unbefugte Eingriffe zurückzuführen sein könnten:
a)
Fehler des Diagnosesystems für NOx-Emissionen (NCD) gemäß Nummer 9.2.1
b)
Fehler des Ventils für Abgasrückführung (AGR) gemäß Nummer 9.2.2.

9.2.
Anforderungen an die Überwachung und Zähler

9.2.1.
Diagnosesystem für NOx-Emissionen (NCD)

9.2.1.1. Das Diagnosesystem für NOx-Emissionen (NCD) ist auf elektrische Störungen und auf die Entfernung oder Deaktivierung von Sonden hin zu überwachen, durch die die Diagnose weiterer Fehler nach den Abschnitten 6 bis 8 unmöglich wird (Bauteilüberwachung). Eine nicht erschöpfende Liste an Sonden, deren Deaktivierung die Diagnoseleistung beeinträchtigt, umfasst beispielsweise solche, die die NOx-Konzentration direkt messen, Harnstoffsonden, Umgebungssonden und Sonden, die zur Überwachung von Reagenszufuhr, Reagensfüllstand oder Reagensverbrauch dienen.

9.2.1.2. Jedem der Überwachungsfehler ist ein Zähler zuzuordnen. Die NCD-System-Zähler müssen die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der Diagnose-Fehlercode, der einer Fehlfunktion des NCD-Systems zugeordnet ist, aktiviert ist. Unterschiedliche NCD-System-Fehlfunktionen können auf einem einzelnen Zähler zusammengefasst werden.

9.2.1.2.1. Der Hersteller kann die Fehlfunktion des NCD-Systems mit einem oder mehreren der in den Abschnitten 7 und 8 sowie Nummer 9.2.2 aufgeführten Systeme auf einem einzelnen Zähler zusammenfassen.

9.2.1.3. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und -mechanismen des (der) Zähler(s) für das NCD-System sind in Abschnitt 11 beschrieben.

9.2.2.
Gestörtes AGR-Ventil

9.2.2.1. Die Abgasrückführanlage (AGR) ist auf ein gestörtes AGR-Ventil hin zu überwachen.

9.2.2.2. Einem AGR-Ventil, dessen Funktion gestört ist, ist ein Zähler zuzuordnen. Der Zähler für das AGR-Ventil muss die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der dem gestörten AGR-Ventil entsprechende Diagnose-Fehlercode aktiviert ist.

9.2.2.2.1. Der Hersteller kann die Fehlfunktion des gestörten AGR-Ventils mit einem oder mehreren der in den Abschnitten 7 und 8 sowie Nummer 9.2.1 aufgeführten Systeme auf einem einzelnen Zähler zusammenfassen.

9.2.2.3. Die Aktivierungs- und Deaktivierungskriterien und -mechanismen des Zählers für das AGR-Ventil sind in Abschnitt 11 beschrieben.

f)
Nummer 10.2.1 erhält folgende Fassung:

10.2.1.
Der Nachweis, dass die Überwachungssysteme innerhalb der NCD-Familie ähnlich sind, kann durch Vorlage von Algorithmen, Funktionsanalysen usw. bei der Genehmigungsbehörde erbracht werden.

g)
Nummer 10.2.3 erhält folgende Fassung:

10.2.3.
Im Fall von Motoren einer Motorenfamilie, die zu einer NCD-Motorenfamilie gehören, für die bereits gemäß Nummer 10.2.1 (Abbildung 4.3) eine EU-Typgenehmigung erteilt wurde, gilt die Übereinstimmung dieser Motorenfamilie als nachgewiesen, ohne dass zusätzliche Prüfungen erforderlich sind, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass die für die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Anlage erforderlichen Überwachungssysteme innerhalb der berücksichtigten Motorenfamilie und NCD-Motorenfamilie ähnlich sind.

Tabelle 4.1

Veranschaulichung des Inhalts des Nachweisprozesses gemäß den Bestimmungen in den Nummern 10.3 und 10.4

Mechanismus Nachweiselemente
Aktivierung des Warnsystems gemäß Nummer 10.3

2 Aktivierungsprüfungen (einschließlich Reagensmangel)

Zusätzliche Nachweiselemente, je nach Fall

Aktivierung der schwachen Aufforderung gemäß Nummer 10.4

2 Aktivierungsprüfungen (einschließlich Reagensmangel)

Zusätzliche Nachweiselemente, je nach Fall

1 Prüfung der Drehmomentreduzierung

Aktivierung der starken Aufforderung gemäß Nummer 10.4

2 Aktivierungsprüfungen (einschließlich Reagensmangel)

Zusätzliche Nachweiselemente, je nach Fall.

h)
Nummer 10.3.3.5.2 erhält folgende Fassung:

10.3.3.5.2.
Der Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt als erbracht, wenn am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Nummer 10.3.3 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert wurde und der Diagnose-Fehlercode für den gewählten Fehler den Status „bestätigt und aktiv” erhalten hat.

i)
Die Nummern 10.4.2 und 10.4.3 erhalten folgende Fassung:

10.4.2.
Die Prüffolge soll die Aktivierung des Aufforderungssystems im Fall des von der Genehmigungsbehörde aus der Liste ausgewählten Fehlers gemäß Nummer 10.3.2.1 für die Prüfung des Warnsystems nachweisen.
10.4.3.
Für die Zwecke dieses Nachweises

a)
ist es zulässig, dass der Hersteller mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde die Prüfung beschleunigt durchführt, indem er das Erreichen einer bestimmten Zahl an Motorbetriebsstunden simuliert;
b)
kann das Erreichen der Drehmomentreduzierung, die für eine schwache Aufforderung erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt nachgewiesen werden, wenn der allgemeine Prozess zur Genehmigung der Motorleistung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Eine separate Drehmomentmessung im Laufe des Nachweises für das Aufforderungssystem ist in diesem Fall nicht erforderlich;
c)
ist die schwache Aufforderung gemäß den Anforderungen in Nummer 10.4.5 nachzuweisen;
d)
ist die starke Aufforderung gemäß den Anforderungen in Nummer 10.4.6 nachzuweisen.

j)
Nummer 13.3 erhält folgende Fassung:

13.3.
Die Schadstoffemissionen bei dieser Prüfung müssen unter den in Nummer 7.1.1 festgelegten NOx-Grenzwerten liegen.

3.
Anlage 4 wird wie folgt berichtigt:

a)
Nummer 2.3.2.3 erhält folgende Fassung:

2.3.2.3.
In Fällen, in denen mehr als die in Tabelle 4.5 angegebene Betriebszeit erforderlich ist, damit die Überwachungseinrichtungen eine PCM ordnungsgemäß erkennen und bestätigen (z. B. bei Überwachungseinrichtungen, die mit statistischen Verfahren arbeiten oder den Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine erfassen), kann die Genehmigungsbehörde für die Überwachung einen längeren Zeitraum zulassen, wenn der Hersteller belegt (etwa durch technische Argumentation, Versuchsergebnisse oder eigene Erfahrung) dass ein längerer Zeitraum notwendig ist.

b)
Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

6.1.
Das PCD-System muss die vollständige Entfernung des Partikelnachbehandlungssystems einschließlich der Entfernung jeglicher Sensoren zur Überwachung, zum Einschalten, Ausschalten oder Modulieren seines Betriebs feststellen.

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