ANHANG X VO (EU) 2018/989

In Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/654 wird Nummer 1 wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

1.
nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und ihren Durchführungsmaßnahmen erteilte EU-Typgenehmigungen, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt:

2.
In Nummer 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

2.
Typgenehmigungen nach der UNECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 06(**), falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt:

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).

(**)

Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.