ANHANG VIII VO (EU) 2018/989

Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4.2.2.2 wird dem letzten Absatz folgender Satz hinzugefügt:

„Eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für diese Aufzeichnungen ist in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufzunehmen.”

2.
In Nummer 4.5.1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
bei einem Motor des Typs 2 übersteigt der Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten GERcycle innerhalb der Familie zu keinem Zeitpunkt den Bereich gemäß Anhang IX Nummer 2.4.15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656, außer soweit nach Nummer 3.1 zulässig.

3.
Nummer 6.4.1 erhält folgende Fassung:

6.4.1.
Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde Nachweise vor, die belegen, dass die Spanne von GERcycle aller zur Zweistoffmotorenfamilie gehörenden Modelle in dem Bereich gemäß Anhang IX Nummer 2.4.15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 liegt, bzw. bei Motoren mit regulierbarem GERcycle den Anforderungen der Nummer 6.5 genügt (zum Beispiel durch Algorithmen, Funktionsanalysen, Berechnungen, Simulationen, Ergebnisse von vorherigen Prüfungen usw.).

4.
Folgende Nummer 6.8 wird eingefügt:

6.8.
Dokumentation des Nachweises

Der Nachweis gemäß den Nummern 6.1 bis 6.7.1 ist durch einen Nachweisbericht zu dokumentieren. Dieser Bericht
a)
beschreibt den durchgeführten Nachweis einschließlich des anzuwendenden Prüfzyklus und
b)
wird in die in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 genannte Beschreibungsmappe aufgenommen.

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Teil von Nummer 7.1.3.2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Werden zur Berechnung momentaner Werte von ugas gemäß Nummer 7.1.3.2 Buchstabe a die exakten Gleichungen verwendet, so ist zur Berechnung der Masse der gasförmigen Emissionen je Prüfung bei dynamischen Zyklen (NRTC und LSI-NRTC) und RMC der Wert von ugas in die Summierung in Gleichung 7-2 von Anhang VII Nummer 2.1.2 mittels der Gleichung 8-1 einzubeziehen:.

b)
In Nummer 7.1.3.3 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Für die Kontrolle des Verdünnungsverhältnisses gelten die Anforderungen von Anhang VI Nummer 8.2.1.2. Insbesondere ist eine auf einem zuvor aufgezeichneten Prüflauf basierende vorausschauende Steuerung (Look-ahead-Steuerung) zu verwenden, falls die kombinierte Wandlungszeit des Abgasdurchsatzmesssystems und des Teilstromsystems über 0,3s liegt. In diesem Fall muss die kombinierte Anstiegzeit ≤ 1 s und die kombinierte Ansprechverzögerung ≤ 10 s betragen. Sofern der Abgasmassendurchsatz nicht direkt gemessen wird, sind bei dessen Bestimmung die nach Nummer 7.1.5.3 bestimmten Werte von α, δ, γ und ε zu verwenden.”

c)
In Nummer 7.1.3.4 erhält der erste Satz im Absatz unter der Überschrift folgende Fassung:

„Der in Anhang VI Nummern 9.4.5.3 und 9.4.5.4 genannte Durchsatzmesser muss gegen Änderungen der Zusammensetzung und Dichte des Abgases unempfindlich sein.”

d)
In Nummer 7.1.4.1 erhält die Überschrift folgende Fassung:

7.1.4.1.
Bestimmung der hintergrundkorrigierten Konzentrationen.

e)
Nummer 7.1.5.2 erhält folgende Fassung:

7.1.5.2.
Berechnung der Bestandteile des Kraftstoffgemischs

Die Berechnung der Elementzusammensetzung des Kraftstoffgemischs erfolgt anhand der Gleichungen 8-2 bis 8-7:
qmf = qmf1 + qmf2(8-2)
wHwH1 qmf1 wH2 qmf2qmf1 qmf2(8-3)
wCwC1 qmf1 wC2 qmf2qmf1 qmf2(8-4)
wSwS1 qmf1 wS2 qmf2qmf1 qmf2(8-5)
wNwN1 qmf1 wN2 qmf2qmf1 qmf2(8-6)
wOwO1 qmf1 wO2 qmf2qmf1 qmf2(8-7)
Dabei ist:
qmf1
der Massendurchsatz des Kraftstoffs 1 [kg/s]
qmf2
der Massendurchsatz des Kraftstoffs 2 [kg/s]
wH
der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent]
wC
der Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent]
wS
der Schwefelgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent]
wN
der Stickstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent]
wO
der Sauerstoffgehalt des Kraftstoffs [Massenprozent].

f)
Die folgende Nummer 7.1.5.3 wird eingefügt:

7.1.5.3.
Berechnung der Molverhältnisse von H, C, S, N und O im Verhältnis zu C für das Kraftstoffgemisch

Die Berechnung der Atomverhältnisse (insbesondere des H/C-Verhältnisses α) ist in Anhang VII durch die Gleichungen 8-8 bis 8-11 vorgegeben:
α11,9164wHwC(8-8)
γ0,37464wSwC(8-9)
δ0,85752wNwC(8-10)
ε0,75072wOwC(8-11)
Dabei ist:
wH
der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent]
wC
der Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent]
wS
der Schwefelgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent]
wN
der Stickstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent]
wO
der Sauerstoffgehalt des Kraftstoffs, Massenfraktion [g/g] oder [Massenprozent]
α
das Molverhältnis für Wasserstoff (H/C)
γ
das Molverhältnis für Schwefel (S/C)
δ
das Molverhältnis für Stickstoff (N/C)
ε
das Molverhältnis für Sauerstoff (O/C)
bezogen auf einen Kraftstoff CΗαΟεΝδSγ.

g)
In Nummer 7.2.3 erhält der letzte Satz im ersten Absatz folgende Fassung:

„Die momentanen Molverhältnisse gehen in die Gleichungen 7-88, 7-90 und 7-91 von Anhang VII für das kontinuierliche chemische Gleichgewicht ein.”

h)
In Nummer 7.2.3.1 erhält der einleitende Teil von Gleichung 8-16 folgende Fassung:

In den Fällen, in denen der Absatzmassendurchsatz auf Grundlage des Kraftstoffgemischs berechnet wird, ist wC in Gleichung 7-113 von Anhang VII anhand der Gleichung 8-16 zu berechnen:.

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