ANHANG V VO (EU) 2018/989
Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abbildung 5.2 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
Abbildung 5.2
Legende
- 1.
- Motorprüfbereich
- 2
- Ausnahmeregelung alle Emissionen
- 3.
- PM-Ausnahmeregelung
- a
- % der Nettohöchstleistung
- b
- % des größten Drehmoments.
- b)
-
Abbildung 5.3 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
Abbildung 5.3
Legende
- 1.
- Motorprüfbereich
- 2
- Ausnahmeregelung alle Emissionen
- 3.
- PM-Ausnahmeregelung
- a
- % der Nettohöchstleistung
- b
- % des größten Drehmoments.
- 2.
-
Folgende Nummer 3.1 wird eingefügt:
- 3.1.
- Für die nach Nummer 3 erforderlichen Zufallsauswahlen sind anerkannte statistische Zufallsgenerierungsverfahren anzuwenden.
- 3.
-
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Die Prüfung ist unmittelbar im Anschluss an den anzuwendenden NRSC wie folgt durchzuführen:” .
- b)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Die Prüfung der nach dem Zufallsverfahren ausgewählten Drehmoment- und Drehzahlpunkte wird entweder unmittelbar nach der Prüffolge der Einzelphasen-NRSC gemäß der Beschreibung in Anhang VI Nummer 7.8.1.2 Buchstaben a bis e durchgeführt, jedoch vor den Verfahren nach der Prüfung (Buchstabe f), oder wahlweise nach der Prüfung mit dem gestuften stationären Mehrphasen-Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (RMC) nach Anhang VI Nummer 7.8.2.3 Buchstaben a bis d, jedoch gegebenenfalls vor den Verfahren nach der Prüfung (Buchstabe e).
- c)
-
Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
- e)
- Für Berechnungen zur Bestimmung der Gas- und Partikelzahlsummen wird Nmode in den Gleichungen 7-64 oder 7-131 und 7-178 auf 1 gesetzt und der Gewichtungsfaktor 1 verwendet.
- f)
- Für PM-Berechnungen wird die Mehrfiltermethode verwendet; für Berechnungen zur Bestimmung der Summen wird Nmode in den Gleichungen 7-67 oder 7-134 auf 1 gesetzt und der Gewichtungsfaktor 1 verwendet.
- 4.
-
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- 5.
- Regenerierung
- a)
- Der Motor ist in einer Weise zu betreiben, die gewährleistet, dass die Regenerierung abgeschlossen und gegebenenfalls die Rußbeladung im Partikelnachbehandlungssystem wiederhergestellt ist.
- b)
- Das Warmlaufen des Motors ist gemäß Anhang VI Nummer 7.8.1.1 durchzuführen.
- c)
- Das in Nummer 4 beschriebene Prüfverfahren ist zu wiederholen, wobei es bei dem in Nummer 4 Buchstabe b genannten Punkt fortzusetzen ist.
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