ANHANG V VO (EU) 2018/989

Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:

a)
Abbildung 5.2 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung 5.2

Legende

1.
Motorprüfbereich
2
Ausnahmeregelung alle Emissionen
3.
PM-Ausnahmeregelung
a
% der Nettohöchstleistung
b
% des größten Drehmoments.

b)
Abbildung 5.3 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung 5.3

Legende

1.
Motorprüfbereich
2
Ausnahmeregelung alle Emissionen
3.
PM-Ausnahmeregelung
a
% der Nettohöchstleistung
b
% des größten Drehmoments.

2.
Folgende Nummer 3.1 wird eingefügt:

3.1.
Für die nach Nummer 3 erforderlichen Zufallsauswahlen sind anerkannte statistische Zufallsgenerierungsverfahren anzuwenden.

3.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Die Prüfung ist unmittelbar im Anschluss an den anzuwendenden NRSC wie folgt durchzuführen:” .

b)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die Prüfung der nach dem Zufallsverfahren ausgewählten Drehmoment- und Drehzahlpunkte wird entweder unmittelbar nach der Prüffolge der Einzelphasen-NRSC gemäß der Beschreibung in Anhang VI Nummer 7.8.1.2 Buchstaben a bis e durchgeführt, jedoch vor den Verfahren nach der Prüfung (Buchstabe f), oder wahlweise nach der Prüfung mit dem gestuften stationären Mehrphasen-Prüfzyklus für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (RMC) nach Anhang VI Nummer 7.8.2.3 Buchstaben a bis d, jedoch gegebenenfalls vor den Verfahren nach der Prüfung (Buchstabe e).

c)
Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

e)
Für Berechnungen zur Bestimmung der Gas- und Partikelzahlsummen wird Nmode in den Gleichungen 7-64 oder 7-131 und 7-178 auf 1 gesetzt und der Gewichtungsfaktor 1 verwendet.
f)
Für PM-Berechnungen wird die Mehrfiltermethode verwendet; für Berechnungen zur Bestimmung der Summen wird Nmode in den Gleichungen 7-67 oder 7-134 auf 1 gesetzt und der Gewichtungsfaktor 1 verwendet.

4.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

5.
Regenerierung

Tritt ein Regenerierungsereignis während oder unmittelbar vor dem unter Nummer 4 dargelegten Verfahren auf, kann die Prüfung auf Antrag des Herstellers unabhängig von der Ursache für die Regenerierung für ungültig erklärt werden. In diesem Fall ist die Prüfung zu wiederholen. Es sind dieselben Drehmoment- und Drehzahlpunkte zu verwenden, jedoch kann die Reihenfolge verändert sein. Es erübrigt sich, Drehmoment- und Drehzahlpunkte, für die bereits ein positives Ergebnis vorliegt, nochmals zu verwenden. Das folgende Verfahren ist für die Wiederholung von Prüfungen anzuwenden:
a)
Der Motor ist in einer Weise zu betreiben, die gewährleistet, dass die Regenerierung abgeschlossen und gegebenenfalls die Rußbeladung im Partikelnachbehandlungssystem wiederhergestellt ist.
b)
Das Warmlaufen des Motors ist gemäß Anhang VI Nummer 7.8.1.1 durchzuführen.
c)
Das in Nummer 4 beschriebene Prüfverfahren ist zu wiederholen, wobei es bei dem in Nummer 4 Buchstabe b genannten Punkt fortzusetzen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.