ANHANG XVI VO (EU) 2018/989

Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wird wie folgt berichtigt:

1.
In Nummer 5.2.5.6 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Bei Verwendung des eingebauten Reglers gilt als 100-%-Drehzahl die vom Motor geregelte Drehzahl gemäß Artikel 1 Absatz 24.”

2.
Nummer 6.3.1 erhält folgende Fassung:

6.3.1.
Grundlage für die Emissionsmessung

Die Grundlage für die Messung der spezifischen Emissionen ist die nichtkorrigierte Nutzleistung gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 25 der Verordnung (EU) 2016/1628.

3.
In Nummer 6.3.3 erhält der letzte Satz des zweiten Absatzes folgende Fassung:

„Die Leistungsaufnahme der Hilfseinrichtungen ist zur Anpassung der eingestellten Werte und zur Berechnung der vom Motor im Prüfzyklus geleisteten Arbeit gemäß Nummer 7.7.1.3 oder 7.7.2.3 Buchstabe b heranzuziehen.”

4.
In Nummer 7.4.2.1 erhalten die beiden Absätze unter der Abbildung 6.3 folgende Fassung:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Der Kaltstart-Prüflauf beginnt entweder nach der natürlichen Abkühlung des Motors und der Abgasnachbehandlungssysteme auf Raumtemperatur oder nach Zwangsabkühlung und nachdem sich die Temperatur des Motors, des Kühlmittels, des Öls, der Abgasnachbehandlungssysteme und aller Motorsteuerungseinrichtungen zwischen 293 K und 303 K (20 °C bis 30 °C) stabilisiert hat. Die Messung der Emissionen in diesem Prüflauf beginnt mit dem Anspringen des kalten Motors;.

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
der Warmstart-Prüflauf beginnt unmittelbar nach der Durchwärmungsphase mit dem Anlassen des Motors. Die Gasanalysatoren sind spätestens 10 Sekunden vor dem Ende der Durchwärmungsphase einzuschalten, damit Ausschläge des Signals durch die Umschaltung vermieden werden. Die Messung der Emissionen in diesem Prüflauf beginnt gleichzeitig mit dem Anspringen des Motors.

Die bremsspezifischen Emissionen (in g/kWh) oder für PN die Anzahl je Kilowattstunde (#/kWh) sind mithilfe der in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren sowohl für den Kaltstart-Prüflauf als auch für den Warmstart-Prüflauf des Prüfzyklus zu bestimmen. Ein gewichteter Emissionsmischwert ist, wie in Anhang VII im Einzelnen dargestellt, durch Gewichtung der Ergebnisse der Kaltstartprüflaufe mit 10 % und der Warmstartprüfläufe mit 90 % zu berechnen.

5.
In Nummer 7.6 werden die Worte „gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 12” durch die Worte „gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 12” ersetzt;
6.
In Nummer 7.6.3.1 in Buchstabe b erhalten der vierte und der fünfte Satz folgende Fassung:

„Die aufgezeichnete Leistung darf die Nennleistung gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht um mehr als 12,5 % übersteigen. Wird dieser Wert überschritten, muss der Hersteller die angegebene Nennleistung ändern.”

7.
In Nummer 7.7.2.3 erhält die zweite Zeile der Legende von Gleichung 6-16 folgende Fassung:

max.torque
das maximale Drehmoment bei der jeweiligen Prüfdrehzahl aus der gemäß Nummer 7.6.2 erstellten, wenn nötig nach Nummer 7.7.2.3 Buchstabe b berichtigten Motorabbildungskurve.

8.
In Nummer 8.2.3.5. erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Wenn jedoch eine PM-Masse von 400 μg oder mehr erwartet wird, dann muss das Probenahmemedium für mindestens 60 Minuten stabilisiert werden.”

9.
In Nummer 9.2.1 Buchstabe c erhält Ziffer i folgende Fassung:

i)
Zum Abscheiden von Hintergrund-PM ist das Verdünnungsgas mit Hochleistungs-Schwebstofffiltern (HEPA-Filtern) mit einem anfänglichen Mindestabscheidegrad von 99,97 % zu filtern (für Verfahren im Zusammenhang mit HEPA-Filterwirkungsgraden siehe Artikel 1 Absatz 19).

10.
In Nummer 9.2.2 Buchstabe g erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Bei der PM-Probenahme wird der vom CVS kommende, bereits verhältnisgleiche Durchsatz (ein oder mehrmals) einer Sekundärverdünnung unterzogen, um das erforderliche Gesamtverdünnungsverhältnis zu erreichen, wie in Abbildung 6.7 dargestellt und in Nummer 9.2.3.2 ausgeführt.”

11.
In Nummer 9.2.3.1 erhält der letzte Satz im ersten Absatz folgende Fassung:

„Sie müssen zudem weiteren Kriterien genügen, etwa den Anforderungen gemäß Nummer 8.1.8.6 (regelmäßige Kalibrierung) und 8.2.1.2 (Validierung) bei PFD mit veränderlicher Verdünnung und den Anforderungen gemäß Nummer 8.1.4.5 sowie Tabelle 6.5 (Linearitätsprüfungen) und Nummer 8.1.8.5.7 (Überprüfung) bei PFD mit konstanter Verdünnung.”

12.
In Nummer 9.2.3.3. erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Das System kann außerdem für ein zuvor verdünntes Abgas eingesetzt werden, von dem anhand eines konstanten Verdünnungsverhältnisses bereits ein verhältnisgleicher Durchsatz verdünnt wird (siehe Abbildung 6.7). So kann eine Sekundärverdünnung von einem CVS-Tunnel aus durchgeführt werden, um das benötigte Gesamtverdünnungsverhältnis für die PM-Probenahme zu erzielen.”

13.
In Anlage 4 Nummer 3.4.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Driftdifferenz zwischen den Messergebnissen vor und nach der Prüfung muss unter 2 Prozent vom Skalenendwert liegen.”

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