Präambel VO (EU) 2018/989

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstaben a bis d, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 43 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Damit bestimmte in einigen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktete Kraftstoffe verwendet werden können, ohne die Hersteller zusätzlich zu belasten, sollte der zulässige Fettsäuremethylestergehalt (im Folgenden „FAME” ) anstatt 7,0 % v/v 8,0 % v/v betragen.
(2)
Damit Kohärenz mit Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission(2), in der die Vorlage eines bestehenden RLL-Prüfberichts verlangt wird, um nach diesem Artikel eine Typgenehmigung der Stufe V zu erhalten, gewährleistet ist, sollte die Anwendung derselben Fassung des „Prüfzyklus F” zur Prüfung der Konformität der Produktion von Motoren, die mit diesem Zyklus typgenehmigt wurden, gestattet werden.
(3)
Um die Prüfverfahren für Motoren ohne Abgasnachbehandlungssystem zu verbessern, sollten zur Ermittlung von Verschlechterungsfaktoren spezifische Anforderungen für Motoren ohne Abgasnachbehandlungssystem festgelegt werden.
(4)
Damit alle möglichen Emissionsminderungsstrategien berücksichtigt werden, sollten die technischen Anforderungen sowohl die Standard-Emissionsminderungsstrategie als auch die zusätzliche Emissionsminderungsstrategie beinhalten.
(5)
Die Anforderungen an die Emissionsminderungsstrategien wurden ursprünglich für Motoren festgelegt, die einem instationären Prüfzyklus unterzogen werden. Diese Anforderungen sind jedoch nicht für Motoren geeignet, die nur dem NRSC und keinem instationären Prüfzyklus unterzogen werden. Bestehende Emissionsminderungsstrategien für Motoren für den instationären Zyklus sollten daher für diese Motoren angepasst werden; dabei sollte zwischen den Bedingungen für die Emissionsprüfung (nur stationär) und anderen Betriebsbedingungen (instationär) unterschieden werden.
(6)
Damit die Regenerierung eines Nachbehandlungssystems während des Nachweises auf der Grundlage einer Auswahl nach dem Zufallsprinzip gemäß Nummer 3 des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission(3) berücksichtigt wird und geklärt wird, dass ein Abgasnachbehandlungssystem sich regenerieren kann, bevor der Emissionsprüfzyklus durchgeführt wird, sollten die Prüfanforderungen, auf die in Anhang V Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 Bezug genommen wird, entsprechend mit neuen spezifischen Bestimmungen zur Regeneration geändert werden.
(7)
Um die Wahrscheinlichkeit der Regeneration während der Prüfung zu verringern, sollte zusätzlich die Mindestprobenahmezeit, in der der Einzelphasen-NRSC für den Nachweis auf der Grundlage einer Auswahl nach dem Zufallsprinzip gemäß Anhang V Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 angewandt wird, auf 3 Minuten pro Punkt verringert werden.
(8)
Der Vollständigkeit halber sollte der Hersteller — wie in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 festgelegt — in die Beschreibungsmappe Nachweisberichte aufnehmen, die belegen, dass die Nachweise gemäß spezifischer technischer Anforderungen und Verfahren der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 durchgeführt wurden.
(9)
Der Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628, in denen gefordert wird, dass Verschlechterungsfaktoren in die Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor einbezogen werden, wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 festgelegt, ist nicht richtig und sollte korrigiert werden.
(10)
Damit zwischen der Verordnung (EU) 2016/1628 und allen nach jener Verordnung verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen Kohärenz gewährleistet ist, sollten einige Anforderungen, die für Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilien gelten, auch für Motorenfamilien oder Gruppen von Motorenfamilien gelten.
(11)
Insbesondere sollten an Bestimmungen, die Widersprüche oder redundante Informationen enthalten, bestimmte Änderungen vorgenommen und bestimmte Bezugnahmen korrigiert werden.
(12)
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 wurden weitere Fehler unterschiedlicher Art, beispielsweise in der Terminologie oder der Nummerierung, festgestellt, die berichtigt werden müssen.
(13)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).

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