Artikel 1 VO (EU) 2018/99

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 wird wie folgt geändert:

1.
Die folgenden Artikel 2c und 2d werden eingefügt:

Artikel 2c Formblatt und Bedingungen für die Übermittlung der jährlichen Bewertung

(1) Das Formblatt für die Übermittlung der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs und der erreichten praktischen Ergebnisse gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU ist in Anhang VIII dieser Verordnung festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. April auf elektronischem Weg die jährliche Bewertung und verwenden dabei das in Absatz 1 genannte Formblatt. Die Bewertung bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr.

Artikel 2d Liste statistischer Angaben

(1) Die Liste der gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU für alle Formen der Verwaltungszusammenarbeit außer dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch benötigten statistischen Angaben ist in Anhang IX dieser Verordnung festgelegt.

Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang X dieser Verordnung festgelegt.

Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang XI dieser Verordnung festgelegt.

Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang XII dieser Verordnung festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. April auf elektronischem Weg die statistischen Angaben zu allen Formen der Verwaltungszusammenarbeit außer dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß der in Anhang IX festgelegten Liste für das vorangegangene Kalenderjahr.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. November auf elektronischem Weg die statistischen Angaben zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß der in Anhang X, Anhang XI und Anhang XII festgelegten Liste.

2.
Die Anhänge VIII, IX, X, XI und XII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

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