Präambel VO (EU) 2018/99

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG(1), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs übermitteln.
(2)
Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine Liste statistischer Angaben zur Bewertung dieser Richtlinie vorlegen.
(3)
Diese Liste umfasst nicht die statistischen Angaben zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU, da die Kommission diese Angaben dem gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU eingerichteten Zentralverzeichnis entnimmt.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission(2) sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/|2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19).

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