Präambel VO (EU) 2018/99
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG(1), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs übermitteln.
- (2)
- Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine Liste statistischer Angaben zur Bewertung dieser Richtlinie vorlegen.
- (3)
- Diese Liste umfasst nicht die statistischen Angaben zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU, da die Kommission diese Angaben dem gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU eingerichteten Zentralverzeichnis entnimmt.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission(2) sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/|2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19).
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