ANHANG VO (EU) 2018/99

ANHANG VIII

Formblatt gemäß Artikel 2c

Das Formblatt für die Bewertung gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU enthält die folgenden Angaben:

Angabe des Mitgliedstaats, der den Fragebogen beantwortet

Verfügbarkeit von Informationen in diesem Mitgliedstaat

Überwachung der Übermittlung bilateraler jährlicher Rückmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 2

Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs:

Verarbeitung der eingegangenen Informationen und wichtigste dabei aufgetretene technische (IT-)Probleme allgemeiner Art

Qualität der eingegangenen Informationen zur Identifizierung von Empfängern/Parteien; Probleme mit dem Inhalt der eingegangenen Informationen und damit zusammenhängende Anregungen

Nutzung und Wirksamkeit im Hinblick auf die Rechtskonformität unter Einschluss der grundsätzlichen Nützlichkeit der Informationen; derzeitige und künftige Nutzung von Informationen; Nutzung von Informationen, aufgeschlüsselt nach Steuerbereichen; Förderung der Verwaltungszusammenarbeit durch Nutzung der eingegangenen Informationen

in der Praxis erreichte Ergebnisse unter Einschluss des Gesamtergebnisses (einschließlich der Sonderprojekte); konkrete Ergebnisse von Sonderprojekten; Verwaltungs- und sonstige einschlägige Kosten der Entwicklung und Durchführung des automatischen Informationsaustauschs; Verwaltungskosten regelmäßiger Vorgänge des automatischen Informationsaustauschs; sonstige einschlägige Kosten von Operationen zur Gewährleistung der Steuerrechtskonformität; positive und negative Erfahrungen; wesentliche Probleme, die zu Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren geführt haben

Erfolgsquote bezüglich der Verpflichtung zur Übermittlung von länderbezogenen Berichten an die betroffenen Mitgliedstaaten (Anzahl der von den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten übermittelten länderbezogenen Berichte/Anzahl der noch von den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten zu übermittelnden länderbezogenen Berichte)

Konformitätsquote der berichtenden Einheiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von länderbezogenen Berichten (Anzahl der eingegangenen länderbezogenen Berichte/Anzahl der zu übermittelnden länderbezogenen Berichte)

Liste etwaiger Staaten und Hoheitsgebiete, in denen oberste Muttergesellschaften von berichtenden Einheiten mit Sitz in der Union ansässig sind, in denen aber keine vollständigen Berichte vorgelegt oder ausgetauscht wurden.

ANHANG IX

Liste gemäß Artikel 2d

Die für alle Formen der Verwaltungszusammenarbeit außer dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben umfassen folgende Informationen:

Angabe des Mitgliedstaats

Jahr

Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben zum Informationsaustausch

zum Informationsaustausch auf Ersuchen (Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 2011/16/EU)

Anzahl der übermittelten Ersuchen

Anzahl der eingegangenen Antworten

Anzahl der innerhalb von sechs Monaten eingegangenen vollumfänglichen Antworten

Anzahl der Antworten, bei denen (alle oder ein Teil der) Informationen innerhalb von zwei Monaten eingegangen sind

Anzahl der eingegangenen Ersuchen

Anzahl der übermittelten Antworten

Anzahl der Ablehnungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2011/16/EU

zum spontanen Informationsaustausch (Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2011/16/EU)

Anzahl der spontanen Informationsübermittlungen

Anzahl der spontanen Informationseingänge

Anzahl der übermittelten grenzüberschreitenden Vorbescheide

Anzahl der eingegangenen grenzüberschreitenden Vorbescheide

Anzahl der übermittelten einseitigen Vorabverständigungsvereinbarungen

Anzahl der eingegangenen einseitigen Vorabverständigungsvereinbarungen

Teil B: Statistiken zu anderen Formen der Verwaltungszusammenarbeit

zur Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und zur Teilnahme an behördlichen Ermittlungen (Artikel 11 der Richtlinie 2011/16/EU)

Anzahl der eingehenden Anträge auf Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und auf Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

zu gleichzeitigen Prüfungen (Artikel 12 der Richtlinie 2011/16/EU)

Anzahl der vom betreffenden Mitgliedstaat eingeleiteten gleichzeitigen Prüfungen

Anzahl der gleichzeitigen Prüfungen, an denen der betreffende Mitgliedstaat beteiligt war

zu Zustellungsersuchen (Artikel 13 der Richtlinie 2011/16/EU)

Anzahl der übermittelten Zustellungsersuchen

Anzahl der eingegangenen Zustellungsersuchen

zu Rückmeldungen (Artikel 14 der Richtlinie 2011/16/EU)

Anzahl der übermittelten Bitten um Rückmeldung

Anzahl der eingegangenen Rückmeldungen

Anzahl der eingegangenen Bitten um Rückmeldung

Anzahl der übermittelten Rückmeldungen

Teil C: Statistiken zu den geschätzten Mehreinnahmen oder zum Anstieg der festgesetzten Steuern durch Verwaltungszusammenarbeit. Die hier genannten Angaben sind freiwillig.

Infolge des Informationsaustauschs auf Ersuchen

infolge des spontanen Informationsaustauschs

infolge gleichzeitiger Prüfungen

Gesamtbetrag und Zahl der Fälle.

ANHANG X

Liste gemäß Artikel 2d

Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben zu den in Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Arten von Einkünften und Vermögen umfassen folgende Informationen:

Für alle Arten der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Einkünfte und Vermögen: Statistiken zu Meldungen und Steuerpflichtigen

bei Vergütungen aus unselbständiger Arbeit sowie Aufsichtsrats— oder Verwaltungsratsvergütungen: Statistiken zu Meldungen und Empfängern, Meldungen und Zahlungsleistenden, Empfängern und Rechtsverhältnissen, Zahlungsleistenden und Rechtsverhältnissen, Empfängern und Einkünften

bei Ruhegehältern: Statistiken zu Meldungen und Empfängern, Meldungen und Zahlungsleistenden, Empfängern, Zahlungsleistenden, Systemen, Einkünften

bei Lebensversicherungsprodukten: Statistiken zu Meldung und Police, Gesamtpolice, Ereignis

bei Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünften daraus: Statistiken zu Meldungen und Parteien, Parteien insgesamt, Anzahl und Wert der Vermögensgegenstände, Anzahl und Wert der Transaktionen, Anzahl und Wert der Darlehensereignisse, Anzahl der Rechte und Wert der Einkünfte daraus

bei Statusmeldungen: Statistiken zu Statusmeldungen, Fehler bei Statusmeldungen

bei Nulldatenmeldungen: Statistiken zu Nulldatenmeldungen.

ANHANG XI

Liste gemäß Artikel 2d

Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben erstrecken sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach

Meldungen: Statistiken zu Herkunfts- und Bestimmungsland, Gesamtzahl der Datensätze, Gesamtbeträge der Zahlungen

Herkunftsländern: Statistiken zur Gesamtzahl der meldenden Finanzinstitute, Gesamtbeträge der Zahlungen

Einzelkonten: Statistiken zur Anzahl der Kontoinhaber, Zahlungsart, Betrag nach Zahlungsart

Konten: Statistiken zur Art des Kontoinhabers, Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers oder funktionale Entsprechung, Wohnsitzstaat des Kontoinhabers, natürliche Person als Kontoinhaber, geschlossenes Konto, ruhendes Konto

Kontoinhabern: Statistiken zur Art der beherrschenden Person, Steuer-Identifikationsnummer der beherrschenden Person oder funktionale Entsprechung, Wohnsitzstaat der beherrschenden Person, natürliche Person als beherrschende Person.

ANHANG XII

Liste gemäß Artikel 2d

Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben erstrecken sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die folgenden Informationen:

Anzahl der von berichterstattenden Einheiten eingegangenen länderbezogenen Berichte

Anzahl der länderbezogenen Berichte, die von berichterstattenden Einheiten hätten vorgelegt werden müssen, die aber nur zum Teil oder gar nicht vorgelegt wurden, Aufschlüsselung nach Staaten und Hoheitsgebieten, in denen die obersten Muttergesellschaften ihren Sitz haben

Anzahl der von allen anderen Mitgliedstaaten eingegangenen länderbezogenen Berichte

Anzahl der länderbezogenen Berichte, die von allen anderen Mitgliedstaat hätten vorgelegt werden müssen, jedoch nicht von allen eingegangen sind

Anzahl der an alle anderen Mitgliedstaaten übermittelten länderbezogenen Berichte.

Der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 werden folgende Anhänge angefügt:

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