ANHANG XII VO (EU) 2018/99

Liste gemäß Artikel 2d

Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben erstrecken sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die folgenden Informationen:

Anzahl der von berichterstattenden Einheiten eingegangenen länderbezogenen Berichte

Anzahl der länderbezogenen Berichte, die von berichterstattenden Einheiten hätten vorgelegt werden müssen, die aber nur zum Teil oder gar nicht vorgelegt wurden, Aufschlüsselung nach Staaten und Hoheitsgebieten, in denen die obersten Muttergesellschaften ihren Sitz haben

Anzahl der von allen anderen Mitgliedstaaten eingegangenen länderbezogenen Berichte

Anzahl der länderbezogenen Berichte, die von allen anderen Mitgliedstaat hätten vorgelegt werden müssen, jedoch nicht von allen eingegangen sind

Anzahl der an alle anderen Mitgliedstaaten übermittelten länderbezogenen Berichte.

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