Artikel 10 VO (EU) 2019/1009

Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Importeure und Händler gelten

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 6, wenn der Importeur oder Händler ein EU-Düngeprodukt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches EU-Düngeprodukt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

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