Artikel 11 VO (EU) 2019/1009
Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler
Ein Importeur oder Händler, der ein EU-Düngeprodukt verpackt oder umpackt und nicht als Hersteller im Sinne von Artikel 10 gilt,
- a)
- sorgt dafür, dass auf der Verpackung nach dem Ausdruck "verpackt von" oder "umgepackt von" sein Name, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift angegeben sind; und
- b)
- hält ein Exemplar der ursprünglichen Angaben nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4 für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Bereitstellung des EU-Düngeprodukts auf dem Markt bereit.
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