Artikel 12 VO (EU) 2019/1009
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- a)
- von denen sie ein EU-Düngeprodukt bezogen haben;
- b)
- an die sie ein EU-Düngeprodukt abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 fünf Jahre ab dem Bezug des EU-Düngeprodukts bzw. fünf Jahre ab der Abgabe des EU-Düngeprodukts vorlegen können.
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