Artikel 12 VO (EU) 2019/1009

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)
von denen sie ein EU-Düngeprodukt bezogen haben;
b)
an die sie ein EU-Düngeprodukt abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 fünf Jahre ab dem Bezug des EU-Düngeprodukts bzw. fünf Jahre ab der Abgabe des EU-Düngeprodukts vorlegen können.

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