Artikel 13 VO (EU) 2019/1009
Konformitätsvermutung
(1) Bei EU-Düngeprodukten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden Normen oder Teile davon gelten.
(2) Zur Überprüfung der Konformität von EU-Düngeprodukten mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III werden auf zuverlässige und wiederholbare Weise Prüfungen durchgeführt. Bei Prüfungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Zuverlässigkeit und Wiederholbarkeit vermutet, soweit die betreffenden Normen oder Teile davon für diese Prüfungen gelten.
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