Artikel 14 VO (EU) 2019/1009

Gemeinsame Spezifikationen

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für Anforderungen gemäß Anhang I, II oder III oder Prüfungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen, wenn:

a)
diese Anforderungen oder Prüfungen nicht durch die harmonisierten Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, erfasst sind;
b)
die Kommission ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme beantragter Normen fest stellt; oder
c)
die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen oder von Teilen davon, die für diese Anforderung oder diese Prüfung gelten, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 3 erlassen.

(2) Bei EU-Düngeprodukten, die gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird die Konformität mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III vermutet, für die die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon gelten.

(3) Bei Prüfungen zur Überprüfung der Konformität von EU-Düngeprodukten mit den Anforderungen gemäß den Anhängen I, II und III, die gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird die Zuverlässigkeit und Wiederholbarkeit vermutet, soweit die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon für diese Prüfungen gelten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.