Artikel 15 VO (EU) 2019/1009

Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die Bewertung der Konformität eines EU-Düngeprodukts mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt im Rahmen des anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang IV.

(2) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

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