Artikel 16 VO (EU) 2019/1009
EU-Konformitätserklärung
(1) In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs IV angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird bzw. werden, in dem das EU-Düngeprodukt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
(3) Unterliegt ein EU-Düngeprodukt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den relevanten einzelnen EU-Konformitätserklärungen handeln.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das EU-Düngeprodukt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
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