Artikel 18 VO (EU) 2019/1009

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts oder, falls das EU-Düngeprodukt ohne Verpackung geliefert wird, auf einem Begleitdokument des EU-Düngeprodukts angebracht.

(2) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts angebracht.

(3) Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls dies gemäß Anhang IV erforderlich ist.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle wird entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht.

(4) Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

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