Artikel 41 VO (EU) 2019/1009

Formale Nichtkonformität

(1) Unbeschadet des Artikels 38 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle in Bezug auf ein EU-Düngeprodukt feststellt:

a)
Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung angebracht;
b)
die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 18 angebracht oder wurde nicht, wie in Artikel 18 vorgeschrieben, angebracht;
c)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
d)
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
e)
die in Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
f)
eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 6 oder Artikel 8 ist nicht erfüllt.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des EU-Düngeprodukts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

Die diesbezüglichen Pflichten der Mitgliedstaaten bestehen unbeschadet ihrer Möglichkeit, Düngeprodukte, die nicht EU-Düngeprodukte sind, zu regeln.

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