Artikel 42 VO (EU) 2019/1009
Änderung der Anhänge
(1) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zur Änderung des Anhangs I – mit Ausnahme der Grenzwerte für Cadmium und der Begriffsbestimmungen für Produktfunktionskategorien oder anderer Elemente in Bezug auf den Anwendungsbereich – sowie zur Änderung der Anhänge II, III und IV zur Anpassung jener Anhänge an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für EU-Düngeprodukte einschließlich deren freiem Verkehr zu erlassen,
- a)
- die das Potenzial haben, Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt zu sein und
- b)
-
für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen,
- i)
- dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen, und
- ii)
- dass ihre agronomische Wirksamkeit gewährleistet ist.
In delegierten Rechtsakten zur Einführung neuer Schadstoffgrenzwerte in Anhang I gemäß Absatz 1 wird den wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Chemikalienagentur oder der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission – soweit relevant – Rechnung getragen.
Erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Hinzufügung oder Überarbeitung von Komponentenmaterialkategorien, um Materialien aufzunehmen, die als verwertete Abfälle oder als Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG betrachtet werden können, so ist in diesen delegierten Rechtsakten eine Zuordnung solcher Materialien zu den Komponentenmaterialkategorien 1 und 11 in Anhang II dieser Verordnung ausdrücklich auszuschließen.
Beim Erlass der delegierten Rechtsakte nach diesem Absatz räumt die Kommission insbesondere tierischen Nebenprodukten, Nebenprodukten im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG und verwerteten Abfällen, insbesondere aus der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie, sowie Materialien und Produkten, die bereits in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, Vorrang ein.
(2) Unverzüglich nach dem 15. Juli 2019 bewertet die Kommission Struvit, Biokohle und Ascheprodukte. Falls sich aus der Bewertung ergibt, dass die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind – erlässt die Kommission gemäß Absatz 1 delegierte Rechtsakte, mit denen die genannten Materialien in Anhang II aufgenommen werden.
(3) Die Kommission darf delegierte Rechtsakte nach Absatz 1 zur Änderung von Anhang II dieser Verordnung nur erlassen, um die festgelegten Komponentenmaterialkategorien von Materialien, die infolge eines Verwertungsverfahrens ihre Abfalleigenschaft verlieren, wenn dieser Anhang Vorschriften für die Verwertung enthält, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme erlassen worden sind und durch die gewährleistet wird, dass die Materialien den Bedingungen des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG genügen.
(4) Die Kommission darf delegierte Rechtsakte nach Absatz 1 zur Änderung von Anhang II nur erlassen, um neue Mikroorganismen oder Stämme von Mikroorganismen oder zusätzliche Behandlungsmethoden in die Komponentenmaterialkategorie für solche Organismen aufzunehmen, nach einer Überprüfung, welche Stämme des zusätzlichen Mikroorganismus die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, auf der Grundlage der folgenden Daten:
- a)
- Bezeichnung des Mikroorganismus;
- b)
- taxonomische Einstufung des Mikroorganismus: Gattung, Art, Stamm und Beschaffungsmethode;
- c)
- wissenschaftliche Literatur über die sichere Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung des Mikroorganismus;
- d)
- taxonomische Beziehung zu Mikroorganismenarten, die die Anforderungen in Bezug auf eine qualifizierte Sicherheitsannahme, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeführt wurde, erfüllen;
- e)
- Informationen über den Produktionsprozess einschließlich gegebenenfalls Verarbeitungsmethoden wie Sprühtrocknung, Wirbelschichttrocknung, statische Trocknung, Zentrifugieren, Deaktivierung durch Hitze, Filtrieren und Mahlen;
- f)
- Informationen über die Identität und die Restmengen von verbleibenden Zwischenprodukten, Toxinen oder mikrobiellen Metaboliten im Komponentenmaterial; und
- g)
- natürliches Vorkommen, Überleben und Mobilität in der Umwelt.
(5) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 zur Änderung von Anhang II dieser Verordnung nur erlassen, um Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in die festgelegten Komponentenmaterialkategorien aufzunehmen, wenn für solche Produkte ein Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt wurde.
Die Kommission bewertet solche Folgeprodukte im Hinblick auf relevante Aspekte, die nicht zum Zwecke der Bestimmung eines Endpunkts in der Herstellungskette gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 berücksichtigt wurden. Falls sie bei der Bewertung zu dem Schluss kommt, dass die Kriterien von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erfüllt sind, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels, um diese Materialien unverzüglich in die Tabelle in Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 10 dieser Verordnung aufzunehmen, sobald ein solcher Endpunkt festgelegt wird.
(6) Bis zum 16. Juli 2024 bewertet die Kommission Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Polymere gemäß Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 10 Nummer 2 sowie Verfahren zur Prüfung der Einhaltung dieser Kriterien und erlässt gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1, in denen diese Kriterien festgelegt werden.
Mit diesen Kriterien wird gewährleistet, dass:
- a)
- das Polymer in natürlich gegebenen Bodenverhältnissen und Gewässern in der ganzen Union physikalisch und biologisch abgebaut werden kann, sodass es nur in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser zerfällt;
- b)
- das Polymer im Vergleich zu einer geeigneten Norm bei der Prüfung der Abbaubarkeit mindestens 90 % des Gehalts an organischem Kohlenstoff in höchstens 48 Monaten nach dem Ende der auf dem Etikett angegebenen Wirkungsdauer des EU-Düngeprodukts in Kohlendioxid umwandelt; und
- c)
- die Verwendung von Polymeren nicht zur Anreicherung von Kunststoff in der Umwelt führt.
(7) Bis zum 16. Juli 2022 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44, um Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 11 Nummer 3 dieser Verordnung durch die Festlegung der Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG in EU-Düngeprodukten zu ergänzen. Diese Kriterien tragen aktuellen Herstellungsverfahren, technischen Entwicklungen und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung.
(8) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I – mit Ausnahme der Grenzwerte für Cadmium – und der Anhänge II, III und IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen. Die Kommission macht von dieser Befugnis Gebrauch, wenn basierend auf einer Risikobewertung eine Änderung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass kein EU-Düngeprodukt, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, unter normalen Anwendungsbedingungen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt.
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