Artikel 46 VO (EU) 2019/1009
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, 35 und 36, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, kann ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden, über den hinaus sie nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.
Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung eines Endpunkts in der Herstellungskette zu erlassen, über den hinaus Folgeprodukte gemäß dem vorliegenden Absatz nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.
(3) Im Falle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier finden Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit sinngemäß auf die Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, 33 und 36 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem 15. Juli 2019 leitet die Kommission eine erste Bewertung der Folgeprodukte gemäß Artikel 32 ein, die in der Union bereits häufig als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden. Diese Bewertung umfasst zumindest die folgenden Erzeugnisse: Fleischmehl, Knochenmehl, Fleisch- und Knochenmehl, Blut von Tieren, hydrolysierte Proteine aus Material der Kategorie 3, verarbeitete Gülle, Kompost, Biogasfermentationsrückstände, Federnmehl, Glycerin und andere Erzeugnisse aus Material der Kategorie 2 oder 3, die bei der Erzeugung von Biodiesel und erneuerbaren Kraftstoffen entstehen, sowie Heimtierfutter, Futtermittel und Kauspielzeug für Hunde, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund technischer Fehler zurückgewiesen wurden, und Folgeprodukte aus Blut von Tieren, Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Fledermaus- und Vogelguano, Wolle und Haaren, Federn und Daunen sowie Schweinsborsten. Ergibt die Prüfung, dass diese Folgeprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, so legt die Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens sechs Monate nach Abschluss der Bewertung, einen Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Absatz 2 dieses Artikels fest."
- 2.
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Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 51a
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(*) enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1."
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