Artikel 47 VO (EU) 2019/1009

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b)
in einer anderen Weise als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, wie etwa Stoffe, die das Pflanzenwachstum beeinflussen;"

2.
In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:

"34.
'Pflanzen-Biostimulans' ein Produkt, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:

a)
die Effizienz der Nährstoffverwertung;
b)
die Toleranz gegenüber abiotischem Stress;
c)
die Qualitätsmerkmale;
d)
die Verfügbarkeit von Nährstoffen, die im Boden oder der Rhizosphäre enthalten sind;"

3.
In Artikel 80 wird der folgende Absatz angefügt:

"(8) Für ein Produkt, das gemäß Artikel 32 Absatz 1 auf der Grundlage eines vor dem 15. Juli 2019 gestellten Antrags zugelassen wurde und das nach diesem Datum unter die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 34 fällt, bleibt diese Verordnung für den in der Zulassung angegebenen Zeitraum weiterhin gültig."

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