ANHANG I VO (EU) 2019/1009
Produktfunktionskategorien (PFC - Product Function Categories) von EU-Düngeprodukten
TEIL I
-
1.
-
Düngemittel
-
A.
-
Organisches Düngemittel
- I.
- Festes organisches Düngemittel
- II.
- Flüssiges organisches Düngemittel
-
B.
-
Organisch-mineralisches Düngemittel
- I.
- Festes organisch-mineralisches Düngemittel
- II.
- Flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel
-
C.
-
Anorganisches Düngemittel
- I.
-
Anorganisches Makronährstoff-Düngemittel
- a)
-
Festes anorganisches Makronährstoff-Düngemittel
- i)
-
Festes anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel
- (A)
- Festes anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt
- ii)
-
Festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel
- (A)
- Festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt
- b)
-
Flüssiges anorganisches Makronährstoff-Düngemittel
- i)
- Flüssiges anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel
- ii)
- Flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel
- II.
-
Anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel
- a)
- Anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel
- b)
- Anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel
-
2.
-
Kalkdüngemittel
-
3.
-
Bodenverbesserungsmittel
- A.
- Organisches Bodenverbesserungsmittel
- B.
- Anorganisches Bodenverbesserungsmittel
-
4.
-
Kultursubstrat
-
5.
-
Hemmstoff
- A.
- Nitrifikationshemmstoff
- B.
- Denitrifikationshemmstoff
- C.
- Ureasehemmstoff
-
6.
-
Pflanzen-Biostimulans
- A.
- Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
- B.
- Nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
-
7.
-
Düngeproduktmischung
TEIL II
- 1.
- Dieser Teil enthält die Anforderungen im Hinblick auf die PFC, denen entsprechend ihrer angegebenen Funktion EU-Düngeprodukte zugeordnet sind.
- 2.
- Die in diesem Anhang für eine bestimmte PFC festgelegten Anforderungen gelten für EU-Düngeprodukte in allen Unterkategorien dieser PFC.
- 3.
- Die Angabe, dass ein EU-Düngeprodukt die in diesem Anhang beschriebene Funktion der betreffenden PFC erfüllt, ist durch die Wirkungsweise des Produkts, den relativen Gehalt seiner verschiedenen Komponenten oder andere einschlägige Parameter zu untermauern.
- 4.
- Wenn sich die Einhaltung einer bestimmten Anforderung (z. B. das Fehlen einer bestimmten Kontaminante) sicher und unbestreitbar aus der Art oder dem Herstellungsverfahren eines EU-Düngeprodukts ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z. B. durch Tests) ausgegangen werden.
- 5.
-
Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) dürfen in einem EU-Düngeprodukt nur dann vorhanden sein, wenn dieser Stoff entweder
- —
-
in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission(2) aufgeführt ist oder
- —
-
für ihn ein Referenzwert für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission(3) festgelegt wurde und der Stoff oder seine Rückstände im EU-Düngeprodukt in einer Menge vorhanden sind, die unterhalb dieses Referenzwerts liegt.
- 5a.
- Ein EU-Düngeprodukt darf einen Wirkstoff im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur enthalten, wenn dieses EU-Düngeprodukt keine Pflanzenschutzfunktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der genannten Verordnung hat.
- 6.
- Phosphonate dürfen einem EU-Düngeprodukt nicht absichtlich zugesetzt werden. Unbeabsichtigt enthaltene Phosphonate dürfen einen Massenanteil von 0,5 % nicht überschreiten.
- 7.
-
Bei bestimmten Nährstoffen werden die gemäß diesem Anhang vorgeschriebenen Anforderungen in Oxidform ausgedrückt. Wird die Erfüllung der Anforderungen auf der Grundlage des Vorhandenseins des betreffenden Nährstoffs in seiner Elementform bewertet, werden die folgenden Umrechnungsfaktoren angewandt:
- Phosphor (P)=
- Phosphorpentoxid (P2O5) × 0,436;
- Kalium (K)=
- Kaliumoxid (K2O) × 0,830;
- Calcium (Ca)=
- Calciumoxid (CaO) × 0,715;
- Magnesium (Mg)=
- Magnesiumoxid (MgO) × 0,603;
- Natrium (Na)=
- Natriumoxid (Na2O) × 0,742;
- Schwefel (S)=
- Schwefeltrioxid (SO3) × 0,400.
- 8.
-
Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Anforderungen werden unter Bezugnahme auf organischen Kohlenstoff (Corg) ausgedrückt. Wird die Erfüllung der Anforderungen auf der Grundlage von organischem Material bewertet, wird der folgende Umrechnungsfaktor angewandt:
organischer Kohlenstoff (Corg) = organisches Material × 0,56.
PFC 1: DÜNGEMITTEL
Ein Düngemittel ist ein EU-Düngeprodukt, dessen Funktion es ist, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen.PFC 1(A): ORGANISCHES DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein organisches Düngemittel muss folgende Inhaltsstoffe enthalten:
- —
organischen Kohlenstoff (Corg) und
- —
Nährstoffe
ausschließlich biologischen Ursprungs.
Ein organisches Düngemittel darf Torf, Leonardit und Lignit enthalten, jedoch kein anderes Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
- 2.
- Im organischen Düngemittel enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a) Cadmium (Cd):
- 1,5 mg/kg Trockenmasse
- b) sechswertiges Chrom (Cr VI):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- c) Quecksilber (Hg):
- 1 mg/kg Trockenmasse
- d) Nickel (Ni):
- 50 mg/kg Trockenmasse
- e) Blei (Pb):
- 120 mg/kg Trockenmasse
- f) Anorganisches Arsen (As):
- 40 mg/kg Trockenmasse.
Biuret (C2H5N3O2) darf in einem organischen Düngemittel nicht vorhanden sein.
- 3.
- Der Kupfer (Cu)-Gehalt eines organischen Düngemittels darf 300 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, und der Zink (Zn)-Gehalt eines organischen Düngemittels darf 800 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
- 4.
- In einem organischen Düngemittel enthaltene Krankheitserreger dürfen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerten nicht überschreiten:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Woher:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildende Einheiten (KBE), zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 1(A)(I): FESTES ORGANISCHES DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein festes organisches Düngemittel hat eine feste Form.
- 2.
- Das feste organische Düngemittel muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).
Enthält das feste organische Düngemittel nur einen deklarierten Primärnährstoff, muss der Nährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- ein Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %
- b)
- ein Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder
- c)
- ein Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.
Enthält ein festes organisches Düngemittel mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, müssen die Nährstoffgehalte mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- ein Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 %
- b)
- ein Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder
- c)
- ein Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %.
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 4 % betragen.
- 3.
- Der in einem festen organischen Düngemittel enthaltene Organischer Kohlenstoff (Corg)-Gehalt muss einen Massenanteil von mindestens 15 % betragen.
PFC 1(A)(II): FLÜSSIGES ORGANISCHES DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein flüssiges organisches Düngemittel hat eine flüssige Form.
- 2.
- Ein flüssiges organisches Düngemittel muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).
Enthält ein flüssiges organisches Düngemittel nur einen deklarierten Primärnährstoff, muss der Nährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- ein Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %
- b)
- ein Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder
- c)
- ein Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.
Enthält ein flüssiges organisches Düngemittel mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, müssen die Nährstoffgehalte mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- ein Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1 %
- b)
- ein Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1 % oder
- c)
- ein Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1 %.
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 3 % betragen.
- 3.
- Der in einem flüssigen organischen Düngemittel enthaltene Organischer Kohlenstoff (Corg)-Gehalt muss einen Massenanteil von mindestens 5 % betragen.
PFC 1(B): ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein organisch-mineralisches Düngemittel muss eine Co-Formulierung sein, die folgende Bestandteile enthält:
- a)
- ein oder mehrere anorganische Düngemittel gemäß PFC 1(C) und
- b)
- ein oder mehrere Materialien, die
- —
organischen Kohlenstoff (Corg) und
- —
Nährstoffe
ausschließlich biologischen Ursprungs enthalten.
Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf Torf, Leonardit, Lignit enthalten, jedoch kein anderes Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
- 2.
- Handelt es sich bei einem oder mehreren anorganischen Düngemitteln in der Co-Formulierung um ein festes anorganisches Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff- Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt gemäß PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A), dann muss ein organisch-mineralisches Düngemittel einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von weniger als 16 % enthalten.
- 3.
- In einem organisch-mineralischen Düngemittel enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a) Cadmium (Cd):
- i)
- weist ein organisch-mineralisches Düngemittel einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von weniger als 5 % Phosphorpentoxid-(P2O5)-Äquivalent auf: 3 mg/kg Trockenmasse oder
- ii)
- weist ein organisch-mineralisches Düngemittel einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von mindestens 5 % Phosphorpentoxid-(P2O5)-Äquivalent auf ("Phosphatdünger"): 60 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5)
- b) sechswertiges Chrom (Cr VI):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- c) Quecksilber (Hg):
- 1 mg/kg Trockenmasse
- d) Nickel (Ni):
- 50 mg/kg Trockenmasse
- e) Blei (Pb):
- 120 mg/kg Trockenmasse
- f) anorganisches Arsen (As):
- 40 mg/kg Trockenmasse und
- g) Biuret (C2H5N3O2):
- 12 g/kg Trockenmasse.
- 4.
- Der Kupfer (Cu)-Gehalt eines organisch-mineralischen Düngemittels darf 600 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, und der Zink (Zn)-Gehalt eines organisch-mineralischen Düngemittels darf 1500 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten. Diese Grenzwerte gelten jedoch nicht, wenn dem organisch-mineralischen Düngemittel zur Behebung eines Spurennährstoffmangels im Boden absichtlich Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zugesetzt wurde und dies gemäß Anhang III deklariert wird.
- 5.
- In einem organisch-mineralischen Düngemittel enthaltene Krankheitserreger dürfen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerten nicht überschreiten:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Woher:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE.
PFC 1(B)(I): FESTES ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein festes organisch-mineralisches Düngemittel hat eine feste Form.
- 2.
- Ein festes organisch-mineralisches Düngemittel muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).
Enthält ein festes organisch-mineralisches Düngemittel nur einen deklarierten Primärnährstoff, muss der Nährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen
- a)
- ein Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2,5 %, wovon ein Massenanteil von 1 % organischer Stickstoff (Norg) sein muss,
- b)
- ein Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder
- c)
- ein Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.
Enthält ein festes organisch-mineralisches Düngemittel mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, müssen die Nährstoffgehalte mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- ein Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %, wovon ein Massenanteil von 0,5 % organischer Stickstoff (Norg) sein muss, oder
- b)
- ein Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder
- c)
- ein Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 8 % betragen.
- 3.
- Der im festen organisch-mineralischen Düngemittel enthaltene Organischer Kohlenstoff (Corg)-Gehalt muss einen Massenanteil von mindestens 7,5 % betragen.
- 4.
- Im festen organisch-mineralischen Düngemittel muss jede physikalische Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff (Corg) und allen Nährstoffen enthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine physikalische Einheit entspricht einem Einzelbestandteil eines Produkts, z. B. Körner oder Pellets.
PFC 1(B)(II): FLÜSSIGES ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel hat eine flüssige Form.
- 2.
- Ein flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O).
Enthält ein flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel nur einen deklarierten Primärnährstoff, muss der Nährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- ein Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %, wovon ein Massenanteil von 0,5 % organischer Stickstoff (Norg) sein muss,
- b)
- ein Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder
- c)
- ein Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.
Enthält ein flüssiges organisch-mineralisches Düngemittel mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, müssen die Nährstoffgehalte mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- ein Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 2 %, wovon ein Massenanteil von 0,5 % organischer Stickstoff (Norg) sein muss,
- b)
- ein Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 2 % oder
- c)
- ein Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 2 %.
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 6 % betragen.
- 3.
- Der in einem flüssigen organisch-mineralischen Düngemittel enthaltene Organischer Kohlenstoff (Corg)-Gehalt muss einen Massenanteil von mindestens 3 % betragen.
PFC 1(C): ANORGANISCHES DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein anorganisches Düngemittel ist ein Düngemittel, das Nährstoffe in Form von Mineralien enthält oder freisetzt und nicht unter organische oder organisch-mineralische Düngemittel fällt.
- 2.
- Zusätzlich zu den Anforderungen nach PFC 1(C)(I) bzw. PFC 1(C)(II) muss ein anorganisches Düngemittel, das einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % aufweist, außer organischem Kohlenstoff (Corg) aus
- —
Chelat- oder Komplexbildnern gemäß Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie (CMC - component material category) 1 Nummer 3,
- —
die Nitrifikation, Denitrifikation oder Urease hemmenden Stoffen gemäß Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4,
- —
Überzugmitteln gemäß Anhang II Teil II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe a,
- —
Harnstoff (CH4N2O) oder
- —
Calciumcyanamid (CaCN2),
die Anforderung erfüllen, dass in einem anorganischen Düngemittel enthaltene Krankheitserreger die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Woher:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 1(C)(I): ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein anorganisches Makronährstoff-Düngemittel muss dazu bestimmt sein, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Makronährstoffe zu versorgen:
- a)
- Primärer Makronährstoff: Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K),
- b)
- Sekundärer Makronährstoff: Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S).
- 2.
- Im anorganischen Makronährstoff-Düngemittel enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a) Cadmium (Cd):
- i)
- weist das anorganische Makronährstoff-Düngemittel einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von weniger als 5 % Phosphorpentoxid-(P2O5)-Äquivalent auf: 3 mg/kg Trockenmasse, oder
- ii)
- weist anorganische Makronährstoff-Düngemittel einen Massenanteil an Gesamtphosphor (P) von mindestens 5 % Phosphorpentoxid-(P2O5)-Äquivalent auf ("Phosphatdünger"): 60 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5).
- b) sechswertiges Chrom (Cr VI):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- c) Quecksilber (Hg):
- 1 mg/kg Trockenmasse
- d) Nickel (Ni):
- 100 mg/kg Trockenmasse
- e) Blei (Pb):
- 120 mg/kg Trockenmasse
- f) Arsen (As):
- 40 mg/kg Trockenmasse
- g) Biuret (C2H5N3O2):
- 12 g/kg Trockenmasse
- h) Perchlorat (ClO4-):
- 50 mg/kg Trockenmasse.
- 3.
- Der Kupfer (Cu)-Gehalt eines anorganischen Makronährstoff-Düngemittels darf 600 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, und der Zink (Zn)-Gehalt eines anorganischen Makronährstoff-Düngemittels darf 1500 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten. Diese Grenzwerte gelten jedoch nicht, wenn dem Düngeprodukt zur Behebung eines Spurennährstoffmangels im Boden absichtlich Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zugesetzt wurde und dies gemäß Anhang III deklariert wird.
PFC 1(C)(I)(a): FESTES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
Ein festes anorganisches Makronährstoff-Düngemittel hat eine feste Form.PFC 1(C)(I)(a)(i): FESTES ANORGANISCHES EINNÄHRSTOFF-MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein festes anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen
- a)
- nur einen Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)) oder
- b)
- nur einen Primär-Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)) und einen oder mehrere Sekundär-Makronährstoffe (Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)).
- 2.
- Enthält das feste anorganische Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel nur einen deklarierten Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S)), muss der Makronährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 10 %
- b)
- einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 12 %
- c)
- einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 6 %
- d)
- einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 5 %
- e)
- einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 9 %
- f)
- einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 10 % oder
- g)
- einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
Der Gesamtnatriumoxid (Na2O)-Gehalt darf jedoch einen Massenanteil von 40 % nicht überschreiten.
Enthält das feste anorganische Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel nur einen deklarierten Primär-Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)) und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe (Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)),
- a)
- muss der Primär-Makronährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen:
- i)
- einem Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 3 %
- ii)
- einem Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 3 % oder
- iii)
- einem Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %.
- b)
- muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen:
- i)
- einem Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 % oder
- ii)
- einem Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 %
- iii)
- einem Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder
- iv)
- einem Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
Der Gesamtnatriumoxid (Na2O)-Gehalt darf jedoch einen Massenanteil von 40 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % betragen.
PFC 1(C)(I)(a)(ii): FESTES ANORGANISCHES MEHRNÄHRSTOFF-MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- a)
- mehr als einen Primär-Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)), oder
- b)
- mehr als einen Sekundär-Makronährstoff (Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S)) und keinen Primär-Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)).
- 2.
- Ein festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel muss mehr als einen der folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgenden Gehalt enthalten:
- a)
- einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 3 %
- b)
- einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 3 %
- c)
- einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %
- d)
- einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 1,5 %
- e)
- einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 1,5 %
- f)
- einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 1,5 % oder
- g)
- einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
Der Gesamtnatriumoxid (Na2O)-Gehalt darf jedoch einen Massenanteil von 40 % nicht überschreiten.
PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A): FESTES ANORGANISCHES EIN- ODER MEHRNÄHRSTOFF-MAKRONÄHRSTOFF-AMMONIUMNITRAT-DÜNGEMITTEL MIT HOHEM STICKSTOFFGEHALT
- 1.
- Ein festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt muss eine Ammoniumnitrat-(NH4NO3)-Basis aufweisen und einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 % enthalten.
- 2.
- Alle Stoffe außer Ammoniumnitrat (NH4NO3) müssen gegenüber Ammoniumnitrat (NH4NO3) inert sein.
- 3.
- Ein festes anorganisches Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel darf dem Endnutzer nur verpackt zur Verfügung gestellt werden. Das Versandstück muss in der Weise oder mit einer solchen Vorrichtung geschlossen sein, dass beim Öffnen der Verschluss, das Verschlusssiegel oder das Versandstück selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.
- 4.
- Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen gemäß Nummer 4.1 in Modul A1 von Anhang IV Teil II darf der Massenanteil des Ölretentionsvermögens in einem festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel 4 % nicht überschreiten.
- 5.
- Die Detonationsfestigkeit eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel muss so beschaffen sein, dass:
- —
nach fünf Wärmezyklen gemäß Nummer 4.3 in Modul A1 von Anhang IV Teil II
- —
in zwei Überprüfungen der Detonationsfestigkeit gemäß Nummer 4.4 in Modul A1 von Anhang IV Teil II
einer oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder um weniger als 5 % gestaucht werden.
- 6.
- Der Massenanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen,
- —
bei festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 31,5 % nicht mehr als 0,2 % und
- —
bei festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel mit einem Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 %, aber weniger als 31,5 %, nicht mehr als 0,4 % betragen.
- 7.
- Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngemittel in 100 ml Wasser muss einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufweisen.
- 8.
- Ein Massenanteil von höchstens 5 % darf ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren, und ein Massenanteil von höchstens 3 % darf ein Sieb mit 0,5 mm Maschenweite passieren.
- 9.
- Der Gehalt an Kupfer (Cu) darf 10 mg/kg und der Gehalt an Chlor (Cl) darf 200 mg/kg nicht übersteigen.
PFC 1(C)(I)(b): FLÜSSIGES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
Ein flüssiges anorganisches Makronährstoff-Düngemittel hat eine flüssige Form.PFC 1(C)(I)(b)(i): FLÜSSIGES ANORGANISCHES EINNÄHRSTOFF-MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein flüssiges anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
- a)
- nur einen Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)) oder
- b)
- nur einen Primär-Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)) und einen oder mehrere Sekundär-Makronährstoffe (Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)).
- 2.
- Enthält das flüssige anorganische Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel nur einen deklarierten Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)), muss der Makronährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 5 %
- b)
- einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 5 %
- c)
- einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 3 %
- d)
- einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 2 %
- e)
- einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 6 %
- f)
- einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 5 % oder
- g)
- einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 1 %.
Der Gesamtnatriumoxid (Na2O)-Gehalt darf jedoch einen Massenanteil von 40 % nicht überschreiten.
Enthält ein flüssiges anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel nur einen deklarierten Primär-Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)) und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe (Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)),
- a)
- muss der Primär-Makronährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen
- i)
- einem Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,5 %
- ii)
- einem Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 % oder
- iii)
- einem Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,5 % und
- b)
- muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt mindestens folgende Werte betragen:
- i)
- einem Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 0,75 %
- ii)
- einem Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 0,75 %
- iii)
- einem Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 0,75 % oder
- iv)
- einem Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 0,5 %.
Der Gesamtnatriumoxid (Na2O)-Gehalt darf jedoch einen Massenanteil von 40 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär- Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % betragen.
PFC 1(C)(I)(b)(ii): FLÜSSIGES ANORGANISCHES MEHRNÄHRSTOFF-MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen: entweder
- a)
- mehr als einen Primär-Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)) oder
- b)
- mehr als einen Sekundär-Makronährstoff (Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)) und keinen Primär-Makronährstoff (Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)).
- 2.
- Ein flüssiges anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel muss mehr als einen der folgenden deklarierten Nährstoffe mit mindestens dem folgenden Gehalt enthalten:
- a)
- einen Massenanteil an Gesamtstickstoff (N) von 1,5 %
- b)
- einen Massenanteil an Gesamtphosphorpentoxid (P2O5) von 1,5 %
- c)
- einen Massenanteil an Gesamtkaliumoxid (K2O) von 1,5 %
- d)
- einen Massenanteil an Gesamtmagnesiumoxid (MgO) von 0,75 %
- e)
- einen Massenanteil an Gesamtcalciumoxid (CaO) von 0,75 %
- f)
- einen Massenanteil an Gesamtschwefeltrioxid (SO3) von 0,75 % oder
- g)
- einen Massenanteil an Gesamtnatriumoxid (Na2O) von 0,5 %.
Der Gesamtnatriumoxid (Na2O)-Gehalt darf jedoch einen Massenanteil von 20 % nicht überschreiten.
PFC 1(C)(II): ANORGANISCHES SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein anorganisches Spurennährstoff-Düngemittel ist ein anorganisches Düngemittel mit Ausnahme eines anorganischen Makronährstoff-Düngemittels, das dazu bestimmt ist, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Spurennährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).
- 2.
- Anorganische Spurennährstoff-Düngemittel dürfen dem Endnutzer nur verpackt zur Verfügung gestellt werden.
- 3.
- In einem anorganischen Spurennährstoff-Düngemittel enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Kontaminante Grenzwerte von Kontaminanten in mg in Bezug auf den Gesamtgehalt an Spurennährstoffen in kg
( mg/kg des Gesamtgehalts an Spurennährstoffen, d. h. Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn))
Arsen (As) 1000 Cadmium (Cd) 200 Blei (Pb) 600 Quecksilber (Hg) 100 Nickel (Ni) 2000
PFC 1(C)(II)(a): ANORGANISCHES EINNÄHRSTOFF-SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
- 2.
- Ein anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel muss zu einer der Typologien gehören und die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Anforderungen in Bezug auf die entsprechende Beschreibung und den Mindestspurennährstoffgehalt erfüllen:
Typologie Beschreibung Mindestspurennährstoffgehalt Spurennährstoff-Düngesalz Ein auf chemischem Wege gewonnenes festes anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, das ein mineralisches Ionensalz als wesentlichen Bestandteil enthält. Ein Massenanteil von 10 % eines Spurennährstoff-Düngesalzes muss aus einem Spurennährstoff bestehen. Spurennährstoff-Oxid- oder -Hydroxid-Düngemittel Ein auf chemischem Wege gewonnenes festes anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, das Oxid oder Hydroxid als wesentlichen Bestandteil enthält. Ein Massenanteil von 10 % eines Spurennährstoff-Oxid- oder -Hydroxid-Düngemittels muss aus einem Spurennährstoff bestehen. Düngemittel auf Spurennährstoffbasis Ein anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, das eine Kombination aus einem Spurennährstoff-Düngesalz mit einem oder mehreren anderen Spurennährstoff-Düngesalzen und/oder mit einem Spurennährstoff-Einzelchelat enthält. Ein Massenanteil von 5 % eines Düngemittels auf Spurennährstoffbasis muss aus einem Spurennährstoff bestehen. Spurennährstoff-Düngerlösung Eine wässrige Lösung unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittels. Ein Massenanteil von 2 % einer Spurennährstoff-Düngelösung muss aus einem wasserlöslichen Spurennährstoff bestehen. Spurennährstoff-Düngersuspension Eine Suspension unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittels. Ein Massenanteil von 2 % einer Spurennährstoff-Düngesuspension muss aus einem Spurennährstoff bestehen. Spurennährstoff-Chelatdünger Wasserlösliches anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäß den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 kombiniert ist. - —
Ein Massenanteil von 5 % eines Spurennährstoff-Chelatdüngers muss aus einem wasserlöslichen Spurennährstoff bestehen, und
- —
mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Chelatbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 erfüllt, chelatisiert sein.
UVCB(4)-Spurennährstoff-Chelate Wasserlösliches anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäß den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 kombiniert ist. - —
Ein Massenanteil von 5 % von UVCB-Spurennährstoff-Chelaten muss aus wasserlöslichem Spurennährstoff bestehen, und mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen chelatisiert sein (chelatisierter Anteil), und mindestens 50 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch spezifische Chelatbildner, die die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 erfüllen, chelatisiert sein.
Spurennährstoff-Komplexdünger Wasserlösliches anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Komplexbildnern gemäß den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 kombiniert ist. - —
Ein Massenanteil von 5 % eines Spurennährstoff-Komplexdüngers muss aus einem wasserlöslichen Spurennährstoff bestehen, und
- —
mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Komplexbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 erfüllt, komplexiert sein.
PFC 1(C)(II)(b): ANORGANISCHES MEHRNÄHRSTOFF-SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein anorganisches Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
- 2.
- Die Summe aller deklarierten Spurennährstoffgehalte in einem anorganischen Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel muss mindestens folgende Werte betragen:
- a)
- einen Massenanteil von 2 % für Dünger in flüssiger Form,
- b)
- einen Massenanteil von 5 % für Dünger in fester Form.
PFC 2: KALKDÜNGEMITTEL
- 1.
- Ein Kalkdüngemittel ist ein EU-Düngeprodukt, dessen Funktion es ist, den Säuregehalt des Bodens zu korrigieren.
Ein Kalkdüngemittel enthält Oxide, Hydroxide, Karbonate oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg).
- 2.
- In einem Kalkdüngemittel enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a) Cadmium (Cd):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- b) sechswertiges Chrom (Cr VI):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- c) Quecksilber (Hg):
- 1 mg/kg Trockenmasse
- d) Nickel (Ni):
- 90 mg/kg Trockenmasse
- e) Blei (Pb):
- 120 mg/kg Trockenmasse
- f) Arsen (As):
- 40 mg/kg Trockenmasse
- 3.
- Der Kupfer (Cu)-Gehalt eines Kalkdüngemittels darf 300 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, und der Zink (Zn)-Gehalt eines Kalkdüngemittels darf 800 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
- 4.
- Die folgenden, auf der Grundlage der Masse des Kalkdüngemittels bestimmten Parameter sind einzuhalten:
- a)
- Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO–Äq)
- b)
- Reaktivität mindestens: 10 % (Salzsäuretest) oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest) und
- c)
- Mindestkorngröße: mindestens 70 % < 1 mm, außer für gebrannte Kalke, granulierte Kalke und Kreide (= mindestens 70 % des Kalkdüngemittels müssen ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren).
PFC 3: BODENVERBESSERUNGSMITTEL
Ein Bodenverbesserungsmittel ist ein EU-Düngeprodukt, dessen Funktion es ist, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.PFC 3(A): ORGANISCHES BODENVERBESSERUNGSMITTEL
- 1.
- Ein organisches Bodenverbesserungsmittel besteht zu 95 % aus Material rein biologischen Ursprungs.
Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf Torf, Leonardit und Lignit enthalten, jedoch kein anderes Material, das fossiliert oder in geologische Formationen eingebettet ist.
- 2.
- In einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a) Cadmium (Cd):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- b) sechswertiges Chrom (Cr VI):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- c) Quecksilber (Hg):
- 1 mg/kg Trockenmasse
- d) Nickel (Ni):
- 50 mg/kg Trockenmasse
- e) Blei (Pb):
- 120 mg/kg Trockenmasse
- f) Anorganisches Arsen (As):
- 40 mg/kg Trockenmasse
- 3.
- Der Kupfer (Cu)-Gehalt eines organischen Bodenverbesserungsmittels darf 300 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, und der Zink (Zn)-Gehalt eines organischen Bodenverbesserungsmittels darf 800 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
- 4.
- In einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Krankheitserreger dürfen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerten nicht überschreiten:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Woher:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- 5.
- Ein organisches Bodenverbesserungsmittel muss mindestens 20 % Trockenmasse enthalten.
- 6.
- Der in einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Organischer Kohlenstoff (Corg)-Gehalt muss einen Massenanteil von mindestens 7,5 % betragen.
PFC 3(B): ANORGANISCHES BODENVERBESSERUNGSMITTEL
- 1.
- Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.
- 2.
- In einem anorganischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a) Cadmium (Cd):
- 1,5 mg/kg Trockenmasse
- b) sechswertiges Chrom (Cr VI):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- c) Quecksilber (Hg):
- 1 mg/kg Trockenmasse
- d) Nickel (Ni):
- 100 mg/kg Trockenmasse
- e) Blei (Pb):
- 120 mg/kg Trockenmasse
- f) Anorganisches Arsen (As):
- 40 mg/kg Trockenmasse
- 3.
- Der Kupfer (Cu)-Gehalt eines anorganischen Bodenverbesserungsmittels darf 300 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, und der Zink (Zn)-Gehalt eines anorganischen Bodenverbesserungsmittels darf 800 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
- 4.
- Krankheitserreger in einem anorganischen Bodenverbesserungsmittel mit einem Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % dürfen die Grenzwerte in der folgenden Tabelle nicht überschreiten:
Zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 4: KULTURSUBSTRAT
- 1.
- Ein Kultursubstrat ist ein EU-Düngeprodukt, das kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen.
Für die Zwecke von dieser Nummer umfassen "Pflanzen" auch Algen.
- 2.
- In einem Kultursubstrat enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a) Cadmium (Cd):
- 1,5 mg/kg Trockenmasse
- b) sechswertiges Chrom (Cr VI):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- c) Quecksilber (Hg):
- 1 mg/kg Trockenmasse
- d) Nickel (Ni):
- 50 mg/kg Trockenmasse
- e) Blei (Pb):
- 120 mg/kg Trockenmasse
- f) Anorganisches Arsen (As):
- 40 mg/kg Trockenmasse
- 2a.
- Abweichend von Nummer 2 Buchstabe d gilt der Grenzwert für Nickel (Ni) in einem vollständig aus mineralischen Bestandteilen bestehenden Kultursubstrat, das für professionelle gartenbauliche Anwendungen, Dach- oder Wandbegrünungen angeboten wird, für den bioverfügbaren Gehalt des Kontaminante n.
- 3.
- Der Kupfer (Cu)-Gehalt eines Kultursubstrats darf 200 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, und der Zink (Zn)-Gehalt eines Kultursubstrats darf 500 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
- 4.
- In einem Kultursubstrat enthaltene Krankheitserreger dürfen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerten nicht überschreiten:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Woher:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE.
PFC 5: HEMMSTOFF
Ein Hemmstoff ist ein EU-Düngeprodukt, das dazu dient, die Freisetzung von Nährstoffen eines Produkts zu verbessern, das die Pflanzen mit Nährstoffen versorgt, indem die Aktivität bestimmter Gruppen von Mikroorganismen oder Enzymen verzögert oder gestoppt wird.PFC 5(A): NITRIFIKATIONSHEMMSTOFF
- 1.
- Ein Nitrifikationshemmstoff muss die biologische Oxidation von Ammoniumstickstoff (NH3-N) zu Nitritstickstoff (NO2-) hemmen und auf diese Weise die Bildung von Nitratstickstoff (NO3-) verlangsamen.
- 2.
- Der Oxidationsfaktor von Ammoniumstickstoff (NH3-N) wird wie folgt gemessen:
- a)
- durch das Feststellen des Verschwindens von Ammoniumstickstoff (NH3-N) oder
- b)
- durch die Summe der Bildung von Nitritstickstoff (NO2-) und Nitratstickstoff (NO3-) bezogen auf die Zeit.
Eine Bodenprobe, die den Nitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Nitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung des Oxidationsfaktors von Ammoniumstickstoff (NH3-N) um 20 % aufweisen.
PFC 5(B): DENITRIFIKATIONSHEMMSTOFF
- 1.
- Ein Denitrifikationshemmstoff muss die Entstehung von Stickstoffoxid (N2O) hemmen, indem die Umwandlung von Nitrat (NO3)- in Dinitrogen (N2) verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass der unter PFC 5(A) beschriebene Nitrifizierungsprozess dabei beeinflusst wird.
- 2.
- Ein In-Vitro-Test, der den Denitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Denitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Freisetzung von Stickstoffoxid (N2O) um 20 % aufweisen.
PFC 5(C): UREASEHEMMSTOFF
- 1.
- Ein Ureasehemmstoff hemmt die hydrolytische Aktivität von Harnstoff (CH4N2O) durch das Ureaseenzym, das vorwiegend darauf zielt, die Ammoniakverflüchtigung zu verringern.
- 2.
- Ein In-Vitro-Test, der den Ureasehemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Ureasehemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Hydrolysegeschwindigkeit des Harnstoffs (CH4N2O) um 20 % aufweisen.
PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS
- 1.
- Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein EU-Düngeprodukt, das dazu dient, pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:
- a)
- Effizienz der Nährstoffverwertung
- b)
- Toleranz gegenüber abiotischem Stress
- c)
- Qualitätsmerkmale oder
- d)
- Verfügbarkeit von im Boden oder in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.
- 2.
- In einem Pflanzen-Biostimulans enthaltene Kontaminanten dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a) Cadmium (Cd):
- 1,5 mg/kg Trockenmasse
- b) sechswertiges Chrom (Cr VI):
- 2 mg/kg Trockenmasse
- c) Blei (Pb):
- 120 mg/kg Trockenmasse
- d) Quecksilber (Hg):
- 1 mg/kg Trockenmasse
- e) Nickel (Ni):
- 50 mg/kg Trockenmasse
- f) Anorganisches Arsen (As):
- 40 mg/kg Trockenmasse
- 3.
- Der Kupfer (Cu)-Gehalt eines Pflanzen-Biostimulans darf 600 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, und der Zink (Zn)-Gehalt eines Pflanzen-Biostimulans darf 1500 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
- 4.
- Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf dem Etikett angegebenen Wirkungen für die dort genannten Pflanzen besitzen.
PFC 6(A): MIKROBIELLES PFLANZEN-BIOSTIMULANS
- 1.
- Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans darf aus einem Mikroorganismus oder einem Konsortium von Mikroorganismen gemäß Anhang II Teil II CMC 7 des Anhangs II bestehen.
- 2.
- In einem mikrobiellen Pflanzen-Biostimulans enthaltene Krankheitserreger dürfen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerten nicht überschreiten:
Mikroorganismen/ihre Toxine, Metaboliten Probenahmepläne Grenzwert n c Salmonella spp. 5 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli 5 0 Kein Befund in 1 g oder 1 ml Listeria monocytogenes 5 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Vibrio spp. 5 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Shigella spp. 5 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Staphylococcus aureus 5 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Enterococcaceae 5 2 10 KBE/g Anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium 5 2 105 KBE/g oder ml Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein Pilz 5 2 1000 KBE/g oder ml Woher:
- n=
- Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeneinheiten;
- c=
- Anzahl der Probeneinheiten, die über dem festgelegten Grenzwert liegen.
- 3.
- Ist das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans flüssig, muss das Pflanzen-Biostimulans einen für die enthaltenen Mikroorganismen und für Pflanzen optimalen pH-Wert haben.
PFC 6(B): NICHT-MIKROBIELLES PFLANZEN-BIOSTIMULANS
- 1.
- Ein nicht-mikrobielles Pflanzen-Biostimulans ist ein Pflanzen-Biostimulans mit Ausnahme mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien.
- 2.
- In einem nicht-mikrobiellen Pflanzen-Stimulans enthaltene Krankheitserreger dürfen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerten nicht überschreiten:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Woher:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
PFC 7: DÜNGEPRODUKTMISCHUNG
- 1.
- Eine Düngeproduktmischung ist ein EU-Düngeprodukt, das aus zwei oder mehreren EU-Düngeprodukten PFC 1 bis PFC 6 besteht, für die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch jedes Komponenten-EU-Düngeprodukt in der Mischung entsprechend dem für dieses Komponenten-EU-Düngeprodukt geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde.
- 2.
- Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Komponenten-EU-Düngeprodukte bewirken, und es dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung der Düngeproduktmischung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf die Sicherheit oder auf die Umwelt entstehen.
- 2a.
- Ein hemmender Stoff in einer Mischung ist in einer Konzentration innerhalb des Konzentrationsbereichs vorhanden, die gewährleistet, dass die Verringerungsraten unter den in diesem Anhang Teil II PFC 5 bzw. in Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 genannten Bedingungen auf der Ebene der Mischung erreicht werden.
- 3.
- Der Hersteller der Mischung bewertet deren Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den Nummern 1, 2 und 2a dieser PFC, gewährleistet deren Übereinstimmung mit den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang III und nimmt seine Verantwortung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Übereinstimmung der Mischung mit den Anforderungen dieser Verordnung wahr, indem er:
- a)
- eine EU-Konformitätserklärung für die Düngeproduktmischung gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung erstellt und
- b)
- die EU-Konformitätserklärung für jedes Komponenten-EU-Düngeprodukt bereithält.
- 4.
- Wirtschaftsakteure, die Düngeproduktmischungen auf dem Markt bereitstellen, müssen die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die EU-Konformitätserklärung sowohl für jedes Komponenten-EU-Düngeprodukt als auch für die Mischung einhalten:
- a)
- Artikel 6 Absatz 3 (Verpflichtung des Herstellers zur Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung);
- b)
- Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a (Verpflichtung des Bevollmächtigten zur Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung);
- c)
- Artikel 8 Absatz 8 (Verpflichtung des Importeurs, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41).
- (4)
UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien.
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