ANHANG II VO (EU) 2019/1009
Komponentenmaterialkategorien ("CMC")
Ein EU-Düngeprodukt darf nur aus Komponentenmaterialien bestehen, die die Anforderungen an eine oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten CMC erfüllen. Komponentenmaterialien und die zu ihrer Herstellung verwendeten Eingangsmaterialien dürfen keinen der Stoffe, für die Grenzwerte in Anhang I angegeben sind, in solchen Mengen enthalten, dass die Übereinstimmung des EU-Düngeprodukts mit den geltenden Anforderungen des genannten Anhangs gefährdet wäre.TEIL I
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte CMC 3: Kompost CMC 4: Frische Gärrückstände von Pflanzen CMC 5: Andere Gärrückstände als frische Gärrückstände von Pflanzen CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie CMC 7: Mikroorganismen CMC 8: Nährstoff-Polymere CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren CMC 10: Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte CMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien CMC 15: Zurückgewonnene hochreine MaterialienTEIL II
In diesem Teil sind die Komponentenmaterialien beschrieben, aus denen EU-Düngeprodukte ausschließlich bestehen dürfen.CMC 1: STOFFE UND GEMISCHE AUS UNBEARBEITETEN ROHSTOFFEN
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt kann alle Stoffe und Gemische enthalten, ausgenommen(1)
- a)
- Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG;
- b)
- Stoffe oder Gemische, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden;
- c)
- Stoffe, die aus Ausgangsstoffen gebildet werden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden, oder Gemische, die solche Stoffe enthalten;
- d)
- Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG;
- e)
- tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
- f)
- Polymere, außer
- —
Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Extraktionsverfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 chemisch verändert wurden,
- —
biologisch abbaubare Polymere oder
- —
Polymere mit einer Wasserlöslichkeit über 2 g/l unter den folgenden Bedingungen:
- —
Temperatur 20 °C
- —
pH-Wert 7
- —
Beladung: 10 g/1000 ml
- —
Testdauer: 24 h
- g)
- Kompost; und
- h)
- Gärrückständ;
- i)
- gefällte Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte, die verwertete Abfälle oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind;
- j)
- durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte, die verwertete Abfälle oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind; und
- k)
- durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien, die aus Abfällen zurückgewonnen werden oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind, oder
- l)
- Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementarer Schwefel, Calziumcarbonat oder Calciumoxid, die aus Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zurückgewonnen werden.
- 2.
- Alle dem EU-Düngeprodukt einzeln oder in einem Gemisch zugesetzten Stoffe außer Polymere müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in einem Dossier registriert sein(2), das Folgendes enthält:
- a)
- die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- b)
- einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Anwendung als Düngeprodukt,
sofern der Stoff nicht ausdrücklich unter eine der Ausnahmen von der Registrierungspflicht nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder unter die Nummern 6, 7, 8, 9 oder 10 (nur für Magnesia) des Anhangs V der genannten Verordnung fällt.
- 3.
- Soll der Stoff oder einer der Stoffe in dem Gemisch die langfristige Verfügbarkeit von Spurennährstoffen für Pflanzen in dem EU-Düngeprodukt verbessern, so muss dieser Stoff entweder ein Chelatbildner oder ein Komplexbildner sein, und es gelten folgende Bestimmungen:
- a)
- Der Chelatbildner ist ein organischer Stoff, der aus einem Molekül besteht, das
- i)
- zwei oder mehr Stellen besitzt, die Elektronenpaare an ein zentrales Übergangsmetall-Kation abgeben (Zink (Zn), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Magnesium (Mg), Calcium (Ca) oder Kobalt (Co)), und
- ii)
- groß genug ist, eine fünf- oder sechsgliedrige zyklische Struktur zu bilden.
Das EU-Düngeprodukt muss in einer Lösung, deren pH-Wert innerhalb des Bereichs liegt, in dem eine angemessene Stabilität gewährleistet wird, mindestens drei Tage lang stabil bleiben.
- b)
- Der Komplexbildner ist ein organischer Stoff, der eine flache oder sterische Struktur mit einem zwei- oder dreiwertigen Übergangsmetall-Kation bilden kann (Zink (Zn), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn) oder Kobalt (Co)).
Das EU-Düngeprodukt muss in einer Wasserlösung bei pH 6 und 7 mindestens einen Tag lang stabil bleiben.
- 4.
- Soll der Stoff oder einer der Stoffe in dem Gemisch die Freisetzung von Nährstoffen des EU-Düngeprodukts verbessern, indem die Aktivität bestimmter Gruppen von Mikroorganismen oder Enzymen verzögert oder gestoppt wird, so muss dieser Stoff ein die Nitrifikation, die Denitrifikation oder die Urease hemmender Stoff sein, und es gelten die folgenden Bestimmungen:
- a)
- Der die Nitrifikation hemmende Stoff muss die biologische Oxidation von Ammoniumstickstoff (NH3-N), der in dem EU-Düngeprodukt enthalten ist, zu Nitritstickstoff (NO2-) hemmen und auf diese Weise die Bildung von Nitratstickstoff (NO3-) verlangsamen.
Der Oxidationsfaktor von Ammoniumstickstoff (NH3-N) wird wie folgt gemessen:
- i)
- entweder durch das Feststellen des Verschwindens von Ammoniumstickstoff (NH3-N)
- ii)
- oder durch die Summe der Bildung von Nitritstickstoff (NO2-) und Nitratstickstoff (NO3-) bezogen auf die Zeit.
Eine Bodenprobe, die den die Nitrifikation hemmenden Stoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der die Nitrifikation hemmende Stoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung des Oxidationsfaktors von Ammoniumstickstoff (NH3-N) um 20 % aufweisen.
Der die Nitrifikation hemmende Stoff ist im EU-Düngeprodukt in einer Konzentration innerhalb des Konzentrationsbereichs enthalten, die gewährleistet, dass eine solche Verringerung erreicht wird.
Mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im EU-Düngeprodukt müssen aus den Stickstoffformen Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen.
- b)
- Der die Denitrifikation hemmende Stoff muss die Entstehung von Stickstoffoxid (N2O), das in dem EU-Düngeprodukt enthalten ist, hemmen, indem die Umwandlung von Nitrat (NO3-) in Dinitrogen (N2) verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass der unter PFC 5(A) beschriebene Nitrifizierungsprozess dabei beeinflusst wird.
Ein In-Vitro-Test, der den die Denitrifikation hemmenden Stoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der die Denitrifikation hemmende Stoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Freisetzung von Stickstoffoxid (N2O) um 20 % aufweisen.
Der die Denitrifikation hemmende Stoff ist im EU-Düngeprodukt in einer Konzentration innerhalb des Konzentrationsbereichs enthalten, die gewährleistet, dass eine solche Verringerung erreicht wird.
- c)
- Der die Urease hemmende Stoff hemmt die hydrolytische Aktivität von Harnstoff (CH4N2O), der in dem EU-Düngeprodukt enthalten ist, durch das Ureaseenzym, das vorwiegend darauf zielt, die Ammoniakverflüchtigung zu verringern.
Ein In-Vitro-Test, der den die Urease hemmenden Stoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der die Urease hemmende Stoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Hydrolysegeschwindigkeit des Harnstoffs (CH4N2O) um 20 % aufweisen.
Der die Urease hemmende Stoff ist im EU-Düngeprodukt in einer Konzentration innerhalb des Konzentrationsbereichs enthalten, die gewährleistet, dass eine solche Verringerung erreicht wird.
Mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) im EU-Düngeprodukt müssen aus der Stickstoffform Harnstoff (CH4N2O) bestehen.
CMC 2: PFLANZEN, PFLANZENTEILE ODER PFLANZENEXTRAKTE
Ein EU-Düngeprodukt kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sortieren, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Frostbehandlung, Gefriertrocknen, Extrahieren mit Wasser, Extrahieren mit überkritischem CO2 oder Zerfaserung bei einer Temperatur von maximal 100 °C und ohne jegliche Zusatzstoffe außer Wasser. Für die Zwecke von dieser Nummer umfassen "Pflanzen" auch Pilze und Algen, während Blaualgen (Kyanobakteria) ausgeschlossen sind.CMC 3: KOMPOST
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt kann Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurde:
- a)
- Bioabfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle;
- b)
- Folgeprodukte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, für die der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung bestimmt wurde;
- c)
- Lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer
- i)
- Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- ii)
- Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und
- iii)
- tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.
- d)
- Kompostierungszusatzstoffe, die notwendig sind, um die Wirksamkeit oder die Umweltverträglichkeit des Kompostierungsprozesses zu verbessern, sofern
- i)
- der Zusatzstoff erfüllt die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 und
- ii)
- die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet; oder
- e)
- Jedes unter den Buchstaben a oder c oder unter Nummer 1a aufgeführte Material, das
- i)
- zuvor kompostiert oder vergärt wurde und
- ii)
- nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16 enthält(3);
- 1a.
- Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung von Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und mit den Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, allein oder gemischt mit unter Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien, erzeugt wurde, sofern
- a)
- der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt wurde und
- b)
- die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
- 2.
- Die Kompostierung muss in einer Anlage erfolgen,
- a)
- in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
- b)
- in der physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien, auch während der Lagerung, vermieden werden.
- 3.
- Die aerobe Kompostierung muss aus einer überwiegend aeroben, kontrollierten Zersetzung biologisch abbaubarer Materialien bestehen, was – infolge biologisch erzeugter Wärme – die Entwicklung von Temperaturen ermöglicht, die für thermophile Bakterien geeignet sind. Alle Teile jeder Charge sind entweder regelmäßig und gründlich zu bewegen und zu rühren oder Zwangsbelüftung auszusetzen, um eine ordnungsgemäße Hygienisierung und Homogenität des Materials zu gewährleisten. Im Verlauf der Kompostierung müssen alle Teile jeder Charge einem der nachstehenden Temperatur-Zeit-Profile folgen:
- —
mindestens 70 °C für mindestens 3 Tage,
- —
mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage,
- —
mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage oder
- —
mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage.
- 4.
- Der Kompost enthält
- a)
- höchstens 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16(4),
- b)
- höchstens 3 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen über 2 mm in einer der folgenden Formen: Glas, Metall oder Kunststoff und
- c)
- insgesamt höchstens 5 g/kg Trockenmasse an in Buchstabe b genannten makroskopischen Verunreinigungen.
Ab dem 16. Juli 2026 darf innerhalb des unter Buchstabe b genannten Grenzwerts höchstens 2,5 g/kg Trockenmasse an Kunststoff über 2 mm enthalten sein. Spätestens am 16. Juli 2029 muss der Grenzwert von 2,5 g/kg Trockenmasse für Kunststoff über 2 mm überprüft worden sein, um den durch die getrennte Sammlung von Bioabfällen erzielten Fortschritt zu berücksichtigen.
- 5.
- Der Kompost muss mindestens eines der folgenden Stabilitätskriterien erfüllen:
- a)
- Sauerstoffaufnahme:
- —
Begriffsbestimmung: ein Indikator für das Ausmaß, in dem biologisch abbaubares organisches Material innerhalb einer bestimmten Frist zersetzt wird. Die Methode eignet sich nicht für Material, das einen Anteil von mehr als 20 % an Partikeln einer Größe von > 10 mm besitzt;
- —
Kriterium: höchstens 25 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde; oder
- b)
- Selbsterhitzungsfaktor:
- —
Begriffsbestimmung: die maximale Temperatur, die von Kompost unter standardisierten Bedingungen erreicht wird und die ein Indikator für den Zustand seiner aeroben biologischen Aktivität ist;
- —
Kriterium: mindestens Rottegrad III.
CMC 4: FRISCHE GÄRRÜCKSTÄNDE VON PFLANZEN
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt kann Gärrückstände enthalten, die durch anaerobe Gärung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurden:
- a)
- Pflanzen oder Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Biogas angebaut werden. Für die Zwecke dieses Buchstaben umfassen "Pflanzen" auch Algen, während Blaualgen (Kyanobakteria) ausgeschlossen sind;
- b)
- Gärungszusatzstoffe, die notwendig sind, um die Wirksamkeit oder die Umweltverträglichkeit des Gärungsprozesses zu verbessern, sofern
- i)
- der Zusatzstoff erfüllt die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 und
- ii)
- die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet; oder
- c)
- jegliches Material gemäß Buchstabe a, das zuvor einen Gärungsprozess durchlaufen hat.
- 2.
- Die anaerobe Gärung muss in einer Anlage erfolgen,
- a)
- in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht in Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
- b)
- in der physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien, auch während der Lagerung, vermieden werden.
- 3.
- Die anaerobe Gärung muss aus einer überwiegend anaeroben, kontrollierten Zersetzung biologisch abbaubarer Materialien bestehen und bei Temperaturen erfolgen, die für mesophile und thermophile Bakterien geeignet sind. Alle Teile jeder Charge sind regelmäßig und gründlich zu bewegen und zu rühren, um eine ordnungsgemäße Hygienisierung und Homogenität des Materials zu gewährleisten. Im Verlauf der Gärung müssen alle Teile jeder Charge einem der nachstehenden Temperatur-Zeit-Profile folgen:
- a)
- thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden mit anschließender hydraulischer Verweilzeit von mindestens 20 Tagen;
- b)
- thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(5);
- c)
- thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit anschließender Kompostierung bei
- —
mindestens 70 °C für mindestens 3 Tage,
- —
mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage,
- —
mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage oder
- —
mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage.
- d)
- mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37-40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; oder
- e)
- mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37-40 °C mit anschließender Kompostierung bei
- —
mindestens 70 °C für mindestens 3 Tage,
- —
mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage,
- —
mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage oder
- —
mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage.
- 3a.
- Ein EU-Düngeprodukt kann einen festen oder einen flüssigen Anteil enthalten, die durch mechanische Abtrennung eines mit den Nummern 1 bis 3 konformen Gärrückstands gewonnen werden.
- 3b.
- Ein EU-Düngeprodukt kann einen mit den Nummern 1 bis 3 konformen Gärrückstand oder einen mit der Nummer 3a konformen Anteil enthalten, aus dem das lösliche Ammonium und/oder das Phosphat ganz oder teilweise entfernt wurden, um Stickstoff und/oder Phosphor zurückzugewinnen, ohne dass beabsichtigt wird, den Gärrückstand oder den Anteil anderweitig zu verändern.
- 3c.
- Ein EU-Düngeprodukt kann einen mit den Nummern 1 bis 3 bzw. mit Nummer 3b konformen Gärrückstand sowie einen mit der Nummer 3a konformen Anteil enthalten, die nur eine physikalische Behandlung zum Wasserentzug durchlaufen haben, ohne dass beabsichtigt wird, den Gärrückstand oder den Anteil anderweitig zu verändern.
- 3d.
- Zusatzstoffe, die für die Aufbereitung eines Gärrückstands oder eines Anteils gemäß den Nummern 3a, 3b und 3c benötigt werden, dürfen verwendet werden, sofern
- a)
- der Zusatzstoff die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 erfüllt;
- b)
- die Konzentration der für jedes der Verfahren erforderlichen Zusatzstoffe 5 % des Gewichts des Gärrückstands oder des Anteils, die bei dem jeweiligen Verfahren als Input verwendet werden, nicht überschreitet.
- 4.
- Der Gärrückstand oder ein Anteil, die in den Nummern 3a, 3b und 3c genannt werden, müssen mindestens eines der folgenden Stabilitätskriterien erfüllen:
- a)
- Sauerstoffaufnahme:
- —
Begriffsbestimmung: ein Indikator für das Ausmaß, in dem biologisch abbaubares organisches Material innerhalb einer bestimmten Frist zersetzt wird. Die Methode eignet sich nicht für Material, das einen Anteil von mehr als 20 % an Partikeln einer Größe von > 10 mm besitzt;
- —
Kriterium: höchstens 25 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde; oder
- b)
- Restgaspotenzial:
- —
Begriffsbestimmung: ein Indikator für das aus einem Gärrückstand in einem Zeitraum von 28 Tagen freigesetzte Gas, der anhand der in der Stichprobe enthaltenen flüchtigen Feststoffe gemessen wird. Die Prüfung wird dreimal durchgeführt und das Durchschnittsergebnis dient dem Nachweis der Übereinstimmung mit den Kriterien. Die flüchtigen Feststoffe sind die Feststoffe in einer Stichprobe des Materials, die bei Entzündung der trockenen Feststoffe bei 550 °C verloren gehen;
- —
Kriterium: höchstens 0,25 l Biogas/g flüchtiger Feststoffe.
CMC 5: ANDERE GÄRRÜCKSTÄNDE ALS FRISCHE GÄRRÜCKSTÄNDE VON PFLANZEN
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt kann Gärrückstände enthalten, die durch anaerobe Gärung ausschließlich eines oder mehrerer der folgenden Eingangsmaterialien erzeugt wurden:
- a)
- Bioabfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle;
- b)
- Folgeprodukte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, für die der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung bestimmt wurde;
- c)
- lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer
- i)
- Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- ii)
- Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und
- iii)
- tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.
- d)
- Gärungszusatzstoffe, die notwendig sind, um die Wirksamkeit oder die Umweltverträglichkeit des Gärungsprozesses zu verbessern, sofern
- i)
- der Zusatzstoff erfüllt die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 und
- ii)
- die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 5 % des Gesamtgewichts der Eingangsmaterialien nicht überschreitet; oder
- e)
- jedes unter den Buchstaben a oder c oder unter Nummer 1a aufgeführte Material, das.
- i)
- zuvor kompostiert oder vergärt wurde und
- ii)
- nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16 enthält(6);
- 1a.
- Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Gärrückstände enthalten, die durch anaerobe Gärung von Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und mit den Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, allein oder gemischt mit unter Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien, erzeugt wurde, sofern
- a)
- der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt wurde und
- b)
- die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
- 2.
- Die anaerobe Gärung muss in einer Anlage erfolgen,
- a)
- in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und
- b)
- in der physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien, auch während der Lagerung, vermieden werden.
- 3.
- Die anaerobe Gärung muss aus einer überwiegend anaeroben, kontrollierten Zersetzung biologisch abbaubarer Materialien bestehen und bei Temperaturen erfolgen, die für mesophile und thermophile Bakterien geeignet sind. Alle Teile jeder Charge sind regelmäßig und gründlich zu bewegen und zu rühren, um eine ordnungsgemäße Hygienisierung und Homogenität des Materials zu gewährleisten. Im Verlauf der Gärung müssen alle Teile jeder Charge einem der nachstehenden Temperatur-Zeit-Profile folgen:
- a)
- thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C während mindestens 24 Stunden mit anschließender hydraulischer Verweilzeit von mindestens 20 Tagen;
- b)
- thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
- c)
- thermophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 55 °C mit anschließender Kompostierung bei
- —
mindestens 70 °C für mindestens 3 Tage,
- —
mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage,
- —
mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage oder
- —
mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage;
- d)
- mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37-40 °C mit einer Behandlung einschließlich einer Pasteurisierung gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; oder
- e)
- mesophile anaerobe Gärung bei einer Temperatur von 37-40 °C mit anschließender Kompostierung bei
- —
mindestens 70 °C für mindestens 3 Tage,
- —
mindestens 65 °C für mindestens 5 Tage,
- —
mindestens 60 °C für mindestens 7 Tage oder
- —
mindestens 55 °C für mindestens 14 Tage.
- 3a.
- Ein EU-Düngeprodukt kann einen festen oder einen flüssigen Anteil enthalten, die durch mechanische Abtrennung eines mit den Nummern 1 bis 3 konformen Gärrückstands gewonnen werden.
- 3b.
- Ein EU-Düngeprodukt kann einen mit den Nummern 1 bis 3 konformen Gärrückstand oder einen mit der Nummer 3a konformen Anteil enthalten, aus dem das lösliche Ammonium und/oder das Phosphat ganz oder teilweise entfernt wurden, um Stickstoff und/oder Phosphor zurückzugewinnen, ohne dass beabsichtigt wird, den Gärrückstand oder den Anteil anderweitig zu verändern.
- 3c.
- Ein EU-Düngeprodukt kann einen mit den Nummern 1 bis 3 bzw. mit Nummer 3b konformen Gärrückstand sowie einen mit der Nummer 3a konformen Anteil enthalten, die nur eine physikalische Behandlung zum Wasserentzug durchlaufen haben, ohne dass beabsichtigt wird, den Gärrückstand oder den Anteil anderweitig zu verändern.
- 3d.
- Zusatzstoffe, die für die Aufbereitung eines Gärrückstands oder eines Anteils gemäß den Nummern 3a, 3b und 3c benötigt werden, dürfen verwendet werden, sofern
- a)
- der Zusatzstoff die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 erfüllt;
- b)
- die Konzentration der für jedes der Verfahren erforderlichen Zusatzstoffe 5 % des Gewichts des Gärrückstands oder des Anteils, die bei dem jeweiligen Verfahren als Input verwendet werden, nicht überschreitet.
- 4.
- Der Gärrückstand oder der Anteil, die in den Nummern 3a, 3b und 3c genannt werden, dürfen nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16(7) enthalten.
- 5.
- Der Gärrückstand oder der Anteil, die in den Nummern 3a, 3b und 3c genannt werden, enthalten:
- a)
- höchstens 3 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen über 2 mm in einer der folgenden Formen: Glas, Metall oder Kunststoff; und
- b)
- insgesamt höchstens 5 g/kg Trockenmasse an unter Buchstabe a genannten makroskopischen Verunreinigungen.
Ab dem 16. Juli 2026 darf innerhalb des unter Buchstabe a genannten Grenzwerts höchstens 2,5 g/kg Trockenmasse an Kunststoff über 2 mm enthalten sein. Spätestens am 16. Juli 2029 muss der Grenzwert von 2,5 g/kg Trockenmasse für Kunststoff über 2 mm überprüft worden sein, um den durch die getrennte Sammlung von Bioabfällen erzielten Fortschritt zu berücksichtigen.
- 6.
- Der Gärrückstand oder der Anteil, die in den Nummern 3a, 3b und 3c genannt werden, müssen mindestens eines der folgenden Stabilitätskriterien erfüllen:
- a)
- Sauerstoffaufnahme:
- —
Begriffsbestimmung: ein Indikator für das Ausmaß, in dem biologisch abbaubares organisches Material innerhalb einer bestimmten Frist zersetzt wird. Die Methode eignet sich nicht für Material, das einen Anteil von mehr als 20 % an Partikeln einer Größe von > 10 mm besitzt;
- —
Kriterium: höchstens 25 mmol O2/kg organisches Material pro Stunde; oder
- b)
- Restgaspotenzial:
- —
Begriffsbestimmung: ein Indikator für das aus einem Gärrückstand in einem Zeitraum von 28 Tagen freigesetzte Gas, der anhand der in der Stichprobe enthaltenen flüchtigen Feststoffe gemessen wird. Die Prüfung wird dreimal durchgeführt und das Durchschnittsergebnis dient dem Nachweis der Übereinstimmung mit den Kriterien. Die flüchtigen Feststoffe sind die Feststoffe in einer Stichprobe des Materials, die bei Entzündung der trockenen Feststoffe bei 550 °C verloren gehen;
- —
Kriterium: höchstens 0,25 l Biogas/g flüchtiger Feststoffe.
CMC 6: NEBENPRODUKTE DER NAHRUNGSMITTELINDUSTRIE
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt kann Komponentenmaterial enthalten, das aus einem der folgenden Stoffe besteht:
- a)
- Kalk aus der Lebensmittelindustrie, d. h. das Material aus der Nahrungsmittelindustrie, das durch Karbonisierung organischer Stoffe gewonnen wird, wobei ausschließlich gebrannter Kalk aus natürlichen Quellen zur Verwendung kommt;
- b)
- Melasse, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt der Raffination von Zucker aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben;
- c)
- Vinasse, d. h. das zähflüssige Nebenprodukt der Vergärung von Melassen zu Ethanol, Ascorbinsäure oder sonstigen Erzeugnissen;
- d)
- Getreideschlempe, d. h. Nebenprodukte aus der Herstellung alkoholischer Getränke;
- e)
- Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte, die lediglich eine Wärmebehandlung bzw. zusätzlich zu unter CMC 2 genannten Behandlungsmethoden eine Wärmebehandlung durchlaufen haben; oder
- f)
- Kalk aus der Trinkwassergewinnung, d. h. Rückstände, die bei der Gewinnung von Trinkwasser aus Grundwasser oder Oberflächengewässern freigesetzt werden und im Wesentlichen aus Calciumcarbonat bestehen;
- 2.
- Alle dem EU-Düngeprodukt einzeln oder in einem Gemisch zugesetzten Stoffe müssen die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 erfüllen.
CMC 7: MIKROORGANISMEN
Ein EU-Düngeprodukt der Kategorie PFC 6(A) kann Mikroorganismen enthalten, einschließlich toter Mikroorganismen oder Leerzellen-Mikroorganismen sowie unschädlicher residualer Elemente der Medien, auf denen sie erzeugt wurden; diese Mikroorganismen- —
wurden keiner anderen Behandlung als der Trocknung oder Gefriertrocknung unterzogen und
- —
sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Azotobacter spp. Mykorrhizapilze Rhizobium spp. Azospirillum spp.
CMC 8: NÄHRSTOFF-POLYMERE
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt darf Polymere, die ausschließlich aus mit den unter CMC 1 Nummern 1 und 2 genannten Kriterien übereinstimmenden Monomerstoffen bestehen, enthalten, wenn der Zweck der Polymerisation darin besteht, die Freisetzung von Nährstoffen aus einem oder mehreren der Monomerstoffe zu kontrollieren.
- 2.
- Mindestens 60 % der Polymere müssen in einer Phosphatpufferlösung mit einem ph-Wert von 7,5 bei 100 °C löslich sein.
- 3.
- Die Endabbauprodukte dürfen ausschließlich Ammonium (NH3), Wasser und Kohlendioxid (CO2) sein.
- 4.
- Die Polymere dürfen höchstens 600 ppm freies Formaldehyd enthalten.
CMC 9: SONSTIGE POLYMERE MIT AUSNAHME VON NÄHRSTOFF-POLYMEREN
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt darf sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren nur dann enthalten, wenn der Zweck des Polymers darin besteht,
- a)
- das Eindringen von Wasser in Nährstoffpartikel und damit die Freisetzung von Nährstoffen zu kontrollieren (in diesem Fall wird das Polymer als "Überzugmittel" bezeichnet) oder
- b)
- das Wasserrückhaltevermögen oder die Benetzbarkeit des EU-Düngeprodukts zu verbessern oder
- c)
- Material in ein EU-Düngeprodukt der Kategorie PFC 4 einzubinden.
- 2.
- Ab dem 16. Juli 2026 müssen die Polymere gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b den durch erlassene delegierte Rechtsakte festgelegten Kriterien der biologischen Abbaubarkeit gemäß Artikel 42 Absatz 6 entsprechen. In Ermangelung solcher Kriterien dürfen EU-Düngeprodukten, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, solche Polymere nicht enthalten.
- 3.
- Für die Polymere im Sinne von Nummer 1 Buchstaben a und b dürfen weder das Polymer noch seine Nebenprodukte bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung im EU-Düngeprodukt negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen oder auf die Umwelt hervorrufen. Das Polymer muss einen akuten Pflanzentoxizitätstest, einen akuten Regenwurmtoxizitätstest und eine Prüfung der Nitrifikationshemmung mit Bodenmikroorganismen wie folgt bestehen:
- a)
- Im akuten Toxizitätstest in Bezug auf das Pflanzenwachstum müssen die Keimrate und die Biomasse der getesteten Pflanzenarten, die auf dem Boden wachsen, der das Prüfmaterial enthält, mehr als 90 % der Keimrate und der Biomasse derselben Pflanzenarten betragen, die auf dem entsprechenden Boden wachsen, der kein Prüfmaterial enthält.
Die Ergebnisse werden nur dann als gültig angesehen, wenn bei den Kontrollen (d. h. Boden ohne Prüfmaterial)
- —
das Auflaufen von Keimlingen mindestens 70 % beträgt;
- —
die Keimlinge keine sichtbaren phytotoxischen Wirkungen (z. B. Chlorose, Nekrose, Welken, Verformungen von Blättern und Stängeln) aufweisen, und bei den Pflanzen hinsichtlich Wachstumsentwicklung und Morphologie nur solche Unterschiede auftreten, die für die jeweilige Art normal sind;
- —
die mittlere Überlebensrate der aufgelaufenen Kontrollkeimlinge während der Dauer der Untersuchung bei mindestens 90 % liegt und
- —
die Umweltbedingungen für alle Pflanzen einer bestimmten Art identisch sind, und die Nährmedien die gleiche Menge Bodenmatrix, Trägermaterial oder Substrat derselben Herkunft enthalten.
- b)
- In der Prüfung der akuten Toxizität bei Regenwürmern dürfen sich die festgestellte Sterblichkeit und die Biomasse der überlebenden Regenwürmer bei einem Boden, der das Prüfmaterial enthält, um nicht mehr als 10 % von den Vergleichswerten des Bodens unterscheiden, der kein Prüfmaterial enthält. Die Ergebnisse werden als gültig angesehen, wenn
- —
die Sterblichkeit in der Kontrolle (d. h. Boden ohne Prüfmaterial) weniger als 10 % beträgt und
- —
der durchschnittliche Verlust von Biomasse (durchschnittliches Gewicht) der Würmer im Boden ohne Prüfmaterial nicht mehr als 20 % beträgt.
- c)
- In der Prüfung der Nitrifikationshemmung mit Bodenmikroorganismen muss die Nitritbildung im Boden, der das Prüfmaterial enthält, mehr als 90 % des entsprechenden Bodens betragen, der kein Prüfmaterial enthält. Die Ergebnisse werden als gültig angesehen, wenn die Abweichung zwischen Replikatkontrollproben (Boden ohne Prüfmaterial) und Prüfproben weniger als 20 % beträgt.
CMC 10: FOLGEPRODUKTE IM SINNE DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt kann Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten, für die anhand der genannten Verordnung festgestellt wurde, dass sie am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt sind, und die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind und den darin festgelegten Bestimmungen genügen:
Nr. Das Komponentenmaterial Zusätzliche Anforderungen Verarbeitete Gülle, die den Bedingungen in Artikel 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission(8) entspricht - 1.1.
- Ein EU-Düngeprodukt kann nur dann verarbeitete Gülle enthalten, wenn es spätestens 36 Monate vor Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung für dieses Produkt so behandelt wurde, dass es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einen Endpunkt erreicht hat, und das Material eine zusätzliche Behandlung durchlaufen hat, sodass mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- Mindestens 90 % der Trockenmasse des Materials können ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,25 mm passieren,
- b)
- das Material wurde unter Druck granuliert, pelletiert, bei Temperaturen von über 100 °C getrocknet oder hat ein gleichwertiges Verfahren durchlaufen, mit dem gesichert wird, dass der Gehalt an keimfähigen Unkrautsamen und Brutknospen in der verarbeiteten Gülle nicht über 3 Einheiten/l liegt, oder
- c)
- das Material erfüllt mindestens eines der in CMC 3 Nummer 5 festgelegten Stabilitätskriterien.
- 1.2.
- Das in Nummer 1.1 genannte Material kann eine oder mehrere der folgenden zusätzlichen Behandlungen durchlaufen:
- a)
- die in CMC 2 genannten Behandlungsmethoden
- b)
- biologische Bearbeitung einschließlich Nitrifikation und Denitrifikation
- c)
- mechanische Trennung der festen und flüssigen Anteile
- d)
- Verfahren zur Rückgewinnung von Nährstoffen und/oder organischem Kohlenstoff, ohne dass beabsichtigt wird, das Material anderweitig zu verändern
- e)
- chemische Behandlung zur Änderung des pH-Wertes, ohne dass beabsichtigt wird, das Material anderweitig zu verändern
- f)
- physikalische Behandlung zum Wasserentzug und zur Verarbeitung des Materials zu Pulver, Granulaten oder Pellets, ohne dass beabsichtigt wird, das Material anderweitig zu verändern.
- 1.3.
- Zusatzstoffe, die für die Verfahren in den Nummern 1.1 und 1.2 benötigt werden, können verwendet werden, sofern
- a)
- der Zusatzstoff die in CMC 1 Nummer 2 festgelegte Anforderung erfüllt,
- b)
- die Konzentration der für jedes der Verfahren erforderlichen Zusatzstoffe 5 % des Gewichts der verarbeiteten Gülle oder des Anteils, die bei dem jeweiligen Verfahren als Input verwendet werden, nicht überschreitet.
- 1.4.
- Die verarbeitete Gülle darf nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an PAK16(9) enthalten.
- 1.5.
- Die verarbeitete Gülle, die als Komponentenmaterial in einem EU-Düngeprodukt verwendet werden soll, wird vor Niederschlägen und direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert.
- 2.
- Wenn sich die Einhaltung der in Nummer 1.4 festgelegten Anforderung sicher und unbestreitbar aus der Art oder der Verarbeitung des Komponentenmaterials oder dem Herstellungsprozess des EU-Düngeprodukts ergibt, kann unter Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z. B. durch Tests) ausgegangen werden.
CMC 11: NEBENPRODUKTE IM SINNE DER RICHTLINIE 2008/98/EG
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukte darf Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG enthalten, mit Ausnahme von(10)
- a)
- tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- b)
- Polymere, außer
- —
Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Extraktionsverfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 chemisch verändert wurden,
- —
biologisch abbaubare Polymere oder
- —
Polymere mit einer Wasserlöslichkeit über 2 g/l unter den folgenden Bedingungen:
- —
Temperatur 20 °C
- —
pH-Wert 7
- —
Beladung: 10 g/1000 ml
- —
Testdauer: 24 h
- c)
- Kompost, und
- d)
- Gärrückständen,
- e)
- gefällte Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte, die verwertete Abfälle oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind,
- f)
- durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte, die verwertete Abfälle oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind, und
- g)
- durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien, die aus Abfällen zurückgewonnen werden oder Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sind, oder
- h)
- Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementarer Schwefel, Calziumcarbonat oder Calciumoxid, die aus Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zurückgewonnen werden.
- 2.
- Die Nebenprodukte müssen die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 erfüllen.
- 3.
- Ab dem 16. Juli 2022 müssen die Nebenprodukte den durch erlassene delegierte Rechtsakte Kriterien von Artikel 42 Absatz 7 entsprechen. Ein EU-Düngeprodukt, das nach diesem Datum in Verkehr gebracht wird, darf unter Nummer 1 genannte Nebenprodukte, die diese Kriterien nicht erfüllen, nicht enthalten.
CMC 12: GEFÄLLTE PHOSPHATSALZE UND DEREN FOLGEPRODUKTE
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt darf gefällte Phosphatsalze enthalten, die durch Fällung ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Eingangsmaterialien gewonnen wurden:
- a)
- Abwasser und Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- b)
- Abwasser und Schlamm aus der Verarbeitung von Lebensmitteln, Getränken, Heimtierfutter, Tierfutter oder Milcherzeugnissen, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, es sei denn, die Verarbeitungsschritte sehen den Kontakt mit Biozidprodukten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) vor, ausgenommen solche, die in Anhang V der genannten Verordnung als Produktart 4 der Hauptgruppe 1 definiert sind;
- c)
- Bioabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- d)
- Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) aus der Herstellung von Bioethanol und Biodiesel aus den unter den Buchstaben b, c und e genannten Materialien;
- e)
- lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, Auflösung in Wasser, Flotation, Extraktion mit Wasser, Dampfdestillation oder Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, ausgenommen(13)
- —
Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- —
Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm,
- —
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- f)
- Stoffe und Gemische, ausgenommen(13)
- —
die in den Buchstaben a bis e genannten Stoffe und Gemische,
- —
Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG,
- —
Stoffe oder Gemische, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden,
- —
Stoffe, die aus Ausgangsstoffen gebildet werden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden, oder Gemische, die solche Stoffe enthalten,
- —
nicht biologisch abbaubare Polymere,
- —
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.
Darüber hinaus müssen die gefällten Phosphatsalze durch Ausfällung aus einem der in den Buchstaben a bis f genannten Eingangsmaterialien oder einer Kombination davon gewonnen werden, die manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, Fest-Flüssig-Fraktionierung biologisch abbaubarer Polymere, Auflösung in Wasser, Flotation, Extraktion mit Wasser, Dampfdestillation oder Erhitzung zum Wasserentzug, thermische Hydrolyse, anaerobe Vergärung oder Kompostierung verarbeitet wurden. Dabei darf die Prozesstemperatur 275 °C nicht überschreiten.
- 2.
- Die Fällung muss unter kontrollierten Bedingungen in einem Reaktor erfolgen. Darüber hinaus dürfen nur Eingangsmaterialien verwendet werden, die nicht mit anderen Materialströmen kontaminiert sind, oder Eingangsmaterialien — ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 —, die durch einen einmaligen Zwischenfall unbeabsichtigt mit anderen Materialströmen kontaminiert wurden, wodurch lediglich Spuren exogene Verbindungen vorhanden sind.
In dem Betrieb, in dem die Fällung erfolgt, sind physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien nach der Fällung, auch während der Lagerung, zu vermeiden.
- 3.
- Die gefällten Phosphatsalze enthalten:
- a)
- einen Mindestgehalt von 16 % Phosphorpentoxid (P2O5) in der Trockenmasse,
- b)
- einen Höchstgehalt von 3 % organischem Kohlenstoff (Corg) in der Trockenmasse,
- c)
- höchstens 3 g/kg Trockenmasse an makroskopischen Verunreinigungen über 2 mm in einer der folgenden Formen: organische Stoffe, Glas, Steine, Metall oder Kunststoff,
- d)
- insgesamt höchstens 5 g/kg Trockenmasse an unter Buchstabe c genannten makroskopischen Verunreinigungen.
- 4.
- Ein EU-Düngeprodukt darf Folgeprodukte von gefällten Phosphatsalzen enthalten, die in einem oder mehreren chemischen Herstellungsschritten hergestellt werden, in denen die gefällten Phosphatsalze mit Materialien nach Nummer 1 Buchstabe f reagieren, die bei der chemischen Aufbereitung verbraucht oder verwendet werden.
Der Zweck des Verfahrens zur Herstellung von Folgeprodukten muss darin bestehen, die chemische Zusammensetzung der gefällten Phosphatsalze absichtlich zu verändern.
- 5.
- Die für die Folgeprodukte verwendeten gefällten Phosphatsalze müssen den Nummern 1, 2 und 3 genügen.
- 6.
- Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt gefällte Phosphatsalze — sowohl allein als auch gemischt mit Eingangsmaterialien nach Nummer 1 — enthalten, die gemäß den Bedingungen in Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung durch Fällung aus Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukten gewonnen wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Endpunkt in der Herstellungskette wurde nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt.
- b)
- Die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
Ein EU-Düngeprodukt darf auch Folgeprodukte aus den genannten gefällten Phosphatsalzen enthalten, wenn diese nach den in Nummer 4 festgelegten Bedingungen gewonnen wurden.
- 7.
- In dem Betrieb, in dem die Fällung erfolgt, sind die Produktionslinien für die Verarbeitung der Eingangsmaterialien, die für gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte gemäß den Nummern 1, 4 und 6 zulässig sind, klar von den Produktionslinien für die Verarbeitung anderer Eingangsmaterialien zu trennen.
- 8.
- In Fällen, in denen in Anhang I für die PFC eines EU-Düngeprodukts, das gefällte Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte enthält oder aus ihnen besteht, keine Anforderungen in Bezug auf Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae festgelegt sind, dürfen diese Krankheitserreger die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli
oder
Enterococcaceae
5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Dabei gilt:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben,
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt,
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE,
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE.
- 9.
- Krankheitserreger in einem EU-Düngeprodukt, das gefällte Phosphatsalze aus den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Materialien oder Folgeprodukte solcher gefällten Phosphatsalze enthält oder daraus besteht, dürfen die in der folgenden Tabelle angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten:
zu untersuchende Mikroorganismen Probenahmepläne Grenzwert n c m M Clostridium perfringens 5 5 0 100 KBE in 1 g oder 1 ml Ascaris sp., lebensfähige Eier 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Dabei gilt:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben,
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt,
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE,
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE.
- 10.
- Die Anforderungen, die in den Nummern 8 und 9 sowie hinsichtlich Salmonella spp., Escherichia coli bzw. Enterococcaceae, in der entsprechenden PFC für ein EU-Düngeprodukt, das ausschließlich aus gefällten Phosphatsalzen oder deren Folgeprodukten oder beidem besteht, festgelegt sind, gelten nicht, wenn diese gefällten Phosphatsalze oder alle für das Fällungsverfahren verwendeten biogenen Eingangsmaterialien einem der folgenden Verfahren unterzogen wurden:
- a)
- Drucksterilisation durch Erwärmung auf eine Kerntemperatur von über 133 °C für mindestens 20 Minuten bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar, wobei der Druck durch Evakuierung der gesamten Luft im Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf ( „gesättigter Dampf” ) erzeugt werden muss,
- b)
- Verarbeitung in einer Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsanlage, in der mindestens eine Stunde lang eine Temperatur von 70 °C erreicht wird.
- 11.
- Bei gefällten Phosphatsalzen, die aus den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Materialien gewonnen werden, und bei Folgeprodukten solcher gefällter Phosphatsalze darf der Gehalt an PAK16(14) 6 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
- 12.
- Die Menge an Aluminium (Al) und Eisen (Fe) in gefällten Phosphatsalzen oder deren Folgeprodukten darf zusammengenommen 10 % ihrer Trockenmasse nicht überschreiten.
- 13.
- Die gefällten Phosphatsalze oder deren Folgeprodukte müssen die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 erfüllen.
- 14.
- Für die Zwecke der Nummern 3, 11 und 12 ist die Trockenmasse von gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten durch Vakuumtrocknung bei 40 °C bis zur Massekonstanz zu bestimmen, um den Verlust von kristallin gebundenem Wasser zu vermeiden.
CMC 13: DURCH THERMISCHE OXIDATION GEWONNENE MATERIALIEN UND DEREN FOLGEPRODUKTE
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt darf durch thermische Oxidation gewonnene Materialien enthalten, die durch thermochemische Umwandlung unter nicht sauerstofflimitierenden Bedingungen ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Eingangsmaterialien gewonnen wurden:
- a)
- lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, ausgenommen(15)
- —
Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- —
Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und
- —
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- b)
- pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von Frischzellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Frischzellstoff, sofern sie nicht chemisch verändert wurden;
- c)
- die Bioabfallfraktion, die durch Abfallbehandlungsverfahren aus für Recyclingzwecke getrennt gesammelten Bioabfällen im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG gewonnen wird, bei der Verbrennung nach Artikel 4 der genannten Richtlinie das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- d)
- Materialien aus einem kontrollierten mikrobiellen oder thermochemischen Umwandlungsverfahren, bei dem ausschließlich die unter den Buchstaben a, b und c genannten Eingangsmaterialien verwendet werden;
- e)
- Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- f)
- Materialien aus der eigenständig betriebenen Behandlung von nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates(16) fallendem Abwasser aus der Lebensmittelverarbeitungs-, Heimtierfuttermittel-, Futtermittel-, Milch- und Getränkeindustrie, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- g)
- Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, ausgenommen(15)
- —
Eingangsmaterialien gemäß den Buchstaben a bis f,
- —
gefährlicher Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG,
- —
Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- —
Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle und
- —
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- h)
- Zusatzbrennstoffe (Erdgas, Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und Bestandteile davon, Rohöl, Kohle, Koks sowie daraus gewonnene Materialien), wenn sie zur Verarbeitung der unter den Buchstaben a bis g genannten Eingangsmaterialien verwendet werden;
- i)
- Stoffe, die in Produktionsprozessen der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, oder
- j)
- Stoffe und Gemische, ausgenommen(15)
- —
Eingangsmaterialien gemäß den Buchstaben a bis i,
- —
Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG,
- —
Stoffe oder Gemische, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden,
- —
Stoffe, die aus Ausgangsstoffen gebildet werden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden, oder Gemische, die solche Stoffe enthalten, und
- —
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.
- 2.
- Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Materialien aus thermischer Oxidation — sowohl allein als auch gemischt mit Eingangsmaterial nach Nummer 1 — enthalten, die gemäß den Bedingungen in Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung durch thermochemische Umwandlung unter nicht sauerstofflimitierenden Bedingungen aus Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukten gewonnen wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Endpunkt in der Herstellungskette wurde nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt.
- b)
- Die in den Nummern 3, 4 und 5 festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
- 3.
- Die thermische Oxidation hat unter nicht sauerstofflimitierenden Bedingungen so abzulaufen, dass die Temperatur des bei der thermochemischen Umwandlung entstehenden Gases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 850 °C erhöht wird. Diese Bedingungen gelten für alle Eingangsmaterialien, ausgenommen
- a)
- die Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstaben a, b und h bzw. Eingangsmaterialien aus einem kontrollierten mikrobiellen oder thermochemischen Umwandlungsverfahren, bei dem ausschließlich diese Materialien verwendet werden, und
- b)
- Eingangsmaterialien gemäß Nummer 2,
für die eine Temperatur von mindestens 450 °C für mindestens 0,2 Sekunden lang erreicht werden muss.
- 4.
- Die thermische Oxidation muss in einem Verbrennungsraum oder einer Brennkammer erfolgen. In der Kammer dürfen nur Eingangsmaterialien verarbeitet werden, die nicht mit anderen Materialströmen kontaminiert sind, oder Eingangsmaterialien — ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 —, die durch einen einmaligen Zwischenfall unbeabsichtigt mit anderen Materialströmen kontaminiert wurden, wodurch lediglich Spuren exogene Verbindungen vorhanden sind.
In dem Betrieb, in dem die thermische Oxidation stattfindet, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- a)
- Die Produktionslinien für die Verarbeitung der Eingangsmaterialien gemäß den Nummern 1 und 2 sind klar von den Produktionslinien für die Verarbeitung anderer Eingangsmaterialien getrennt.
- b)
- Das Eingangsmaterial wird so oxidiert, dass der Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) in den entstehenden Schlacken und der entstehenden Bodenasche weniger als 3 % in der Trockenmasse des Materials beträgt.
- c)
- Nach der thermochemischen Umwandlung werden physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien, auch während der Lagerung, vermieden.
- 5.
- Die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien müssen Aschen oder Schlacken sein, bei denen die folgenden Grenzwerte nicht überschritten werden:
- a)
- ein Gehalt an PAH16(17) von 6 mg/kg Trockenmasse,
- b)
- ein Gehalt an WHO-Toxizitätsäquivalenten(18) für PCDD/F(19) von 20 ng/kg Trockenmasse.
- 6.
- Ein EU-Düngeprodukt darf Folgeprodukte von Materialien aus thermischer Oxidation enthalten, die aus den in den Nummern 1 und 2 genannten Eingangsmaterialien hergestellt wurden, wenn diese Eingangsmaterialien die Bedingungen gemäß Nummer 5 erfüllen und durch thermochemische Umwandlung gemäß den Nummern 3 und 4 hergestellt wurden.
Der Zweck des Verfahrens zur Herstellung von Folgeprodukten muss darin bestehen, die chemische Zusammensetzung der durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien absichtlich zu verändern.
Das Verfahren zur Herstellung von Folgeprodukten muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- chemische Herstellung: die Folgeprodukte werden in einem oder mehreren chemischen Herstellungsschritten hergestellt, in denen die Materialien aus thermischer Oxidation mit Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstabe j reagieren, die bei der chemischen Aufbereitung verbraucht oder verwendet werden, wobei der Einsatz von nicht biologisch abbaubaren Polymeren unzulässig ist,
- b)
- thermochemische Herstellung: die Folgeprodukte werden in einem oder mehreren Herstellungsschritten hergestellt, bei denen Materialien aus thermischer Oxidation mit Reaktionsmitteln gemäß den Nummern 1 und 2 reagieren, die bei der chemischen Aufbereitung verbraucht oder verwendet werden.
Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien, die eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen, dürfen mit Abfällen, Stoffen oder Materialien nicht mit der Absicht vermischt oder in Reaktion gebracht werden, die enthaltenen gefährlichen Stoffe auf Werte unterhalb der in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft zu senken. Hersteller, die durch thermische Oxidation gewonnene Materialien mit gefahrenrelevanten Eigenschaften verwenden, müssen anhand eines Massenbilanzansatzes nachweisen, dass die Schadstoffe entfernt oder auf Werte reduziert werden, die unter den in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Grenzwerten liegen.
- 7.
- Die Schadstoffe in einem EU-Düngeprodukt, das durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte enthält oder daraus besteht, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- a)
- Gesamtchrom (Cr): 400 mg/kg Trockenmasse, wenn die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien oder deren Folgeprodukte aus Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstaben e, g oder i gewonnen wurden,
- b)
- Thallium (Tl): 2 mg/kg Trockenmasse, wenn die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien oder deren Folgeprodukte aus Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstaben e, g, h oder i gewonnen wurden.
Der Gehalt an Chlor (Cl-) darf 30 g/kg Trockenmasse nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt jedoch nicht für EU-Düngeprodukte, die in einem Verfahren hergestellt werden, bei dem eine Cl--haltige Verbindung zugesetzt wurde, um Salze von Alkalimetallen oder Erdalkalimetallen herzustellen, wenn dies gemäß Anhang III deklariert wird.
Der Gehalt an Vanadium (V) darf 600 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten, wenn die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien oder deren Folgeprodukte aus Eingangsmaterialien gemäß Nummer 1 Buchstaben g oder i gewonnen wurden.
- 8.
- Die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien oder deren Folgeprodukte müssen die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 erfüllen.
CMC 14: DURCH PYROLYSE ODER VERGASUNG GEWONNENE MATERIALIEN
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt darf durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien enthalten, die durch thermochemische Umwandlung unter sauerstofflimitierenden Bedingungen ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Eingangsmaterialien gewonnen wurden:
- a)
- lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, ausgenommen(20)
- —
Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,
- —
Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und
- —
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- b)
- pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von Frischzellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Frischzellstoff, sofern sie nicht chemisch verändert wurden;
- c)
- Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2009/28/EG aus der Herstellung von Bioethanol und Biodiesel aus den unter den Buchstaben a, b und d genannten Materialien;
- d)
- Bioabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen;
- e)
- für die Pyrolyse oder Vergasung eingesetzte Zusatzstoffe, die zur Verbesserung der Prozessleistung oder der Umweltverträglichkeit des Pyrolyse- oder Vergasungsprozesses erforderlich sind, sofern diese Zusatzstoffe bei der chemischen Aufbereitung verbraucht oder verwendet werden und die Gesamtkonzentration aller Zusatzstoffe 25 % der Frischmasse des gesamten Eingangsmaterials nicht überschreitet, ausgenommen(20)
- —
Eingangsmaterialien gemäß den Buchstaben a bis d,
- —
Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG,
- —
Stoffe oder Gemische, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden,
- —
Stoffe, die aus Ausgangsstoffen gebildet werden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle angesehen werden, oder Gemische, die solche Stoffe enthalten,
- —
nicht biologisch abbaubare Polymere,
- —
tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.
Ein EU-Düngeprodukt darf Materialien aus Pyrolyse oder Vergasung enthalten, die durch thermochemische Umwandlung unter sauerstofflimitierenden Bedingungen aus einem der in den Buchstaben a bis e genannten Eingangsmaterialien oder einer Kombination davon gewonnen werden, die manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Fest-Flüssig-Fraktionierung biologisch abbaubarer Polymere, Auflösung in Wasser, Flotation, Extraktion mit Wasser, Dampfdestillation oder Erhitzung zum Wasserentzug, Kompostierung oder anaerobe Vergärung verarbeitet wurden.
- 2.
- Das thermochemische Umwandlungsverfahren muss unter sauerstofflimitierenden Bedingungen so erfolgen, dass im Reaktor mindestens zwei Sekunden lang eine Temperatur von mindestens 180 °C erreicht wird.
Im Pyrolyse- oder Vergasungsreaktor dürfen nur Eingangsmaterialien verarbeitet werden, die nicht mit anderen Materialströmen kontaminiert sind, oder Eingangsmaterialien — ausgenommen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 —, die durch einen einmaligen Zwischenfall unbeabsichtigt mit anderen Materialströmen kontaminiert wurden, wodurch lediglich Spuren exogene Verbindungen vorhanden sind.
In dem Betrieb, in dem die Pyrolyse oder Vergasung erfolgt, sind physische Kontakte zwischen Eingangs- und Ausgangsmaterialien nach dem thermochemischen Verfahren, auch während der Lagerung, zu vermeiden.
- 3.
- Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien müssen ein Molverhältnis von Wasserstoff (H) zu organischem Kohlenstoff (Corg) von weniger als 0,7 aufweisen, wobei die Prüfung bei Materialien, deren Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) weniger als 50 % beträgt, an ihrem aschefreien Trockenanteil durchzuführen ist. Bei den Materialien dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschritten werden:
- a)
- ein Gehalt an PAH16(21) von 6 mg/kg Trockenmasse,
- b)
- ein Gehalt an WHO-Toxizitätsäquivalenten(22) für PCDD/F(23) von 20 ng/kg Trockenmasse,
- c)
- ein Gehalt an ndl-PCB(24) von 0,8 mg/kg Trockenmasse.
- 4.
- Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Materialien aus Pyrolyse oder Vergasung — sowohl allein als auch gemischt mit Eingangsmaterial nach Nummer 1 — enthalten, die gemäß den Bedingungen in Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung durch thermochemische Umwandlung unter sauerstofflimitierenden Bedingungen aus Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukten gewonnen wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Endpunkt in der Herstellungskette wurde nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt.
- b)
- Die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
- 5.
- In dem Betrieb, in dem die Pyrolyse oder Vergasung erfolgt, sind die Produktionslinien für die Verarbeitung der Eingangsmaterialien gemäß den Nummern 1 und 4 klar von den Produktionslinien für die Verarbeitung anderer Eingangsmaterialien getrennt.
- 6.
- Bei EU-Düngeprodukten, die durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien enthalten oder daraus bestehen,
- a)
- darf der Gehalt an Chlor (Cl-) 30 g/kg Trockenmasse nicht übersteigen und
- b)
- darf der Gehalt an Thallium (Tl) 2 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen, wenn die Zusatzstoffe, die für die Pyrolyse oder Vergasung eingesetzt werden, bezogen auf das Frischgewicht des gesamten Eingangsmaterials mehr als 5 % ausmachen.
- 7.
- Das durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Material muss die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 erfüllen.
CMC 15: ZURÜCKGEWONNENE HOCHREINE MATERIALIEN
- 1.
- Ein EU-Düngeprodukt darf zurückgewonnenes hochreines Material enthalten, bei dem es sich um Ammoniumsalz, Sulfatsalz, Phosphatsalz, elementaren Schwefel, Calziumcarbonat oder Calciumoxid oder Mischungen daraus mit einer Reinheit von mindestens 95 % Trockenmasse des Materials handelt.
- 2.
- Das hochreine Material muss aus Abfällen zurückgewonnen werden, die bei folgenden Verfahren anfallen:
- a)
- Produktionsverfahren, bei denen als Eingangsmaterialien Stoffe und Mischungen dienen, die keine unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009(25) fallenden tierischen Nebenprodukte sind, oder
- b)
- Gasreinigungs- oder Emissionsminderungsverfahren, mit denen Nährstoffe aus Abgasen entfernt werden sollen, die aus einem bzw. einer oder mehreren der folgenden Eingangsmaterialien und Einrichtungen stammen:
- i)
- Stoffe und Mischungen, die keine Abfälle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG sind;
- ii)
- Pflanzen oder Pflanzenteile;
- iii)
- Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus getrennter Sammlung von Bioabfällen an der Quelle;
- iv)
- kommunales und häusliches Abwasser im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG(26);
- v)
- Schlämme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 86/278/EWG(27), die keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen;
- vi)
- Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG und Brennstoffe zur Beschickung einer Abfallmitverbrennungsanlage gemäß der Definition in der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(28), welche entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie betrieben wird, sofern der Abfall und die Brennstoffe keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen;
- vii)
- Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukte im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und gemäß den in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Maßnahmen, sofern die Abgase aus einem Kompostierungs- oder Gärungsverfahren gemäß CMC 3 bzw. CMC 5 in Anhang II dieser Verordnung stammen;
- viii)
- Gülle im Sinne des Artikels 3 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder deren Folgeprodukte oder
- ix)
- Aufstallungsanlagen.
Die Eingangsmaterialien gemäß den Ziffern i bis vi dürfen keine tierischen Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten.
- 3.
- Der Gehalt des hochreinen Materials an organischem Kohlenstoff (Corg) darf nicht mehr als 0,5 % der Trockenmasse des Materials betragen.
- 4.
- Das hochreine Material darf nicht mehr als:
- a)
- 6 mg/kg Trockenmasse polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK16)(29);
- b)
- 20 ng WHO-Toxizitätsäquivalente(30)/kg Trockenmasse polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)(31) enthalten.
- 5.
- Ein EU-Düngeprodukt, das hochreine Materialien enthält oder daraus besteht, darf nicht mehr als:
- a)
- 400 mg/kg Trockenmasse Gesamtchrom (Cr) und
- b)
- 2 mg/kg Trockenmasse Thallium (Tl) enthalten.
- 6.
- Wenn sich die Einhaltung einer bestimmten Anforderung nach den Nummern 4 und 5 (z. B. das Fehlen einer bestimmten Kontaminante) sicher und unbestreitbar aus der Art des hochreinen Materials, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des EU-Düngeprodukts ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z. B. durch Tests) ausgegangen werden.
- 7.
- In Fällen, in denen in Anhang I für die Produktfunktionskategorie eines EU-Düngeprodukts, das hochreine Materialien nach Nummer 2 Buchstabe b enthält oder aus ihnen besteht, keine Anforderungen in Bezug auf Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae festgelegt sind, dürfen diese Krankheitserreger in dem EU-Düngeprodukt die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten:
Zu untersuchende Mikroorganismen Probenahme-pläne Obergrenze n c m M Salmonella spp. 5 0 0 Kein Befund in 25 g oder 25 ml Escherichia coli
Oder
Enterococcaceae
5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml Dabei ist
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben,
- c=
- Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildende Einheiten (KBE), zwischen m und M liegt,
- m=
- Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE,
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE.
- 8.
- Die Konformität eines hochreine Materialien nach Nummer 2 Buchstabe b enthaltenden oder aus ihnen bestehenden EU-Düngeprodukts mit den Anforderungen unter Nummer 7 oder den in Anhang I für die entsprechende PFC des EU-Düngeprodukts aufgeführten Anforderungen zu Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae ist durch Tests im Einklang mit Anhang IV Teil II Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess — Nummer 5.1.3.1 zu überprüfen
Die Anforderungen unter Nummer 7 sowie die Anforderungen zu Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae, die in Anhang I für die entsprechende PFC eines ausschließlich aus hochreinen Materialien nach Nummer 2 Buchstabe b bestehenden EU-Düngeprodukts aufgeführt sind, gelten nicht, wenn die hochreinen Materialien oder sämtliche verwendeten biogenen Eingangsmaterialien einem der folgenden Verfahren unterzogen wurden:
- a)
- Drucksterilisation durch Erwärmung auf eine Kerntemperatur von über 133 °C für mindestens 20 Minuten bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar, wobei der Druck durch Evakuierung der gesamten Luft im Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf ( „gesättigter Dampf” ) erzeugt werden muss,
- b)
- Verarbeitung in einer Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsanlage, in der mindestens eine Stunde lang eine Temperatur von 70 °C erreicht wird.
Die Anforderungen unter Nummer 7 sowie die Anforderungen zu Salmonella spp., Escherichia coli oder Enterococcaceae, die in Anhang I für die entsprechende PFC eines ausschließlich aus hochreinen Materialien nach Nummer 2 Buchstabe b bestehenden EU-Düngeprodukts aufgeführt sind, gelten nicht, wenn die Abgase aus einem Verbrennungsprozess gemäß der Definition in der Richtlinie 2010/75/EU stammen.
- 9.
- Hochreine Materialien, die nicht geschützt vor Niederschlägen und direkter Sonneneinstrahlung gelagert werden, dürfen EU-Düngeprodukten nur hinzugefügt werden, wenn sie höchstens 36 Monate vor der Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung für das betreffende EU-Düngeprodukt hergestellt wurden.
- 10.
- Das hochreine Material muss die Anforderung gemäß CMC 1 Nummer 2 erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
Der Ausschluss eines Materials aus CMC 1 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 3 (Kompost), CMCs 4 und 5 (Gärrückstände), CMCs 8 und CMC 9 (Polymere), CMC 10 (Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) oder CMC 11 (Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG).
- (2)
Im Falle eines Stoffs, der in der Europäischen Union zurückgewonnen wird, ist diese Bedingung erfüllt, wenn es sich bei diesem Stoff im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um den gleichen Stoff handelt, der in einem Dossier registriert ist, das die hier angegebenen Informationen enthält, und sofern dem Hersteller des Düngeprodukts Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung stehen.
- (3)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (4)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
- (6)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (7)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (8)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1).
- (9)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (10)
Der Ausschluss eines Materials aus CMC 11 bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Komponentenmaterial für eine andere CMC, für die andere Anforderungen gelten, sein kann. Siehe beispielsweise CMC 3 (Kompost), CMCs 4 und 5 (Gärrückstände), CMCs 8 und CMC 9 (Polymere) oder CMC 10 (Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
- (11)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
- (12)
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
- (13)
Der Ausschluss eines Eingangsmaterials aus einem Buchstaben bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Eingangsmaterial im Sinne eines anderen Buchstaben sein kann.
- (14)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (15)
Der Ausschluss eines Eingangsmaterials aus einem Buchstaben bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Eingangsmaterial im Sinne eines anderen Buchstaben sein kann.
- (16)
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
- (17)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (18)
van den Berg M., L. S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006), The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223–241. DOI:10.1093/toxsci/kfl055.
- (19)
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane.
- (20)
Der Ausschluss eines Eingangsmaterials aus einem Buchstaben bedeutet nicht, dass es kein zulässiges Eingangsmaterial im Sinne eines anderen Buchstaben sein kann.
- (21)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (22)
van den Berg M., L. S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006), The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223–241. DOI:10.1093/toxsci/kfl055.
- (23)
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane.
- (24)
Summe der Kongenere PCB 28, 52, 101, 138, 153, 180.
- (25)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
- (26)
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
- (27)
Richtlinie 86/278/EWG vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
- (28)
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
- (29)
Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.
- (30)
van den Berg M., L.S. Birnbaum, M. Denison, M. De Vito, W. Farland, et al. (2006) The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological sciences: an official journal of the Society of Toxicology 93:223–241. DOI:10.1093/toxsci/kfl055.
- (31)
Summe von 2,3,7,8-TCDD, 1,2,3,7,8-PeCDD, 1,2,3,4,7,8-HxCDD, 1,2,3,6,7,8-HxCDD, 1,2,3,7,8,9-HxCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD, OCDD, 2,3,7,8-TCDF, 1,2,3,7,8-PeCDF, 2,3,4,7,8-PeCDF, 1,2,3,4,7,8-HxCDF, 1,2,3,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,7,8,9-HxCDF, 2,3,4,6,7,8-HxCDF, 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF, 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF und OCDF.
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