ANHANG III VO (EU) 2019/1009

Kennzeichnungsanforderungen

Dieser Anhang enthält die Anforderungen an die Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten. Die Anforderungen gemäß Teil II und Teil II dieses Anhangs für eine bestimmte PFC gemäß Anhang I gelten für EU-Düngeprodukte in allen Unterkategorien dieser PFC.

TEIL I

1.
Folgende Angaben sind zu machen:

a)
bei EU-Düngeprodukten in PFC 1 bis PFC 6 die Bezeichnung der PFC gemäß Anhang I Teil I, die der angegebenen Funktion des Produkts entspricht;
b)
bei EU-Düngeprodukten in PFC 7 die Bezeichnungen aller PFC gemäß Anhang I Teil I, die den angegebenen Funktionen der Komponenten-EU-Düngeprodukte entsprechen;
c)
die Menge des EU-Düngeprodukts, angegeben als Masse oder Volumen;
d)
Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschließlich Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze;
e)
die empfohlenen Lagerbedingungen;
f)
bei Produkten, die ein Polymer in Anhang II Teil II CMC 9 enthalten, der Zeitraum nach der Anwendung, während dem die Freisetzung von Nährstoffen kontrolliert oder das Wasserrückhaltevermögen erhöht wird ("Wirkungsdauer") und der nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen zwei Anwendungen gemäß den in Buchstabe d genannten Anweisungen zum Anwendungszweck;
g)
alle einschlägigen Informationen über empfohlene Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt; und
h)
eine Liste aller Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder — im Fall von Produkten in flüssiger Form — der Trockenmasse ausmachen, in absteigender Größenordnung, einschließlich der Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäß Anhang II Teil I dieser Verordnung. Ist der Inhaltsstoff ein Stoff oder ein Gemisch, so ist dieser/dieses gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu identifizieren. Natürlich vorkommende Stoffe können mit ihren Mineralbezeichnungen angegeben werden.

2.
Hat das EU-Düngeprodukt Funktionen, die in zwei oder mehr PFC gemäß Anhang I beschrieben werden, so dürfen nur diejenigen Funktionen angegeben werden, für die das EU-Düngeprodukt einer erfolgreichen Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung unterzogen wurde; dabei sind die entsprechenden Bezeichnungen der PFC gemäß Anhang I Teil I zu verwenden.
3.
Enthält das EU-Düngeprodukt ein Komponentenmaterial, für das bei Inverkehrbringen als Lebens- oder Futtermittel Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder Höchstwerte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates(3) oder der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) gegolten hätten, und enthält dieses Komponentenmaterial einen Stoff, der einen (der) entsprechenden Grenzwert(e) überschreitet, so ist die Höchstkonzentration dieses Stoffes im EU-Düngeprodukt anzugeben und ein Warnhinweis hinzuzufügen, dass das EU-Düngeprodukt nicht auf eine Weise verwendet werden darf, die zu einer Überschreitung dieser Obergrenze in Lebens- oder Futtermitteln führen könnte.
4.
Enthält das EU-Düngeprodukt Produkte aus tierischen Nebenprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, so ist die folgende Anweisung auf dem Etikett anzubringen: "Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Beweidung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen."
5.
Enthält das EU-Düngeprodukt Rizin, so ist die folgende Anweisung auf dem Etikett anzubringen: "Bei Verzehr gefährlich für Tiere".
6.
Enthält das EU-Düngeprodukt verarbeitete oder unverarbeitete Kakaoschalen, so ist die folgende Anweisung auf dem Etikett anzubringen: "Giftig für Hunde und Katzen".
7.
Ist das EU-Düngeprodukt ein Kultursubstrat gemäß Anhang I Teil II PFC 4 Nummer 2a oder enthält es ein Polymer, das zur Einbindung von Material in das Produkt dient, wie in Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe c beschrieben, so ist der Anwender anzuweisen, das Produkt nicht so zu verwenden, dass es mit dem Boden in Berührung kommt, und es ist in Zusammenarbeit mit dem Hersteller für eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung zu sorgen.
7a.
Sofern das EU-Düngeprodukt durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte gemäß Anhang II Teil II CMC 13 bzw. durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien gemäß Anhang II Teil II CMC 14 enthält oder daraus besteht und sein Gehalt an Mangan (Mn) 3,5 % Massenanteil übersteigt, ist der Mangangehalt zu deklarieren.
7b.
Wenn das EU-Düngeprodukt hochreine Materialien nach Anhang II Teil II CMC 15 enthält oder daraus besteht und:

a)
sein Gehalt an Selen (Se) 10 mg/kg Trockenmasse übersteigt, ist der Selengehalt anzugeben;
b)
sein Gehalt an Chlorid (Cl) 30 g/kg Trockenmasse übersteigt, ist der Chloridgehalt anzugeben, es sei denn, das EU-Düngeprodukt wird in einem Verfahren hergestellt, in dem chloridhaltige Stoffe oder Mischungen verwendet wurden, um Salze von Alkalimetallen oder Erdalkalimetallen herzustellen oder aufzunehmen, und es werden Informationen über diese Salze gemäß Anhang III bereitgestellt.

Wird der Selen- oder Chloridgehalt gemäß den Buchstaben a und b angegeben, ist er deutlich von der Nährstoffdeklaration getrennt zu halten und kann als Spanne von Werten ausgedrückt werden. Wenn sich aus der Art des hochreinen Materials, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des solches Material enthaltenden EU-Düngeprodukts sicher und unbestreitbar ergibt, dass der Selen- oder Chloridgehalt des EU-Düngeprodukts unter den Grenzwerten nach den Buchstaben a und b liegt, können die Angaben zu diesen Parametern auf dem Etikett auf Verantwortung des Herstellers gegebenenfalls ohne Überprüfung (z. B. durch Tests) entfallen.
7c.
Enthält ein EU-Düngeprodukt verarbeitete Gülle nach Anhang II Teil II CMC 10, werden Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung des Produkts auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, auf dem Etikett angebracht.

Enthält ein EU-Düngeprodukt verarbeitete Gülle nach Anhang II Teil II CMC 10, wird der folgende oder ein ähnlicher Warnhinweis auf dem Etikett angebracht: „Dieses Produkt kann Aminopyralid oder Clopyralid enthalten und darf nicht für die Erzeugung von Pflanzen, die für diese Stoffe anfällig sind, verwendet werden, wie Bohnen, Klee, Linsen, Erbsen, Salat, Sonnenblumen und Tomaten. Dieses Produkt muss so verwendet werden, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandhöchstgehalte für Lebens- oder Futtermittel nicht überschritten werden.” Ein solcher Warnhinweis ist nicht erforderlich für EU-Düngeprodukte, die verarbeitete Gülle mit höchstens 50 μg Aminopyralid oder Clopyralid/kg Trockenmasse enthalten.

7d.
Enthält ein EU-Düngeprodukt ein Komponentenmaterial aus Gülle, wird der auf Gülle zurückgehende Gesamtstickstoffgehalt angegeben.
8.
Angaben, ausgenommen die unter den Nummern 1 bis 6 vorgeschriebenen,

a)
dürfen den Anwender nicht irreführen, beispielsweise indem sie dem Produkt Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, oder indem der Anschein erweckt wird, dass das Produkt einzigartige Merkmale besitzt, die ähnliche Produkte jedoch auch besitzen;
b)
müssen sich auf überprüfbare Faktoren beziehen;
c)
dürfen Aussagen wie "nachhaltig" oder "umweltfreundlich" nur dann enthalten, wenn sich diese auf Rechtsvorschriften oder eindeutig ausgewiesene Leitlinien, Standards oder Regelungen beziehen, denen die EU-Düngeprodukte genügen; und
d)
dürfen nicht im Rahmen von Hinweisen oder visuellen Darstellungen die Aussage enthalten, dass das EU-Düngeprodukt Pflanzenkrankheiten vorbeugt oder behandelt oder Pflanzen vor Schädlingen schützt.

9.
Der Hinweis "chloridarm" oder ein ähnlicher Ausdruck darf nur verwendet werden, wenn der Anteil an Chlor (Cl-) weniger als 30 g/kg Trockenmasse beträgt.
10.
Werden die gemäß diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen zum Nährstoffgehalt in der Oxidform ausgedrückt, so kann der Nährstoffgehalt statt in der Oxidform oder zusätzlich zu dieser in Elementform ausgedrückt werden, wobei folgende Umrechnungsfaktoren anzuwenden sind:

Phosphor (P)=
Phosphorpentoxid (P2O5) × 0,436;
Kalium (K)=
Kaliumoxid (K2O) × 0,830;
Calcium (Ca)=
Calciumoxid (CaO) × 0,715;
Magnesium (Mg)=
Magnesiumoxid (MgO) × 0,603;
Natrium (Na)=
Natriumoxid (Na2O) × 0,742;
Schwefel (S)=
Schwefeltrioxid (SO3) × 0,400.

11.
Beziehen sich die gemäß diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen auf organischen Kohlenstoff (Corg), so kann sich die Information statt auf den organischen Kohlenstoff (Corg) oder zusätzlich zu diesem auf das organische Material beziehen, wobei folgender Umrechnungsfaktor anzuwenden ist:

    organischer Kohlenstoff Corg = organisches Material × 0,56.

TEIL II

PFC 1: DÜNGEMITTEL

1.
Der Gehalt an Nährstoffen darf nur dann deklariert werden, wenn diese im EU-Düngeprodukt in der Mindestmenge gemäß Anhang I für die betreffende PFC enthalten sind.
2.
Ist Stickstoff (N) oder Phosphor (P) kein deklarierter Nährstoff, so muss dennoch der Gehalt an Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) angegeben werden, wenn er einen Massenanteil von 0,5 % überschreitet. Diese Angabe ist von der Nährstoffdeklaration getrennt zu halten.
3.
Die nachstehenden Vorschriften gelten für Düngemittel mit hemmenden Stoffen gemäß Anhang II Teil II CMC 1:

a)
Das Etikett muss die Angabe „Nitrifikationshemmstoff” , „Denitrifikationshemmstoff” oder „Ureasehemmstoff” aufweisen;
b)
der Gehalt an dem die Nitrifikation hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4 +) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist;
c)
der Gehalt an dem die Denitrifikation hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO3-);
d)
der Gehalt an dem die Urease hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

4.
Der Begriff "mineralisches Düngemittel" darf nur verwendet werden, wenn das Düngemittel unter die Kategorie PFC 1(C) fällt und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:

a)
Das mineralische Düngemittel darf nicht mehr als einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von 1 % enthalten, außer organischem Kohlenstoff aus

i)
Chelat- oder Komplexbildnern gemäß Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3,
ii)
die Nitrifikation, Denitrifikation oder Urease hemmenden Stoffen gemäß Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4,
iii)
Überzugmitteln gemäß Anhang II Teil II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe a,
iv)
Harnstoff (CH4N2O) oder
v)
Calciumcyanamid (CaCN2).

b)
Ist Phosphor (P) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Phosphorgehalt nur aus Phosphor in Phosphatform bestehen, und das mineralische Düngemittel muss mindestens eine der folgenden Löslichkeitskriterien erfüllen:

i)
Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P)
ii)
Löslichkeit in Neutral-Ammoncitrat: mindestens 75 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P) oder
iii)
Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 55 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P).

c)
Ist Stickstoff (N) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Stickstoffgehalt nur aus der Summe von Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Harnstoffstickstoff und Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff bestehen.

PFC 1(A): ORGANISCHES DÜNGEMITTEL

Folgende Angaben sind zu machen:
a)
die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
b)
die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
c)
Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P2O5) oder Gesamtkalium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3) angeben;
d)
der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen und andere Parameter in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%:

i)
Stickstoff (N):

Gesamtstickstoff (N);

Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;

Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff;

ii)
Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
iii)
Gesamtkaliumoxid (K2O);
iv)
Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; und

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

v)
organischer Kohlenstoff (Corg);
vi)
Trockenmasse;

e)
das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N);
f)
Herstellungsdatum;
g)
gegebenenfalls die Form der physikalischen Einheit des Produkts wie z. B. Pulver oder Pellets.

PFC 1(B): ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL

1.
Folgende Angaben sind zu machen:

a)
die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
b)
gegebenenfalls die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
c)
Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P2O5) oder Gesamtkalium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3) angeben;
d)
der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen und andere Parameter in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%:

i)
Stickstoff (N):

Gesamtstickstoff (N);

Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;

Stickstoff in Form von Nitratstickstoff;

Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff;

Stickstoff in Form von Harnstoffstickstoff;

ii)
Phosphorpentoxid (P2O5):

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

iii)
Kaliumoxid (K2O):

Gesamtkaliumoxid (K2O);

wasserlösliches Kaliumoxid (K2O);

iv)
Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

v)
organischer Kohlenstoff (Corg);
vi)
Trockenmasse;

e)
sofern Harnstoff (CH4N2O) vorhanden ist, Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

2.
Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so

ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie einem organisch-mineralischen Düngemittel absichtlich zugesetzt ist/sind,

kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:

SpurennährstoffGehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)
Festes organisch-mineralisches DüngemittelFlüssiges organisch-mineralisches Düngemittel
Zur Anwendung auf Kulturen oder GrünlandZur Anwendung im Gartenbau
Bor (B)0,010,010,01
Kobalt (Co)0,002entfällt0,002
Eisen (Fe)0,50,020,02
Mangan (Mn)0,10,010,01
Molybdän (Mo)0,0010,0010,001

3.
Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden:

SpurennährstoffGehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)
Festes organisch-mineralisches DüngemittelFlüssiges organisch-mineralisches Düngemittel
Zur Anwendung auf Kulturen oder GrünlandZur Anwendung im Gartenbau
Kupfer (Cu)0,010,0020,002
Zink (Zn)0,010,0020,002

4.
Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem organisch-mineralischen Düngemittel absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.
5.
Die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

a)
Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;
b)
Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse-%,

sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt; und

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

c)
sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind,

folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” ;

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;

ca)
wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
d)
sofern das organisch-mineralische Düngemittel einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, der/die durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

"als Komplex von … (Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung)" und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Masse-%;

e)
sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: "Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten".

6.
Weist das organisch-mineralische Düngemittel einen Gehalt an Cadmium (Cd) von 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) oder niedriger auf, darf der Hinweis "niedriger Gehalt an Cadmium (Cd)" oder ein ähnlicher Hinweis bzw. eine entsprechende visuelle Darstellung hinzugefügt werden.

PFC 1(C): ANORGANISCHES DÜNGEMITTEL

PFC 1(C)(I): ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL

1.
Folgende Angaben sind zu machen:

a)
gegebenenfalls die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
b)
gegebenenfalls die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
c)
Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P2O5) oder Gesamtkalium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3) angeben;
d)
der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%:

i)
Stickstoff (N):

Gesamtstickstoff (N);

Stickstoff in Form von Nitratstickstoff;

Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff;

Stickstoff in Form von Harnstoffstickstoff;

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff;

Stickstoff aus Cyanamidstickstoff;

ii)
Phosphorpentoxid (P2O5):

Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);

wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

sofern weicherdiges Phosphat vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5);

iii)
wasserlösliches Kaliumoxid (K2O);
iv)
Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt,

sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

in anderen Fällen als Gesamtgehalt,

e)
sofern Harnstoff (CH4N2O) vorhanden ist, Informationen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung von Ammoniak aus der Anwendung von Düngemitteln auf die Luftqualität und die Aufforderung an die Anwender, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

2.
Weist ein anorganisches Makronährstoff-Düngemittel einen Gehalt an Cadmium (Cd) von 20 mg/kg Phosphorpentoxid (P2O5) oder niedriger auf, darf der Hinweis "niedriger Gehalt an Cadmium (Cd)" oder ein ähnlicher Hinweis bzw. eine entsprechende visuelle Darstellung hinzugefügt werden.
1.
Ein festes anorganisches Makronährstoff-Düngemittel darf nur dann als "Komplex" gekennzeichnet werden, wenn jede physikalische Einheit alle deklarierten Nährstoffe mit ihrem deklarierten Gehalt enthält.
2.
Die Korngröße eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels ist anzugeben, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert.
3.
Die Form der physikalischen Einheit des Produkts ist mit einer der folgenden Bezeichnungen oder einer Kombination aus zwei oder mehreren davon anzugeben:

a)
Granulate‚
b)
Pellets,
c)
Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 Masse-% ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passiert, oder
d)
Prills.

4.
Bei umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln sind die Bezeichnungen der Überzugmittel und der prozentuale Anteil des Düngemittels anzugeben, der mit den einzelnen Überzugmitteln umhüllt ist, gefolgt von

a)
bei mit Polymeren umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln dem folgenden Hinweis: "Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich"; und
b)
bei mit Schwefel (S) umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln und bei mit Schwefel (S)/Polymer umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln dem folgenden Hinweis: "Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats und der biologischen Aktivität unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich".

5.
Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so

ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittelabsichtlich zugesetzt ist/sind,

kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:

SpurennährstoffGehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)
Zur Anwendung auf Kulturen oder GrünlandZur Anwendung im Gartenbau
Bor (B)0,010,01
Kobalt (Co)0,002entfällt
Eisen (Fe)0,50,02
Mangan (Mn)0,10,01
Molybdän (Mo)0,0010,001

6.
Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden:

SpurennährstoffGehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)
Zur Anwendung auf Kulturen oder GrünlandZur Anwendung im Gartenbau
Kupfer (Cu)0,010,002
Zink (Zn)0,010,002

7.
Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittel absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.
8.
Die in den Nummern 5, 6 und 7 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

a)
Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;
b)
Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse-%,

sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

c)
sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind,

folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” ;

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;

ca)
wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
d)
sofern das feste anorganische Makronährstoff-Düngemittel einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, der/die durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

"als Komplex von … (Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung)" und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Masse-%;

e)
sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: "Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten".

1.
Auf dem Etikett ist anzugeben, ob sich das flüssige anorganische Makronährstoff-Düngemittel in Suspension oder in Lösung befindet.
2.
Der Nährstoffgehalt kann entweder als Massen- oder als Volumenanteil angegeben werden.
3.
Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so

ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie dem flüssigen anorganischen Makronährstoff-Düngemittel absichtlich zugesetzt ist/sind,

kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:

SpurennährstoffGehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)
Bor (B)0,01
Kobalt (Co)0,002
Eisen (Fe)0,02
Mangan (Mn)0,01
Molybdän (Mo)0,001

4.
Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) mit einem Anteil von mindestens 0,002 Masse-% vorhanden, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden.
5.
Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem flüssigen anorganischen Makronährstoff-Düngemittel absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.
6.
Die in den Nummern 3, 4 und 5 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

a)
Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;
b)
Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse- oder Volumen-%,

sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

in anderen Fällen als Gesamtgehalt;

c)
sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind,

folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

„als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” ;

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;

ca)
wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
d)
sofern das flüssige anorganische Makronährstoff-Düngemittel einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, der/die durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

"als Komplex von … (Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung)" und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Masse-%;

e)
sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: "Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten".

PFC 1(C)(II): ANORGANISCHES SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL

1.
Die deklarierten Spurennährstoffe im anorganischen Spurennährstoff-Düngemittel sind mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe aufzuführen, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.
2.
Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert und können die einzelnen Chelatbildner identifiziert und quantifiziert werden, die mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisieren, oder sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert, so sind die folgenden Zusätze, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs anzufügen:

„als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” / „als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]” ,

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;

2a.
Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.
3.
Sofern der deklarierte Spurennährstoff/die deklarierten Spurennährstoffe durch Komplexbildner komplexiert ist/sind, so ist der folgende Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs anzufügen:

"als Komplex von … (Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung)" und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Masse-%;

4.
der folgende Hinweis: "Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten".
1.
Auf dem Etikett muss die betreffende Typologie gemäß der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) in Anhang I Teil II angebracht sein.
2.
Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%,

sofern der Spurennährstoff völlig wasserlöslich ist, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt des Spurennährstoffs mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesem Spurennährstoff beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

in anderen Fällen als Gesamtgehalt.

1.
Spurennährstoffe dürfen nur deklariert werden, wenn sie in den in der folgenden Tabelle enthaltenen Mindestmengen vorhanden sind:

SpurennährstoffGehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)
Nicht chelatisiert, nicht komplexiertChelatisiert oder komplexiert
Bor (B)0,2entfällt
Kobalt (Co)0,020,02
Kupfer (Cu)0,50,1
Eisen (Fe)20,3
Mangan (Mn)0,50,1
Molybdän (Mo)0,02entfällt
Zink (Zn)0,50,1

2.
Wenn das anorganische Mehrnährstoff-Spurennährstoff -Düngemittel in Suspension oder in Lösung vorliegt, ist auf dem Etikett anzugeben: "in Suspension" bzw. "in Lösung".
3.
Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%:

sofern die Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

sofern der lösliche Gehalt der Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

in anderen Fällen als Gesamtgehalt.

PFC 2: KALKDÜNGEMITTEL

Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren:

Neutralisationswert;

Korngröße, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein Sieb von 1,0 mm passiert;

Gesamtcalciumoxid (CaO), ausgedrückt als Masse-%;

Gesamtmagnesiumoxid (MgO), ausgedrückt als Masse-%;

Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, außer für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).

PFC 3: BODENVERBESSERUNGSMITTEL

1.
Der Trockenmassegehalt, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren.
2.
Die folgenden Nährstoffe, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren, wenn der Gehalt an Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) 0,5 Masse-% überschreitet.

PFC 3 (A): ORGANISCHES BODENVERBESSERUNGSMITTEL

Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:

pH-Wert;

elektrische Leitfähigkeit, angegeben als mS/m;

Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg), ausgedrückt als Masse-%;

Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), ausgedrückt als Masse-%, gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;

das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N);

PFC 4: KULTURSUBSTRAT

Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren:

elektrische Leitfähigkeit, angegeben als mS/m, außer für Mineralwolle;

pH-Wert;

Menge

bei Mineralwolle: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite,

bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Größe in mindestens zwei Dimensionen,

bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen;

außer bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm, sofern vorhanden;

Stickstoff (N), der mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriampentanessigsäure) extrahierbar ("CAT-löslich") ist, wenn er 150 mg/l überschreitet;

Phosphorpentoxid (P2O5), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriampentanessigsäure) extrahierbar ("CAT-löslich") ist, wenn es 20 mg/l überschreitet;

Kaliumoxid (K2O), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriampentanessigsäure) extrahierbar ("CAT-löslich") ist, wenn es 150 mg/l überschreitet;

Herstellungsdatum.

PFC 5: HEMMSTOFF

1.
Alle Inhaltsstoffe sind in absteigender Größenordnung nach Produktgewicht oder Volumen anzugeben.
2.
Der Gehalt des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe) als Massen- oder Volumenanteil ist anzugeben.
3.
Die in Teil I Nummer 1 Buchstabe d dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck enthalten Informationen über

a)
die Arten von EU-Düngeprodukten, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann, insbesondere

i)
für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts aus den Stickstoffformen Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen;
ii)
für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts aus der Stickstoffform Harnstoff (CH4N2O) bestehen;

b)
die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe), wenn dieser (diese) mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird (werden),

i)
für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist;
ii)
für den in Anhang I Teil II PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO3-);
iii)
für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS

Folgende Angaben sind zu machen:
a)
physikalische Form;
b)
Herstellungs- und Verfalldatum;
c)
Anwendungsmethode(n);
d)
Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird; und
e)
alle einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts, einschließlich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengröße, empfohlenem Sprühdruck und anderen Maßnahmen zur Abdriftminderung.

PFC 6(A): MIKROBIELLES PFLANZEN-BIOSTIMULANS

Alle absichtlich zugesetzten Mikroorganismen sind anzugeben. Haben die Mikroorganismen mehrere Stämme, so sind die absichtlich zugesetzten Stämme anzugeben. Ihre Konzentration ist als Zahl aktiver Einheiten je Volumen- oder Gewichtseinheit oder in einer anderen für den Mikroorganismus relevanten Weise, z. B. als koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), auszudrücken. Das Etikett muss folgenden Hinweis enthalten: "Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen".

PFC 7: DÜNGEPRODUKTMISCHUNG

Alle Kennzeichnungsvorschriften für alle EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten gelten für die Düngeproduktmischung und sind auszudrücken in Bezug auf die fertige Düngeproduktmischung. Enthält die Düngeproduktmischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so ist die Konzentration jedes Pflanzen-Biostimulans in der Mischung in g/kg oder g/l bei 20°C anzugeben. Enthält die Düngeproduktmischung einen oder mehrere Hemmstoffe der Kategorie PFC 5, so werden die in Teil II PFC 5 Nummer 3 dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck nicht hinzugefügt.

TEIL III

1.
Der deklarierte Nährstoffgehalt oder die deklarierten physikalisch-chemischen Merkmale eines EU-Düngeprodukts darf/dürfen vom tatsächlichen Wert nur im Rahmen der in diesem Teil für die entsprechende PFC festgelegten Toleranzen abweichen. Die Toleranzen sollen Abweichungen bei der Herstellung, in der Vertriebskette und während der Probenahme und Analyse ermöglichen.
2.
Die zulässigen Toleranzen in Bezug auf die in diesem Teil deklarierten Parameter sind negative und positive Werte.
3.
Abweichend von Nummer 1 darf der tatsächliche Gehalt einer Komponente eines EU-Düngeprodukts, für die in Anhang I oder Anhang II ein Mindest- oder ein Höchstgehalt festgelegt ist, den Mindestgehalt nicht unter- bzw. den Höchstgehalt nicht überschreiten.

PFC 1: DÜNGEMITTEL

Die nachstehenden Toleranzregeln gelten für Düngemittel, die die Nitrifikation, die Denitrifikation oder die Urease hemmende Stoffe gemäß Anhang II Teil II CMC 1 enthalten:
Hemmende StoffeZulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen
Konzentration von weniger als oder gleich 2 %± 20 % des deklarierten Wertes
Konzentration von mehr als 2 %± 0,3 absolute Prozentpunkte

PFC 1(A): ORGANISCHES DÜNGEMITTEL

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte ParameterZulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter
Organischer Kohlenstoff (Corg)± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Trockenmassegehalt± 5,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtstickstoff (N)± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Organischer Stickstoff (Norg)± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtkaliumoxid (K2O)± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) oder Natriumoxid (Na2O)± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte
Organischer Kohlenstoff (Corg)/Gesamtstickstoff (N)± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Menge± 1,5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 1(B): ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte ParameterZulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter
Organischer Kohlenstoff (Corg)± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Trockenmassegehalt± 5,0 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von anorganischem Stickstoff (N)± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte
Organischer Stickstoff (Norg)± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P2O5)± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K2O)± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte
Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3)± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Gesamt- und wasserlösliches Natriumoxid (Na2O)± 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte
Menge± 1,5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
SpurennährstoffZulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen
Konzentration von weniger als oder gleich 2 %± 20 % vom deklarierten Wert
Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 %± 20 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Konzentration von mehr als 10 %± 1,0 absolute Prozentpunkte

PFC 1(C): ANORGANISCHES DÜNGEMITTEL

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte ParameterZulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter
Deklarierte Formen von Stickstoff (N)± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P2O5)± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K2O)± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Zweinährstoffdüngern± 1,5 absolute Prozentpunkte
Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Dreinährstoffdüngern± 1,9 absolute Prozentpunkte
Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO 3)– 50 und + 100 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt dieser Nährstoffe, jedoch höchstens – 2 und + 4 absolute Prozentpunkte
Gesamt- und wasserlösliches Natriumoxid (Na2O)– 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte, + 50 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 1,8 absolute Prozentpunkte
Korngröße± 20 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert
Menge± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
SpurennährstoffZulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen
Konzentration von weniger als oder gleich 2 %± 50 % vom deklarierten Wert
Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 %± 50 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Konzentration von mehr als 10 %± 1,0 absolute Prozentpunkte
Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 2: KALKDÜNGEMITTEL

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte ParameterZulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter
Neutralisationswert± 3
Korngröße± 10 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert
Gesamtcalciumoxid (CaO)± 3,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtmagnesiumoxid (MgO)
Konzentration unter 8 %± 1,0 absolute Prozentpunkte
Konzentration zwischen 8 und 16 %± 2,0 absolute Prozentpunkte
Konzentration über oder gleich 16 %± 3,0 absolute Prozentpunkte
Reaktivitäten (Salzsäuretest und Inkubationstest)± 5,0 absolute Prozentpunkte
Menge± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 3: BODENVERBESSERUNGSMITTEL

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte ParameterZulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter
pH-Wert± 1,0 vom deklarierten Wert
Organischer Kohlenstoff (Corg)± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 3,0 absolute Prozentpunkte
Organischer Stickstoff (Norg)± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtstickstoff (N)± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtphosphorpentoxid (P2O5)± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Gesamtkaliumoxid (K2O)± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte
Trockenmassegehalt± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Menge± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Elektrische Leitfähigkeit± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 4: KULTURSUBSTRAT

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte ParameterZulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter
Elektrische Leitfähigkeit± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
pH-Wert± 1,0 vom deklarierten Wert
Menge (Volumen) (Liter oder m3)± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngröße von mehr als 60 mm± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Stickstoff (N), der mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriampentanessigsäure) extrahierbar ("CAT-löslich") ist± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Phosphorpentoxid (P2O5), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriampentanessigsäure) extrahierbar ("CAT-löslich") ist± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert
Kaliumoxid (K2O), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriampentanessigsäure) extrahierbar ("CAT-löslich") ist± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 5: HEMMSTOFFE

Hemmende StoffeZulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen
Konzentration von weniger als oder gleich 2 %± 20 % vom deklarierten Wert
Konzentration von mehr als 2 %± 0,3 absolute Prozentpunkte
Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS

Die Menge eines Pflanzen-Biostimulans darf um ± 5 % vom deklarierten Wert abweichen.

PFC 6(A): MIKROBIELLES PFLANZEN-BIOSTIMULANS

Die tatsächliche(n) Konzentration(en) der Mikroorganismen darf/dürfen nicht um mehr als 15 % vom deklarierten Wert abweichen.

PFC 7: DÜNGEPRODUKTMISCHUNG

Deklarierte ParameterZulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter
MengeDie Toleranz ist die Summe des relativen Anteils jedes Komponenten-EU-Düngeprodukts, multipliziert mit der Toleranz für die PFC für dieses Düngeprodukt. Kann der Anteil der einzelnen EU-Düngeprodukte an der Düngeproduktmischung nicht bestimmt werden, so ist die Toleranz diejenige der PFC mit dem strengsten Mengentoleranzwert.
Enthält die Düngeproduktmischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so gelten die folgenden Toleranzen für die deklarierte Konzentration der einzelnen Pflanzen-Biostimulanzien:
Deklarierte Konzentration in g/kg oder g/l bei 20 °CZulässige Toleranz
Bis zu 25± 15 % relative Abweichung
Über 25 bis 100± 10 % relative Abweichung
Über 100 bis 250± 6 % relative Abweichung
Über 250 bis 500± 5 % relative Abweichung
Über 500± 25 g/kg ± 25 g/l

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(4)

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

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