ANHANG V VO (EU) 2019/1009

EU-Konformitätserklärung (Nr. XXX) (1)

1.
EU-Düngeprodukt (Produkt-, Chargen- oder Typnummer):
2.
Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
4.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des EU-Düngeprodukts zwecks Rückverfolgbarkeit; nötigenfalls kann zur Identifizierung des EU-Düngeprodukts ein Bild hinzugefügt werden):
5.
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung stimmt überein mit:

der Verordnung (EU) 2019/1009(2)

gegebenenfalls weiteren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

6.
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
7.
Gegebenenfalls hat die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) … (Beschreibung ihrer Maßnahme) ... und folgende Bescheinigung oder Zulassung ... (Nummer) ausgestellt:
8.
Gegebenenfalls finden sich im Anhang zu dieser EU-Konformitätserklärung die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung.
9.
Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

Fußnote(n):

(1)

Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.

(2)

Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

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