ANHANG V VO (EU) 2019/1009
EU-Konformitätserklärung (Nr. XXX) (1)
- 1.
- EU-Düngeprodukt (Produkt-, Chargen- oder Typnummer):
- 2.
- Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
- 3.
- Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
- 4.
- Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des EU-Düngeprodukts zwecks Rückverfolgbarkeit; nötigenfalls kann zur Identifizierung des EU-Düngeprodukts ein Bild hinzugefügt werden):
- 5.
-
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung stimmt überein mit:
- —
-
der Verordnung (EU) 2019/1009(2)
- —
-
gegebenenfalls weiteren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
- 6.
- Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
- 7.
- Gegebenenfalls hat die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) … (Beschreibung ihrer Maßnahme) ... und folgende Bescheinigung oder Zulassung ... (Nummer) ausgestellt:
- 8.
- Gegebenenfalls finden sich im Anhang zu dieser EU-Konformitätserklärung die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung.
- 9.
-
Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
Fußnote(n):
- (1)
Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.
- (2)
Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).
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