Artikel 3 VO (EU) 2019/1010
Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
Die Richtlinie 2004/35/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.
- 2.
-
Artikel 18 erhält folgende Fassung:
Artikel 18
Informationen über die Durchführung und die Evidenzgrundlage (1) Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) verbreitete Informationen, soweit verfügbar, über die bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gewonnenen Erfahrungen ein. Diese Informationen umfassen die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Daten und werden bis zum 30. April 2022 und danach alle fünf Jahre eingeholt.
(2) Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen eine Bewertung dieser Richtlinie vor und veröffentlicht sie vor dem 30. April 2023 und danach alle fünf Jahre.
(3) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2020 Leitlinien, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 definierten Begriffs „Umweltschaden” ermöglichen.
- 3.
-
Anhang VI erhält folgende Fassung:
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
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