Artikel 4 VO (EU) 2019/1010
Änderungen der Richtlinie 2007/2/EG
Die Richtlinie 2007/2/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls und veröffentlichen spätestens am 31. März jedes Jahres einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:
- b)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 2.
-
Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Artikel 23
Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht und aktualisiert den unionsweiten Überblick auf der Grundlage von Metadaten und Daten, die von den Mitgliedstaaten durch ihre Netzdienste gemäß Artikel 21 zur Verfügung gestellt werden. Der unionsweite Überblick enthält gegebenenfalls Indikatoren für Mehrwert, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Überblicksberichte der Mitgliedstaaten.
Die Kommission nimmt spätestens am 1. Januar 2022 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung vor und macht sie öffentlich zugänglich. Diese Bewertung stützt sich unter anderem auf folgende Elemente:
- a)
- die bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen;
- b)
- die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 erhobenen Informationen und die von der Europäischen Umweltagentur zusammengestellten unionsweiten Überblicke;
- c)
- einschlägige wissenschaftliche, analytische Daten;
- d)
- sonstige Informationen einschließlich der aufgrund der Leitlinien zur besseren Rechtsetzung erforderlichen einschlägigen wissenschaftlichen, analytischen Daten, insbesondere solche, die sich auf wirksame und effiziente Verfahren zum Informationsmanagement stützen.
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