Artikel 1 VO (EU) 2019/1011

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 77 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Emittenten, von denen keine Eigenkapitalinstrumente an einem Handelsplatz gehandelt werden, werden als KMU im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 13 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, wenn der Nennwert ihrer im vorangegangenen Kalenderjahr an allen Handelsplätzen in der Union getätigten Anleiheemissionen 50 Mio. EUR nicht übersteigt.

2.
Artikel 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Buchstabe j wird angefügt:

j)
von den Emittenten, die ihre Aktien erstmals zum Handel an seinem Handelsplatz zulassen lassen wollen, die Zuweisung eines Mindestanteils ihrer umlaufenden Aktien zum Handel über das MTF entsprechend einem vom Betreiber des MTF festzulegenden Schwellenwert, der entweder als absoluter Wert oder als Prozentsatz am gesamten ausgegebenen Aktienkapital ausgedrückt ist, verlangt.;

b)
folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Der Betreiber eines MTF kann Emittenten, von denen keine Eigenkapitalinstrumente über das MTF gehandelt werden, von der in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Verpflichtung, Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen, befreien. Übt der Betreiber eines MTF die Option gemäß Satz 1 dieses Unterabsatzes aus, darf die zuständige Behörde für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g nicht verlangen, dass Emittenten, von denen keine Eigenkapitalinstrumente über das MTF gehandelt werden, Halbjahresfinanzberichte veröffentlichen.”

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