Artikel 1 VO (EU) 2019/1012
Gegenstand
Diese Verordnung legt Vorschriften fest für:
- a)
- die Wiederbenennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, deren Benennung teilweise aufgehoben wurde;
- b)
- Grenzkontrollstellen, die sich aufgrund schwieriger geografischer Verhältnisse nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort befinden;
- c)
- die Benennung von Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut, um schwierigen geografischen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
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