Artikel 1 VO (EU) 2019/1012

Gegenstand

Diese Verordnung legt Vorschriften fest für:

a)
die Wiederbenennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, deren Benennung teilweise aufgehoben wurde;
b)
Grenzkontrollstellen, die sich aufgrund schwieriger geografischer Verhältnisse nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort befinden;
c)
die Benennung von Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut, um schwierigen geografischen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

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