Artikel 2 VO (EU) 2019/1012

Wiederbenennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, deren Benennung teilweise aufgehoben wurde

(1) Abweichend von Artikel 59 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 kann ein Mitgliedstaat, der die Benennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung für bestimmte Kategorien von Tieren oder Waren infolge eines Verstoßes gegen die in Artikel 64 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten oder in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 enthaltenen Mindestanforderungen aufgehoben hat, diese Grenzkontrollstelle oder andere Kontrollstelle gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels wiederbenennen (im Folgenden die „Wiederbenennung” ).

(2) Vor der in Absatz 1 genannten Wiederbenennung teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Maßnahmen er getroffen hat, um den Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen zu beenden.

(3) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung bewertet die Kommission, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten' und unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist über das Ergebnis seiner Bewertung.

(4) Der Mitgliedstaat nimmt die Wiederbenennung nur vor, wenn er von der Kommission gemäß Absatz 3 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten.

(5) Die Wiederbenennung gemäß Absatz 4 darf nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten teilweisen Aufhebung der Benennung stattfinden.

Nach Ablauf dieser zwei Jahre darf die Wiederbenennung nur gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgen.

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