Artikel 3 VO (EU) 2019/1012
Grenzkontrollstellen, die sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort befinden
(1) Abweichend von Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen Grenzkontrollstellen in einer anderen Entfernung als der unmittelbaren Nähe zum Unionseingangsort liegen, sofern
- a)
- dies aufgrund schwieriger geografischer Verhältnisse gemäß Absatz 2 erforderlich ist und
- b)
- die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten schwierigen geografischen Verhältnisse sind derart, dass die effiziente Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten verhindert oder eingeschränkt wird.
Diese schwierigen geografischen Verhältnisse ergeben sich aus einem oder mehreren der folgenden Elemente:
- a)
- Eingangsorte mit geografischer Konfiguration, die das Transportsystem erheblich einschränken;
- b)
- Eingangsorte, die zu bestimmten Zeiten im Jahresverlauf wiederkehrenden Überschwemmungen ausgesetzt sind;
- c)
- maritime Kaianlagen, die von Klippen umgeben sind;
- d)
- Grenzstraßen über Bergpässe;
- e)
- Schienentransport von Tieren und Waren, der es erforderlich macht, die Grenzkontrollstelle an der ersten Haltestelle zu errichten; oder
- f)
- Eingangsorte ohne geeignete Flächen für die Errichtung der Grenzkontrollstelle und ihrer Einrichtungen in unmittelbarer Nähe.
(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, eine oder mehrere Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 1 zu benennen, unterliegt die Benennung der Einhaltung folgender Bedingungen:
- a)
- die Entfernung der Grenzkontrollstelle vom Unionseingangsort ist der Notwendigkeit angemessen, die schwierigen geografischen Verhältnisse zu berücksichtigen, und geht nicht über das notwendige Maß hinaus; und
- b)
- die Grenzkontrollstelle und der Eingangsort fallen in die Zuständigkeit derselben Zollbehörde, sodass Sendungen vom Eingangsort zu den Grenzkontrollstellen befördert werden können, ohne dass sie in ein Zollverfahren überführt und entsprechend abgefertigt werden müssen.
(4) Die Grenzkontrollstelle befindet sich in ausreichender Entfernung von Einrichtungen oder Orten, an denen Tiere, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gehalten oder angebaut werden, die für übertragbare Krankheiten oder Schädlinge anfällig sind.
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