Artikel 4 VO (EU) 2019/1012

Ausnahmen für Grenzkontrollstellen hinsichtlich der Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut

(1) Die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme gilt für die Grenzkontrollstellen, die aufgrund der langen Küsten oder Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats nur zum Zeitpunkt der Durchführung von Kontrollen von Sendungen mit nicht bearbeiteten Stämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut in Betrieb sind (im Folgenden die „betroffenen Grenzkontrollstellen” ).

(2) Die Mitgliedstaaten können die betroffenen Grenzkontrollstellen benennen und sie von den in Artikel 64 Absatz 3 Buchstaben a, c und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Verpflichtungen ausnehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es wurden Vorkehrungen getroffen, um jederzeit den unentdeckten Eingang von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut in die Union zu verhindern;
b)
die betroffenen Grenzkontrollstellen können auf eine ausreichende Anzahl qualifizierten Personals in Form eines mobilen amtlichen Kontrollteams der zuständigen Behörden zurückgreifen, das vor Ankunft der Sendungen die betroffene Grenzkontrollstelle erreichen kann, um amtliche Kontrollen bei unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut durchzuführen;
c)
das mobile amtliche Kontrollteam der zuständigen Behörden gewährt oder hat unmittelbaren Zugang zu:

i)
Ausrüstung, Räumlichkeiten und anderen Einrichtungen gemäß Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625; und
ii)
der erforderlichen Technologie und IT-Ausstattung gemäß Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f der genannten Verordnung.

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