Artikel 1 VO (EU) 2019/1014
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt:
- a)
- allgemeine detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Infrastruktur, Ausrüstung und Dokumentation von bzw. in Grenzkontrollstellen und anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen;
- b)
- spezifische detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tier- und Warenkategorien benannt worden sind;
- c)
- detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Kontrollzentren;
- d)
- Bestimmungen zu Format, Kategorien, Abkürzungen und sonstigen Angaben für die Auflistung der Grenzkontrollstellen und der anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.