Artikel 2 VO (EU) 2019/1014

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„verpackte Waren” Waren in einer beliebigen Verpackung, die die Waren vollständig umschließt, um ein Austreten und einen Verlust des Inhalts zu verhindern;
2.
„Kontrollzentrum” eine gesonderte Einrichtung innerhalb einer Grenzkontrollstelle, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die Tiere und die Waren durchführen soll, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist;
3.
„Huftiere” Huftiere im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/68/EG des Rates(1);
4.
„registrierte Equiden” registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG des Rates(2).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(2)

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

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