Artikel 2 VO (EU) 2019/1014
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „verpackte Waren” Waren in einer beliebigen Verpackung, die die Waren vollständig umschließt, um ein Austreten und einen Verlust des Inhalts zu verhindern;
- 2.
- „Kontrollzentrum” eine gesonderte Einrichtung innerhalb einer Grenzkontrollstelle, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die Tiere und die Waren durchführen soll, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist;
- 3.
- „Huftiere” Huftiere im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/68/EG des Rates(1);
- 4.
- „registrierte Equiden” registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG des Rates(2).
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).
- (2)
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
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