Artikel 3 VO (EU) 2019/1014

Infrastruktur einer Grenzkontrollstelle

(1) Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tier- und Warenkategorien benannt worden sind, verfügen über folgende Einrichtungen:

a)
Bereiche oder Räume, in denen Tiere und Waren entladen werden sollen. Diese Bereiche bzw. Räume müssen außer in den in Absatz 4 genannten Fällen überdacht sein;
b)
Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche mit fließend Warm- und Kaltwasser sowie mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen;
c)
Unterbringungsbereiche oder Unterbringungsräume für Tiere sowie Lagerbereiche oder Lagerräume, einschließlich Kühlräumen, wenn dies für die Warenkategorie angemessen ist, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist;
d)
Zugang zu Toiletten mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Räume verfügen über Wände, Böden und Decken, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, ein angemessenes Abflusssystem sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bereiche sind leicht zu reinigen und verfügen über ein angemessenes Abflusssystem sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.

(4) Die Auflage gemäß Absatz 1 Buchstabe a, dass die Entladebereiche überdacht sein müssen, gilt in folgenden Fällen nicht:

a)
bei nicht containerisierten Sendungen von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr;
b)
bei Sendungen von tierischen Nebenprodukten: Wolle, loses verarbeitetes tierisches Eiweiß, Gülle oder Guano;
c)
bei Sendungen von der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten großvolumigen losen Ware.

(5) Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf flüssige Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Einrichtungen nicht vorgeschrieben.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind, von folgenden Anforderungen ausnehmen:

a)
von der Auflage, fließend Warm- und Kaltwasser sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen vorzuhalten, wie in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen;
b)
von der Auflage, Räume mit Decken vorzuhalten, die sich leicht desinfizieren lassen, wie in Absatz 2 vorgesehen.

(7) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen dürfen, wenn sie für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und für zusammengesetzte Erzeugnisse genutzt werden, nicht auch für die anderen in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien genutzt werden.

(8) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen dürfen, wenn sie für Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte genutzt werden, nicht auch für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs genutzt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 7 und 8 dürfen Grenzkontrollstellen die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen in folgenden Fällen gemeinsam nutzen:

a)
Die Grenzkontrollstellen sind ausschließlich für Kategorien verpackter Waren benannt worden, oder
b)
die Grenzkontrollstellen sind für Kategorien verpackter und unverpackter Waren benannt worden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
Die zuständigen Behörden unterziehen die Grenzkontrollstellen einer Risikobewertung, die zeigt, wie die Verhütung einer Kreuzkontamination gewährleistet werden kann, und sie ergreifen die in der Risikobewertung aufgezeigten Maßnahmen zur Verhütung einer solchen Kreuzkontamination;
ii)
die zuständigen Behörden gewährleisten, dass verschiedene Sendungen von unverpackten Waren einerseits und Sendungen von unverpackten und verpackten Waren andererseits zeitlich voneinander getrennt abgefertigt werden. Während des sich aus dieser zeitlichen Trennung ergebenden Zeitraums werden die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen gereinigt und desinfiziert.

(10) Absatz 9 gilt für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen nicht, wenn diese Einrichtungen zur Lagerung loser tierischer Nebenprodukte genutzt werden.

(11) Die für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden können unter ihrer Aufsicht gestatten, dass für die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren gewerbliche Lagereinrichtungen genutzt werden, sofern sich diese Einrichtungen nahe der Grenzkontrollstelle und im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde befinden.

Sofern diese gewerblichen Lagereinrichtungen den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen genügen, dürfen sie genutzt werden, um Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs durchzuführen.

(12) Waren, die gemäß Absatz 11 in gewerblichen Lagereinrichtungen gelagert werden, werden dort unter hygienischen Bedingungen gelagert und ordnungsgemäß mit Barcodes oder anderen elektronischen Mitteln oder mit Etiketten gekennzeichnet. Wenn die Waren ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen oder — im Fall von GVO und Pflanzenschutzmitteln — auch für die Umwelt darstellen, werden sie zusätzlich in einem getrennten, abschließbaren Raum oder in Bereichen aufbewahrt, die von allen übrigen in der gewerblichen Lagereinrichtung gelagerten Waren abgegrenzt sind.

(13) Befindet sich die Grenzkontrollstelle an einer Straße, an einer Bahnstation oder in einem Hafen, kann unter der Kontrolle der zuständigen Behörden die Lagerung in dem Transportmittel genehmigt werden, in dem die Waren zur Grenzkontrollstelle gebracht wurden.

(14) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über eventuelle Änderungen bei der Infrastruktur oder bei den betrieblichen Abläufen in einer Grenzkontrollstelle oder in einem darin befindlichen Kontrollzentrum, falls diese Änderungen eine Aktualisierung der der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 bereitgestellten Informationen erforderlich machen.

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